RS Verg 2012/5/16 N/0048-BVA/03/2012-EV10

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Veröffentlicht am 16.05.2012
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Rechtssatz

Sollte während der Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens eine Zuschlagsentscheidung ergehen, müsste die Antragstellerin diese ebenfalls anfechten, da sie Gefahr liefe, dass die Auftraggeberin auf Grundlage dieser Zuschlagsentscheidung einer anderen Bieterin rechtens den Zuschlag erteilen könnte und der gegenständliche Nachprüfungsantrag ins Leere liefe. Damit würde sie auch das Rechtsschutzbedürfnis im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren verlieren, weil auch die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung ihre Rechtsposition im Vergabeverfahren nicht ändern könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutzbedürfnis;

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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