Norm
BVergG 2006 §329 Abs3Rechtssatz
Da sich die Auftraggeberin bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung in der Bezeichnung geirrt und die in § 2 Z 16 lit a sublit ii BVergG genannte gesondert anfechtbare Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, als Zuschlagsentscheidung bezeichnet hat, hat die Antragstellerin zu Recht die "Zuschlagsentscheidung" bekämpft. Allerdings ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gegenstand des Vergabeverfahrens. Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist erkennbar, dass sie sich gegen die Entscheidung wendet, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Daher muss der Antrag gesetzeskonform und im Sinne des Vorbringens ausgelegt werden, sodass als anzuordnende Maßnahme nur die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Frage kommt.Da sich die Auftraggeberin bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung in der Bezeichnung geirrt und die in Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG genannte gesondert anfechtbare Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, als Zuschlagsentscheidung bezeichnet hat, hat die Antragstellerin zu Recht die "Zuschlagsentscheidung" bekämpft. Allerdings ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gegenstand des Vergabeverfahrens. Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist erkennbar, dass sie sich gegen die Entscheidung wendet, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Daher muss der Antrag gesetzeskonform und im Sinne des Vorbringens ausgelegt werden, sodass als anzuordnende Maßnahme nur die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Frage kommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung; angeordnete vorläufige Maßnahme;Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012