Norm
ABGB §914Rechtssatz
Da es sich bei der Ausschreibung um eine Erklärung des Auftraggebers und beim Teilnahmeantrag um eine Erklärung des Bieters handelt, ist ihr Inhalt von Bedeutung, wobei die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht; die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte, da es nämlich nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen ankommt, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und des Angebots maßgebend sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Teilnahmeantrag, Auslegung; Ausschreibungsbestimmungen;Zuletzt aktualisiert am
05.11.2012