Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Ist das Angebot eines Bieters zu Recht ausgeschieden worden, kommt dieses für eine Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht. Daher kann dieser Bieter durch Rechtswidrigkeiten, die das Verfahren zur Wahl eines Angebots für den Zuschlag betreffen, nicht in seinen Rechten verletzt werden (zB VwGH 25. 1. 2011, 2009/04/0302). Ihm kann auch durch eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagsentscheidung kein Schaden entstehen (zB VwGH 12. 5. 2011, 2011/04/0043).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden eines Angebotes, Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012