Norm
AVG §76Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senatsvorsitzenden des Senats 8, OR Mag Reinhard Grasböck, über die Auferlegung von Sachverständigengebühren, die im Verfahren über die allfällige Aufhebung der einstweiligen Verfügung, N/0015- BVA/08/2012-EV8, angefallen sind, wie folgt entschieden:
Spruch
Der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft werden die im Verfahren betreffend die allfällige Aufhebung der einstweiligen Verfügung N/0015-BVA/08/2012-EV8 angelaufenen Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr E*** in der Höhe von 360,00 Euro zur Bezahlung auferlegt.
Diese Kosten sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheids dem Bundesvergabeamt, Konto Nr. 5080018 bei der P.S.K., BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.
Rechtsgrundlage: § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
Begründung
Mit Antrag vom 18.4.2012 begehrte Auftraggeberin die Aufhebung der am 16.2.2012 erlassenen einstweiligen Verfügung (= eV) N/0015-BVA/08/2012-EV8, nachdem die Nachprüfungsantragstellerin zuvor - erst - am 11.4.2012 formell mit ihrem Angebot aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden war; und zudem auftraggeberseitig im Nachprüfungsverfahren N/0015-BVA/08/2012 (betreffend die dort von der Nachprüfungsantragstellerin angefochtene Zuschlagsentscheidung) die sich steigernde Dringlichkeit der Vergabe zunehmend betont worden war. Zur Beantwortung von Fragen iZm den Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags zu N/0015-BVA/08/2012, die gemäß § 329 BVergG 2006 iZm EuGH Rs C-424/01 zulässige Entscheidungsdeterminante zur Frage der Gewährung von vergabekontrollspezifischem Provisorialrechtsschutz sind, nämlich zu einigen Fragen der branchenüblichen Auslegung von Ausschreibungspassagen und zu Fragen iZm der bieterseitig jeweils allfällig unzulässigen Verlagerung von Aufwand in andere als dafür vorgesehene Leistungsverzeichnispositionen, war die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen - mangels Verfügbarkeit eines diesbezüglichen Amtssachverständigen - nötig.Mit Antrag vom 18.4.2012 begehrte Auftraggeberin die Aufhebung der am 16.2.2012 erlassenen einstweiligen Verfügung (= eV) N/0015-BVA/08/2012-EV8, nachdem die Nachprüfungsantragstellerin zuvor - erst - am 11.4.2012 formell mit ihrem Angebot aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden war; und zudem auftraggeberseitig im Nachprüfungsverfahren N/0015-BVA/08/2012 (betreffend die dort von der Nachprüfungsantragstellerin angefochtene Zuschlagsentscheidung) die sich steigernde Dringlichkeit der Vergabe zunehmend betont worden war. Zur Beantwortung von Fragen iZm den Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags zu N/0015-BVA/08/2012, die gemäß Paragraph 329, BVergG 2006 iZm EuGH Rs C-424/01 zulässige Entscheidungsdeterminante zur Frage der Gewährung von vergabekontrollspezifischem Provisorialrechtsschutz sind, nämlich zu einigen Fragen der branchenüblichen Auslegung von Ausschreibungspassagen und zu Fragen iZm der bieterseitig jeweils allfällig unzulässigen Verlagerung von Aufwand in andere als dafür vorgesehene Leistungsverzeichnispositionen, war die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen - mangels Verfügbarkeit eines diesbezüglichen Amtssachverständigen - nötig.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamts vom 19.4.2012, N/0015-BVA/08/2012-109, wurde DI Dr E*** gemäß § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, dem dieser Bescheid am 20.4.2012 persönlich ausgehändigt wurde. Dieser hat danach am 20.4.2012 von 09.00 Uhr bis 10.25 Uhr eine Befundung und einhergehende Begutachtung der Ausschreibungsunterlagen und Bieterangebote hinsichtlich der im Verfahren über die eV - Aufhebung anstehenden Fragen rücksichtlich jener Vergabeunterlagen durchgeführt, die ihm dazu vom Senatsvorsitzenden konkret vorgehalten wurden, um in der anberaumten mündlichen Verhandlung im eV - Aufhebungsverfahren am 20.4.2012, 10.30 Uhr, die sachverständige Tatsachenbeurteilung mit den Verfahrensparteien erörtern zu können.Mit Bescheid des Bundesvergabeamts vom 19.4.2012, N/0015-BVA/08/2012-109, wurde DI Dr E*** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, dem dieser Bescheid am 20.4.2012 persönlich ausgehändigt wurde. Dieser hat danach am 20.4.2012 von 09.00 Uhr bis 10.25 Uhr eine Befundung und einhergehende Begutachtung der Ausschreibungsunterlagen und Bieterangebote hinsichtlich der im Verfahren über die eV - Aufhebung anstehenden Fragen rücksichtlich jener Vergabeunterlagen durchgeführt, die ihm dazu vom Senatsvorsitzenden konkret vorgehalten wurden, um in der anberaumten mündlichen Verhandlung im eV - Aufhebungsverfahren am 20.4.2012, 10.30 Uhr, die sachverständige Tatsachenbeurteilung mit den Verfahrensparteien erörtern zu können.
