Norm
BVergG 2006 §107 Abs2Rechtssatz
Aufgrund der Berechnung des bewertungsrelevanten Angebotspreises ist klar ersichtlich, dass sich bei Einrechnung aller optionaler Positionen in den "Gesamtpreis Option" der bewertungsrelevante Preis verringert. Damit kommt es jedoch zu einer Veränderung der Reihung der Angebote. Die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin würde sich durch die Vorreihung vom vierten auf den ersten Platz drastisch verbessern. Daher handelt es sich bei der Nichteinrechnung aller optionaler Positionen in den "Gesamtpreis Option" um einen nicht verbesserbaren Mangel iSd § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.Aufgrund der Berechnung des bewertungsrelevanten Angebotspreises ist klar ersichtlich, dass sich bei Einrechnung aller optionaler Positionen in den "Gesamtpreis Option" der bewertungsrelevante Preis verringert. Damit kommt es jedoch zu einer Veränderung der Reihung der Angebote. Die Wettbewerbsstellung der Antragstellerin würde sich durch die Vorreihung vom vierten auf den ersten Platz drastisch verbessern. Daher handelt es sich bei der Nichteinrechnung aller optionaler Positionen in den "Gesamtpreis Option" um einen nicht verbesserbaren Mangel iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbesserung Mängeln; Verbesserung der Wettbewerbsstellung; Vorreihung;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012