Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Der ausgeschiedenen Antragstellerin ist zumindest bis zum Abschluss des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens eine allfällige Zuschlagsentscheidung zuzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verpflichtende Zustellung der Zuschlagsentscheidung; Im Vergabeverfahren verbliebener Bieter;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012