Norm
BVergG 2006 §312 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie Mag. Georg Konetzky als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite in den Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen und hinsichtlich der Anfechtung der "1. Anfragebeantwortung und 2. Berichtigung zu den Ausschreibungsunterlagen der 2. Stufe" betreffend des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung technische Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, Muthgasse 11, Muthgasse 18 und Nußdorfer Lände 11, A-1190 Wien, GZ 02/H173/2011" der Universität für Bodenkultur Wien, Peter Jordan Straße 70, 1190
Wien, wie folgt entschieden:
Spruch:
I.römisch eins.
Der Antrag vom 2. Februar 2012, verbessert mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012, der A***, vertreten durch X***
"das BVA möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschreibungsunterlagen des Antragsgegners für nichtig erklären; in eventu, falls das BVA diesem Antrag nicht stattgeben sollte, die in diesem Nachprüfungsverfahren aufgezeigten und vom BVA als rechtswidrig erkannten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen für nichtig erklären", wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG)
II.römisch zwei.
Der Antrag vom 13. Februar 2012 der A***, vertreten durch X***, "das BVA möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die
Rechtsgrundlage: § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG)
III.römisch drei.
Den Anträgen vom 2. Februar 2012, verbessert mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012, der A***, vertreten durch X***,
"das BVA möge der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für diesen Antrag auf Nichtigerklärung in der Höhe von EUR 438,- zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter auferlegen",
und
"das BVA möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von EUR 219,- zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter ersetzen", wird stattgegeben.
Die Universität für Bodenkultur Wien, Peter Jordan Straße 70, 1190 Wien hat der A*** den Betrag in Höhe von Euro 657,-- an Pauschalgebührenersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen X*** zu bezahlen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs. 1 und 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG
IV.römisch vier.
Den Anträgen vom 13. Februar 2012 der A***, vertreten durch X***, "das BVA möge der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für diesen Antrag auf Nichtigerklärung in der Höhe von EUR 1.401,- zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter auferlegen",
und
"das BVA möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von EUR 701,- zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter ersetzen", wird stattgegeben.
Die Universität für Bodenkultur Wien, Peter Jordan Straße 70, 1190 Wien hat der A*** den Betrag in Höhe von Euro 2.102,-- an Pauschalgebührenersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen X*** zu bezahlen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs. 1 und 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG
Begründung
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 (elektronisch am 3. Februar 2012 um 23.56 Uhr eingebracht und am 3. Februar 2012 im Bundesvergabeamt eingelangt) und mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 ergänzt, stellte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, das in den Spruchpunkten I und III dieses Bescheides wörtlich wiedergegebene Antragsbegehren und beantragte darüber hinaus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 (elektronisch am 3. Februar 2012 um 23.56 Uhr eingebracht und am 3. Februar 2012 im Bundesvergabeamt eingelangt) und mit Schriftsatz vom 3. Februar 2012 ergänzt, stellte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, das in den Spruchpunkten römisch eins und römisch drei dieses Bescheides wörtlich wiedergegebene Antragsbegehren und beantragte darüber hinaus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Antragstellerin führte dazu im Wesentlichsten zusammengefasst im Schriftsatz vom 2. Februar 2012 und ergänzt in weiteren Schriftsätzen vom 3. Februar 2012 und vom 21. Februar 2012 - soweit es für die gegenständliche Entscheidung durch das Bundesvergabeamt (BVA) wesentlich ist - aus, dass die Universität für Bodenkultur Wien, Peter Jordan Straße 70, 1190 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin) ein Verhandlungsverfahren zum Abschluss einer "Rahmenvereinbarung technische Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, Muthgasse 11, Muthgasse 18 und Nußdorfer Lände 11, A-1190 Wien" durchführe. Die Antragstellerin - welche die nun mehr ausgeschriebenen Leistungen bisher für die Antragsgegnerin erbracht habe - habe einen Teilnahmeantrag gestellt und sei zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen worden.
