Norm
BVergG 2006 §267 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung der Angebote hat auch im Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich gemäß § 267 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der Festlegungen der Ausschreibung zu erfolgen.Die Prüfung der Angebote hat auch im Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich gemäß Paragraph 267, Absatz eins, BVergG in erster Linie anhand der Festlegungen der Ausschreibung zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Maßstab für die Angebotsprüfung im Sektorenbereich;Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012