Norm
GewO 1994 §39Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Gewerbeausübung und der Gewerbebehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist unabdingbar und kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gewerberechtlicher Geschäftsführer; Rechte und Pflichten; Unabdingbarkeit;Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012