Die Antragstellerin habe am 25. Jänner 2012, am 27. Jänner 2012 und am 1. Februar 2012 Bieterfragen zu den Ausschreibungsunterlagen an die Auftraggeberin gestellt. Keine dieser Fragen sei von der Auftraggeberin beantwortet worden. Aus dieser Nichtbeantwortung würden sich Unklarheiten für die Auftragserbringung und die Kalkulation eines Angebotes ergeben. Dies sei rechtswidrig. Daher wären die Ausschreibungsunterlagen, allenfalls darin enthaltene rechtswidrige Bestimmungen für nichtig zu erklären. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht sicher stellen würden, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet werde; eine vergaberechtskonforme Preisermittlung ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken oder ohne umfangreiche Vorarbeiten durch die Bieter sei nicht möglich; die Pflicht zur eindeutigen, vollständigen und neutralen Leistungsbeschreibung sei ebenso verletzt wie die Pflicht zur Nennung aller bedeutenden Umstände für die Ausführung der Leistung; bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses sowie der Vertragsbestimmungen würden nicht geeignete Leitlinien verwendet werden; es müssten passende Indexklauseln verwendet werden. Die Ausschreibungsunterlagen wären unklar, unvollständig bzw. falsch.
In einem weiteren Schriftsatz vom 13. Februar 2012 (elektronisch am 13. Februar 2012 um 21.54 Uhr eingebracht und am 14. Februar 2012 im Bundesvergabeamt eingelangt), stellte die Antragstellerin das in den Spruchpunkten II und IV dieses Bescheides wörtlich wiedergegebene Antragsbegehren und beantragte darüber hinaus die Erlassung einer zusätzlichen einstweiligen Verfügung.In einem weiteren Schriftsatz vom 13. Februar 2012 (elektronisch am 13. Februar 2012 um 21.54 Uhr eingebracht und am 14. Februar 2012 im Bundesvergabeamt eingelangt), stellte die Antragstellerin das in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch vier dieses Bescheides wörtlich wiedergegebene Antragsbegehren und beantragte darüber hinaus die Erlassung einer zusätzlichen einstweiligen Verfügung.
Dazu führte die Antragstellerin im Wesentlichsten zusammengefasst im Schriftsatz vom 13. Februar 2012 aus, dass die Auftraggeberin zwischenzeitig die von ihr gestellten Fragen beantwortet habe und eine zweite Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe. Sowohl die Anfragebeantwortung als auch die durchgeführte Berichtigung der Ausschreibung wären vergaberechtswidrig. Die durchgeführte Fragebeantwortung bzw. die erfolgte Berichtigung der Ausschreibung wären unvollständig, fehlerhaft, teilweise falsch und so gehalten, dass eine vergaberechtskonforme Angebotserstellung ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken verunmöglicht werde.
Zum unter N/0013-BVA/05/2012-1 protokollierten Nachprüfungsantrag vom 2. Februar 2012 führte die Auftraggeberin in Schriftsätzen vom 7. Februar 2012 und vom 13. Februar 2012 - soweit es für die gegenständliche Entscheidung durch das BVA wesentlich ist - aus, dass die Ausschreibungsunterlage ausschreibungskonform sei, gab im weiteren Verlauf des Vergabekontrollverfahrens aber zu erkennen, dass an den Ausschreibungsunterlagen Adaptionen vorzunehmen wären.
