RS Verg 2012/8/13 N/0069-BVA/03/2012-19

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt ist nur zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen zuständig, daher stellt allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens dar, sodass nicht die objektive Eignung der Antragstellerin, sondern die Rechtmäßigkeit der (hier: "Nicht-Zulassung zur Teilnahme") zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Teilnahmeantrag; Nachprüfungsverfahren; Prozessgegenstand;

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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