Norm
BVergG 2006 §126 Abs4Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 94 Abs 4 BVergG 2002, der wortgleich zu § 126 Abs 4 BVergG 2006 ist, ergibt sich, dass es sich bei einem Rechenfehler um eine "mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters" handelt.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 94, Absatz 4, BVergG 2002, der wortgleich zu Paragraph 126, Absatz 4, BVergG 2006 ist, ergibt sich, dass es sich bei einem Rechenfehler um eine "mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters" handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechenfehler;Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012