Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Sollte während der Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung ergehen, müsste die Antragstellerin diese ebenfalls anfechten, da sie Gefahr liefe, dass die Auftraggeberin auf Grundlage dieser Zuschlagsentscheidung einer anderen Bieterin rechtens den Zuschlag erteilen könnte und der gegenständliche Nachprüfungsantrag ins Leere liefe. Damit würde sie auch das Rechtsschutzbedürfnis im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren verlieren, weil auch die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung ihre Rechtsposition im Vergabeverfahren nicht ändern könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsschutzbedürfnis;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012