RS Verg 2012/6/28 N/0058-BVA/13/2012-16

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Rechtssatz

Die einzige gesondert anfechtbare Entscheidung bei einer Direktvergabe ist gemäß § 2 Z 16 lit a sublit nn BVergG 2006 die Wahl des Vergabeverfahrens.Die einzige gesondert anfechtbare Entscheidung bei einer Direktvergabe ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, n, n, BVergG 2006 die Wahl des Vergabeverfahrens.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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