Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Auch wenn die Auftraggeberin die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, als Zuschlagsentscheidung bezeichnete, wird der Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Zuschlagsentscheidung wendet, nicht unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin klar und eindeutig bezeichnet ist, die Bezeichnung der Auftraggeberin gewählt wurde und ein Irrtum der Auftraggeberin nicht zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Bieterin gehen
kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung; Irrtum des Auftraggebers;Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012