Um ca 10.25 Uhr teilte allerdings der Rechtsvertreter der Nachprüfungsantragstellerin in einem Telefonat mit, dass die Streitteile des Nachprüfungsverfahrens zwischenzeitig einen Interessensausgleich gemäß § 43 Abs 5 AVG gefunden hätten. Der Nachprüfungsantrag zu N/0015-BVA/08/2012 wurde diesbezüglich schließlich zurückgezogen.Um ca 10.25 Uhr teilte allerdings der Rechtsvertreter der Nachprüfungsantragstellerin in einem Telefonat mit, dass die Streitteile des Nachprüfungsverfahrens zwischenzeitig einen Interessensausgleich gemäß Paragraph 43, Absatz 5, AVG gefunden hätten. Der Nachprüfungsantrag zu N/0015-BVA/08/2012 wurde diesbezüglich schließlich zurückgezogen.
Am 3.5.2012 legte der Sachverständige eine Gebührennote, in welcher als Gebühr für Mühewaltung zwei angefangene Stunden à 150,00 Euro + 20% USt angesprochen wurden.
Die Gebührennote wurden den Parteien des eV - Aufhebungsverfahrens vorgehalten - lfd Nr 114 des Verwaltungsakts.
Zu dieser Gebührennote nahm die Auftraggeberin - als Antragstellerin im Verfahren über die allfällige Aufhebung der eV - insoweit Stellung, als sie mit der lfd Nr 115 des Verwaltungsakts mitteilte, dass gegen die Gebührennote keine Einwände erhoben werden.
Mit Bescheid vom 16.5.2012, N/0015-BVA/08/2012-117, wurden die Gebühren des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen mit 360,00 Euro (, darin enthalten 60,00 Euro an USt,) festgesetzt.
Diese Barauslagen wurden durch den Bund am 23.5.2012 an den Sachverständigen aus Amtsgeldern zur Anweisung gebracht - lfd Nr 118 des Verwaltungsakts, wobei die Parteien des eV - Aufhebungsverfahrens mit der lfd Nr 119 des Verwaltungsakts von dieser Bezahlung in Kenntnis gesetzt wurden.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
In Verfahren betreffend eine eV und dazu akzessorischen Verfahren ist aus teleologisch systematischen Gründen der Senatsvorsitzende entsprechend den Wertungen des § 306 BVergG 2006 gemäß § 6 AVG zur Entscheidung auch über Barauslagen- (auferlegungs-) fragen zur Bescheiderlassung zuständig - § 7 ABGB. Dem Bund sind durch die erfolgte Bezahlung der festgesetzten Gebühren des Sachverständigen Barauslagen im Verfahren über die beantragte Aufhebung der erlassenen eV erwachsen.In Verfahren betreffend eine eV und dazu akzessorischen Verfahren ist aus teleologisch systematischen Gründen der Senatsvorsitzende entsprechend den Wertungen des Paragraph 306, BVergG 2006 gemäß Paragraph 6, AVG zur Entscheidung auch über Barauslagen- (auferlegungs-) fragen zur Bescheiderlassung zuständig - Paragraph 7, ABGB. Dem Bund sind durch die erfolgte Bezahlung der festgesetzten Gebühren des Sachverständigen Barauslagen im Verfahren über die beantragte Aufhebung der erlassenen eV erwachsen.
