TE Verg Bescheid 2012/8/29 VKS-8781/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2012
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §5
BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 5 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Lieferung der Kücheneinrichtung Gruppe E - Speisenverteilsystem für das Projekt "Haus Hetzendorf" in 1120 Wien, Hermann-Broch-Gasse 3, durch das Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Muhr+Scheidemandel, Architekten, Breite Gasse 14, 1070 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Lieferung der Kücheneinrichtung Gruppe E - Speisenverteilsystem für das Projekt "Haus Hetzendorf" in 1120 Wien, Hermann-Broch-Gasse 3, durch das Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Muhr+Scheidemandel, Architekten, Breite Gasse 14, 1070 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet:

  1. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser, Seegasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Muhr+Scheidemandel, Architekten, Breite Gasse 14, 1070 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der Lieferung der Kücheneinrichtung Gruppe E-Speisenverteilsystem, für das Projekt "Haus Hetzendorf" in 1120 Wien, Hermann-Broch-Gasse 3, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 5, 12 Abs. 1 Z 2, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 19, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 5, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 345, BVergG 2006.

Begründung

Das Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser vertreten durch die vergebende Stelle Muhr+Scheidemandel, Architekten (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages, nämlich der Kücheneinrichtung Gruppe E-Speiseverteilsystem für das von ihr verwaltete Pensionisten-Wohnhaus Hetzendorf. Die Kundmachung des Vergabeverfahrens dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem "niedrigsten Preis" erfolgen. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Am Vergabeverfahren hat sich auch die Antragstellerin beteiligt, die das billigste Angebot gelegt hat.

Mit Schreiben vom 9.8.2012, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, deren Angebot wegen verschiedener, in der Note angeführter Mängel ausscheiden zu wollen. Mit einem weiteren Schreiben, datiert mit 10.8.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag einer anderen Bieterin erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich der am 20.8.2012 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007), am 23.8.2012 verbesserte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, ihr Angebot sei nicht neutral und richtig beurteilt worden. Der Beurteilung seien falsche Sachverhalte zugrunde gelegt worden. Offensichtlich seien auch Unternehmen, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren zumindest indirekt beteiligt waren, vom Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen worden, wodurch ein fairer und lauterer Wettbewerb nicht gegeben sei. Jedenfalls scheine die technische Beurteilung des Angebotes der Antragstellerin ganz klar durch einen Vertreter jenes Produktes erfolgt zu sein, "welches nunmehr über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung zum Zug kommen würde". Die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung seien von der Antragsgegnerin weder nachvollziehbar noch transparent begründet worden. Die Gründe, warum auf ein bestimmtes Angebot zugeschlagen werden soll, seien den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Da die Antragstellerin das billigste Angebot gelegt habe, wäre ihr der Zuschlag zu erteilen.Gegen diese Entscheidungen richtet sich der am 20.8.2012 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007), am 23.8.2012 verbesserte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, ihr Angebot sei nicht neutral und richtig beurteilt worden. Der Beurteilung seien falsche Sachverhalte zugrunde gelegt worden. Offensichtlich seien auch Unternehmen, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren zumindest indirekt beteiligt waren, vom Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen worden, wodurch ein fairer und lauterer Wettbewerb nicht gegeben sei. Jedenfalls scheine die technische Beurteilung des Angebotes der Antragstellerin ganz klar durch einen Vertreter jenes Produktes erfolgt zu sein, "welches nunmehr über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung zum Zug kommen würde". Die Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung seien von der Antragsgegnerin weder nachvollziehbar noch transparent begründet worden. Die Gründe, warum auf ein bestimmtes Angebot zugeschlagen werden soll, seien den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Da die Antragstellerin das billigste Angebot gelegt habe, wäre ihr der Zuschlag zu erteilen.

Durch die angefochtenen Entscheidungen werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlages als Billigstbieterin, Nichtausscheiden ihres Angebotes sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Vergabeverfahrens verletzt.

Die Antragstellerin sei an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen interessiert. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe ihr mangels voller Auslastung zum Lieferzeitpunkt und wegen entfallener Handelsspanne für die von ihr angebotenen Produkte ein erheblicher finanzieller Nachteil zu entstehen.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.8.2012 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, die Ausscheidung ihres Angebotes zu erklären bzw. den Zuschlag zu erteilen. Nur so könne eine unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der Antragstellerin verhindert werden. Im Übrigen stützt sie sich zur Begründung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Ausführungen im einleitenden Schriftsatz.

Sowohl der einleitende Schriftsatz als auch das Verbesserungsschreiben vom 23.8.2012 sind der Antragsgegnerin am 24.8.2012 mit der Aufforderung, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis 28.8.2012, 13.00 Uhr, Stellung zu nehmen, übersandt worden. Dem Ersuchen der Antragsgegnerin vom 27.8.2012 um neuerliche Zustellung wurde am gleichen Tage um 9.00 Uhr entsprochen. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ist bisher nicht eingelangt.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages (§ 5 BVergG 2006), nämlich zur Lieferung von Kücheneinrichtungen Gruppe E-Speiseverteilsystem für das von ihr verwaltete Pensionisten-Wohnhaus Hetzendorf. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung preislich an erster Stelle gereiht.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages (Paragraph 5, BVergG 2006), nämlich zur Lieferung von Kücheneinrichtungen Gruppe E-Speiseverteilsystem für das von ihr verwaltete Pensionisten-Wohnhaus Hetzendorf. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung preislich an erster Stelle gereiht.

Die angefochtene Ausscheidungsentscheidung vom 9.8.2012 dürfte der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen sein. Die mit 10.8.2012 datierte Zuschlagsentscheidung ist der Antragstellerin im Faxwege jedenfalls am 10.8.2012 zugegangen. Nach § 20 Abs. 2 WVRG 2007 kann dann, wenn die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Frist ist, der Bieter das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung eingeräumten Frist anfechten. Die Anfechtungsfrist für die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung beträgt bei Zugang der angefochtenen Entscheidung im Faxwege gemäß § 24 Abs. 1 WVRG 2007 10 Tage. Dem einleitenden Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin nicht nur die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt, sondern, wie sich aus der diesem Schriftsatz angeschlossenen Ausscheidungsentscheidung vom 9.8.2012 ableiten lässt, beide gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpfen wollte. Dies hat sie schließlich mit der Ergänzung vom 23.8.2012 ausdrücklich erklärt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 WVRG 2007 ist die Anfechtung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007 erfolgt.Die angefochtene Ausscheidungsentscheidung vom 9.8.2012 dürfte der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen sein. Die mit 10.8.2012 datierte Zuschlagsentscheidung ist der Antragstellerin im Faxwege jedenfalls am 10.8.2012 zugegangen. Nach Paragraph 20, Absatz 2, WVRG 2007 kann dann, wenn die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 24, Absatz eins, vorgesehene Frist ist, der Bieter das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung eingeräumten Frist anfechten. Die Anfechtungsfrist für die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung beträgt bei Zugang der angefochtenen Entscheidung im Faxwege gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007 10 Tage. Dem einleitenden Schriftsatz ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin nicht nur die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt, sondern, wie sich aus der diesem Schriftsatz angeschlossenen Ausscheidungsentscheidung vom 9.8.2012 ableiten lässt, beide gesondert anfechtbaren Entscheidungen bekämpfen wollte. Dies hat sie schließlich mit der Ergänzung vom 23.8.2012 ausdrücklich erklärt. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, WVRG 2007 ist die Anfechtung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Zuschlagsentscheidung rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007 erfolgt.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft werden. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007, wobei berücksichtigt wurde, dass die Antragstellerin unvertreten ist. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft werden. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages gerade noch plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007, wobei berücksichtigt wurde, dass die Antragstellerin unvertreten ist. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung musste im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin trotz Aufforderung weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung musste im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin trotz Aufforderung weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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