RS Verg 2012/8/16 N/0070-BVA/10/2012-39

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Veröffentlicht am 16.08.2012
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Norm

BVergG 2006 §254 Abs4
  1. BVergG 2006 § 254 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Auftraggeberin behielt sich vor, nur mit dem bestgereihten Bieter zu verhandeln. Es waren zwar keine weiteren Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens festgelegt, allerdings entspricht diese Festlegung § 254 Abs 4 BVergG 2006, der die Ausübung des Ermessens auch nicht an weitere Voraussetzungen bindet.Die Auftraggeberin behielt sich vor, nur mit dem bestgereihten Bieter zu verhandeln. Es waren zwar keine weiteren Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens festgelegt, allerdings entspricht diese Festlegung Paragraph 254, Absatz 4, BVergG 2006, der die Ausübung des Ermessens auch nicht an weitere Voraussetzungen bindet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verhandlungen mit nur einem Bieter; Ermessensausübung;

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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