Norm
BVergG 2006 §126 Abs4Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin fälschlicherweise nicht alle im Leistungsverzeichnis mit "OPTION" gekennzeichneten Positionen in den "Gesamtpreis Option" eingerechnet. In dem vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis entschiedenen Fall handelte es sich um das ausschreibungswidrige Einrechnen von Eventualpositionen in den Gesamtangebotspreis. Dieser Fall ist insofern dem vorliegenden vergleichbar, als es sich auch um das Einrechnen oder Nicht-Einrechnen von Positionen in zu bildende Summen bei der Erstellung des Angebotes in Widerspruch zu den Festlegungen der Ausschreibung handelt. Es handelt sich daher um einen Rechenfehler.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechenfehler;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012