Norm
BVergG 2006 §52 Abs2 AVGText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, Dr. Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil II Saugbaggerungen"; der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, 9560 Feldkirchen, Rabensdorf 45, vertreten durch die vergebende Stelle Zivilingenieurgemeinschaft Ebner-Jaklin, 9300 St. Veit an der Glan, Sponheimerstraße 1/2, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, Dr. Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil römisch zwei Saugbaggerungen"; der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, 9560 Feldkirchen, Rabensdorf 45, vertreten durch die vergebende Stelle Zivilingenieurgemeinschaft Ebner-Jaklin, 9300 St. Veit an der Glan, Sponheimerstraße 1/2, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr A*** gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr A*** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurde vom Antragsteller die Frage aufgeworfen, inwieweit das ursprüngliche Angebot der Zuschlagsempfängerin in Bezug auf die Förderleistung ausschreibungskonform sei sowie, ob die Zuschlagsempfängerin überhaupt die zur Einhaltung der maximal zulässigen Förderleistung technisch notwendigen Geräte angeboten habe. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. A*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben bzw. erklärt, keinen Einwand gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen zu haben.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. A*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben bzw. erklärt, keinen Einwand gegen die Bestellung des genannten Sachverständigen zu haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013