Diese Barauslagen waren vom Bund, wie sich aus dem Gebührenbestimmungsbescheid vom 16.5.2012 ergibt, aus folgenden Gründen zu entrichten:
Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat sich die Behörde der beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zu bedienen, wenn die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und damit in den diesbezüglich akzessorischen eV - bezüglichen Verfahren entscheidet der Senatsvorsitzende teleologisch gemäß § 306 BVergG 2006 monokratisch. Da der Behörde im gegenständlichen Verfahren kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stand, wurde der oben genannte Sachverständige mit dem zitierten Bestellungsbescheid dem Verfahren über die allfällige eV - Aufhebung beigezogen. Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 53a Abs 1 AVG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige die Höhe seines Gebührenanspruches aus den zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes abzuleiten und bei dem Bundesvergabeamt geltend zu machen hat. Das Bundesvergabeamt setzt die Gebühr fest.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat sich die Behörde der beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen zu bedienen, wenn die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und damit in den diesbezüglich akzessorischen eV - bezüglichen Verfahren entscheidet der Senatsvorsitzende teleologisch gemäß Paragraph 306, BVergG 2006 monokratisch. Da der Behörde im gegenständlichen Verfahren kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stand, wurde der oben genannte Sachverständige mit dem zitierten Bestellungsbescheid dem Verfahren über die allfällige eV - Aufhebung beigezogen. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige die Höhe seines Gebührenanspruches aus den zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes abzuleiten und bei dem Bundesvergabeamt geltend zu machen hat. Das Bundesvergabeamt setzt die Gebühr fest.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG machte der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennote ist wie oben bei den Tatsachenfeststellungen beschrieben aufgeschlüsselt. Nach § 34 Abs 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die vom Sachverständigen angesprochene Gebühr für Mühewaltung blieb insb seitens der im eV - Aufhebungsverfahren antragstellenden Auftraggeberin nach Aufforderung zur Stellungnahme zur Gebührennote dem Grunde und auch der Höhe nach unbeanstandet - § 313 BVergG 2006.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG machte der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennote ist wie oben bei den Tatsachenfeststellungen beschrieben aufgeschlüsselt. Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die vom Sachverständigen angesprochene Gebühr für Mühewaltung blieb insb seitens der im eV - Aufhebungsverfahren antragstellenden Auftraggeberin nach Aufforderung zur Stellungnahme zur Gebührennote dem Grunde und auch der Höhe nach unbeanstandet - Paragraph 313, BVergG 2006.
Ausdrücklich ist festzuhalten, dass gemäß § 53a AVG die auch vom Bundesvergabeamt anzuwendenden Bestimmungen des § 34 Abs 1 iVm Abs 3 Z 3 GebAG für Gutachtenstätigkeiten mit erforderlichen Kenntnissen, die durch ein Universitätsstudium vermittelt werden, eine Mühewaltungsgebühr jedenfalls bis 150,00 Euro pro angefangener Stunde vorsehen.Ausdrücklich ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 53 a, AVG die auch vom Bundesvergabeamt anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, GebAG für Gutachtenstätigkeiten mit erforderlichen Kenntnissen, die durch ein Universitätsstudium vermittelt werden, eine Mühewaltungsgebühr jedenfalls bis 150,00 Euro pro angefangener Stunde vorsehen.
Die vom Sachverständigen angesprochene Umsatzsteuer in Höhe von 60,00 Euro steht dem Sachverständigen gemäß § 31 Abs 1 Z 6 GebAG zu. Sohin war die Sachverständigengebühr mit insgesamt 360,00 Euro, darin enthalten 60,00 Euro an Umsatzsteuer, festzusetzen.Die vom Sachverständigen angesprochene Umsatzsteuer in Höhe von 60,00 Euro steht dem Sachverständigen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG zu. Sohin war die Sachverständigengebühr mit insgesamt 360,00 Euro, darin enthalten 60,00 Euro an Umsatzsteuer, festzusetzen.
Gemäß § 76 Abs 1 AVG war die Auftraggeberin als Antragstellerin im Verfahren über die Aufhebung der eV zur Bezahlung dieser Barauslagen zu verpflichten.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG war die Auftraggeberin als Antragstellerin im Verfahren über die Aufhebung der eV zur Bezahlung dieser Barauslagen zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013