Norm
BVergG 2006 §254 Abs4Rechtssatz
Die Auftraggeberin behielt sich vor, nur mit dem bestgereihten Bieter zu verhandeln. Es waren zwar keine weiteren Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens festgelegt, allerdings entspricht diese Festlegung § 254 Abs 4 BVergG 2006, der die Ausübung des Ermessens auch nicht an weitere Voraussetzungen bindet.Die Auftraggeberin behielt sich vor, nur mit dem bestgereihten Bieter zu verhandeln. Es waren zwar keine weiteren Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens festgelegt, allerdings entspricht diese Festlegung Paragraph 254, Absatz 4, BVergG 2006, der die Ausübung des Ermessens auch nicht an weitere Voraussetzungen bindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verhandlungen mit nur einem Bieter; Ermessensausübung;Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012