Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist nur zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen zuständig, daher stellt allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens dar, sodass nicht die objektive Eignung der Antragstellerin, sondern die Rechtmäßigkeit der (hier: "Nicht-Zulassung zur Teilnahme") zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Teilnahmeantrag; Nachprüfungsverfahren; Prozessgegenstand;Zuletzt aktualisiert am
05.11.2012