Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Während sich die Bestimmung des § 19 Abs. 1 BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet, sieht § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 eine korrespondierende Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsgrundsatzes für die Bieter vor. Danach sind Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmen für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen haben, auszuscheiden.Während sich die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet, sieht Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 eine korrespondierende Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsgrundsatzes für die Bieter vor. Danach sind Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmen für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen haben, auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012