Norm
BVergG 2006 §108 Abs1 Z6Rechtssatz
Nach den "Ständigen Vorbemerkungen zur LB" sollen die Bieter die Gleichwertigkeit angebotener Produkte - im Regelfall wohl durch die Vorlage von Datenblättern - erst auf Aufforderung durch die Auftraggeberin nachweisen. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibung die Möglichkeit einräumt, Produkte erst nach Angebotsöffnung im Wege der Vorlage von Datenblättern erstmals festzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bieterlücke; Vollständigkeit des Angebots;Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012