RS Verg 2012/8/13 N/0069-BVA/03/2012-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2012
beobachten
merken

Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da es sich bei der Ausschreibung um eine Erklärung des Auftraggebers und beim Teilnahmeantrag um eine Erklärung des Bieters handelt, ist ihr Inhalt von Bedeutung, wobei die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht; die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte, da es nämlich nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen ankommt, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und des Angebots maßgebend sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Teilnahmeantrag, Auslegung; Ausschreibungsbestimmungen;

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten