Norm
BVergG 2006 §254Rechtssatz
Bei der Erstellung der Angebote sind die Bieter auch im Verhandlungsverfahren an die Ausschreibung gebunden und dürfen davon nicht abweichen. Andernfalls ist ihr Angebot auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bindung an die Ausschreibung; Verhandlungsverfahren;Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012