Norm
BVergG 2006 §98 Abs7Rechtssatz
Bei den in den Bieterlücken eingetragenen Produkten handelt es sich nicht um ein Alternativ- oder Abänderungsangebot, da gerade dort die Angabe eines eigenen Produktes vorgesehen war. Damit ist die technische Gleichwertigkeit an den in den Positionen genannten Kriterien der Gleichwertigkeit zu messen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wertung des Angebots; Gleichwertigkeit angebotener Produkte;Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012