RS Verg 2012/7/12 N/0060-BVA/12/2012-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2012
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Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §321

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, dass alle Angebote den Vorschriften der Verdingungsunterlagen entsprechen, damit ein objektiver Vergleich der Angebote der einzelnen Bieter gewährleistet ist (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Brücke über den Storebaelt, 25.4.1996, Rs C-87/94, Kommission/Belgien). Die Bieter müssen sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden (EuGH 25.4.1996, Rs C 87/94, Wallonische Autobusse). Hat der Auftraggeber hat durch eine Anfragebeantwortung die Bestimmungen der Ausschreibung erläutert und klargestellt, darf er nicht nachträglich zu Gunsten eines Bieters von seinen eigenen Bedingungen abrücken, da die übrigen Bieter darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen auch einhält (siehe dazu bereits grundlegend BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11; siehe dazu auch die angeführte Judikatur in Latzenhofer in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar, E 53. zu § 321).Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, dass alle Angebote den Vorschriften der Verdingungsunterlagen entsprechen, damit ein objektiver Vergleich der Angebote der einzelnen Bieter gewährleistet ist (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Brücke über den Storebaelt, 25.4.1996, Rs C-87/94, Kommission/Belgien). Die Bieter müssen sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden (EuGH 25.4.1996, Rs C 87/94, Wallonische Autobusse). Hat der Auftraggeber hat durch eine Anfragebeantwortung die Bestimmungen der Ausschreibung erläutert und klargestellt, darf er nicht nachträglich zu Gunsten eines Bieters von seinen eigenen Bedingungen abrücken, da die übrigen Bieter darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen auch einhält (siehe dazu bereits grundlegend BVA 20.3.2003, 12N-10/03-11; siehe dazu auch die angeführte Judikatur in Latzenhofer in Gast [Hrsg.], BVergG-Leitsatzkommentar, E 53. zu Paragraph 321,).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundsatz der Gleichbehandlung;

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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