RS Verg 2012/7/13 N/0062-BVA/04/2012-31

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Veröffentlicht am 13.07.2012
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Rechtssatz

Während sich die Bestimmung des § 19 Abs. 1 BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet, sieht § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 eine korrespondierende Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsgrundsatzes für die Bieter vor. Danach sind Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmen für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen haben, auszuscheiden.Während sich die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet, sieht Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 eine korrespondierende Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsgrundsatzes für die Bieter vor. Danach sind Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmen für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen haben, auszuscheiden.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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