Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8Rechtssatz
Auf Grund von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen und dadurch bedingten allfälligen Preisvorteilen (hier:
Beteiligung einer Gesellschaft an einem Asphaltwerk und dadurch bedingter Preisvorteil beim Asphaltmischgut) kann nicht mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen einer Abrede iSv § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 begründet werden.Beteiligung einer Gesellschaft an einem Asphaltwerk und dadurch bedingter Preisvorteil beim Asphaltmischgut) kann nicht mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen einer Abrede iSv Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 begründet werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012