Im zu N/0018-BVA/05/2012 geführten Vergabekontrollverfahren replizierte die Auftraggeber auf das Vorbringen der Antragstellerin und gab auch in diesem Vergabekontrollverfahren im Wesentlichsten zusammenfassend - soweit es für die gegenständliche Entscheidung durch das BVA wesentlich ist - zu erkennen, dass auch die im zu N/0018-BVA/05/2012 geführten Nachprüfungsverfahren beanstandete Bieter-Fragenbeantwortung und die Ausschreibungsunterlage zu überarbeiten wären.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien in den Nachprüfungsverfahren N/0013-BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012, dem Inhalt der Verfahrensakten der beim Bundesvergabeamt zu N/0013-BVA/05/2012, N/0018-BVA/05/2012 und N/0075- BVA/05/2012 geführten Nachprüfungsverfahren, der von der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung technische Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, Muthgasse 11, Muthgasse 18 und Nußdorfer Lände 11, A-1190 Wien, GZ 02/H173/2011" und der Mitteilung der Auftraggeberin vom 7. September 2012, dass im Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung technische Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, Muthgasse 11, Muthgasse 18 und Nußdorfer Lände 11, A-1190 Wien, GZ 02/H173/2011" der Universität für Bodenkultur Wien der Widerruf des Vergabeverfahrens erfolgt ist, wurde nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin hat ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer für die Erbringung der technischen Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung an den Standorten 1190 Wien, Muthgasse 18, 11 und Nußdorfer Lände 11 für 36 Monate, mit dem einseitigen Recht der Auftraggeberin den Vertrag zweimal um jeweils weitere 12 Monate zu verlängern, durchgeführt. Dieses Vergabeverfahren endete durch Widerruf des Vergabeverfahrens am 7. September 2012 durch die Auftraggeberin, nachdem im zu N/0075-BVA/05/2012 beim BVA geführten Vergabekontrollverfahren der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung vom 20. Juli 2012 mit Bescheid des BVA vom 7. September 2012, N/0075-BVA/05/2012-27 abgewiesen wurde. In diesem Vergabekontrollverfahren wurde vom BVA im Wesentlichsten zusammengefasst festgehalten, dass dem Vergaberechtsverfahren zu mindestens ein vergaberechtswidriges Zuschlagskriterium zugrunde liegt und daher das Vergabeverfahren durch Widerruf zu beenden ist.
Über den erfolgten Widerruf wurden die für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens ausgewählten Bewerber am 7. September 2012 nachweislich verständigt. Über diese Verständigung wurde wiederum das BVA am 7. September 2012 von der Auftraggeberin informiert.
Im zu N/0013-BVA/05/2012 geführten Nachprüfungsverfahren wurden von der Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von Euro 657,-- entrichtet. Im zu N/0018-BVA/05/2012 geführten Nachprüfungsverfahren wurden von der Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von Euro 2.102,-- bezahlt.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Verfahrensparteien und findet Deckung in den von der Auftraggeberin vorgelegten Verfahrensunterlagen.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Zur Anwendbarkeit des BVergG 2006 und zur Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:
Gemäß den Übergangsbestimmungen des Art. 2 Z 97 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erlassen und das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird, BGBl. I Nr. 10/2012, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 10/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.Gemäß den Übergangsbestimmungen des Artikel 2, Ziffer 97, des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erlassen und das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2010, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
Das bedeutet, dass die zu N/0013-BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012 geführten Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage des BVergG 2006 idF des BGBl. I Nr. 15/2010 fortzusetzen und zu Ende zu führen sind.Das bedeutet, dass die zu N/0013-BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012 geführten Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage des BVergG 2006 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, fortzusetzen und zu Ende zu führen sind.
Zu den Spruchpunkten I. und II.:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:
Nach § 312 Abs. 1 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.Nach Paragraph 312, Absatz eins, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.
In Abs. 2 des § 312 BVergG wird dazu weiter ausgeführt, dass das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig istIn Absatz 2, des Paragraph 312, BVergG wird dazu weiter ausgeführt, dass das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig ist
Da am 7. September 2012 von der Auftraggeberin rechtswirksam der Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung technische Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, Muthgasse 11, Muthgasse 18 und Nußdorfer Lände 11, A-1190 Wien, GZ 02/H173/2011" der Universität für Bodenkultur Wien erklärt wurde, gehören die in den Spruchpunkten I. und II. dieses Bescheides wiedergegebenen Auftraggeberentscheidungen nicht mehr dem Rechtsbesitzstand an. Zudem ist unter Berücksichtigung von § 312 Abs. 2 BVergG nach Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Zuständigkeit des BVA zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkten nicht mehr gegeben, sodass das diesbezügliche Antragsbegehren der Antragstellerin zurückzuweisen war.Da am 7. September 2012 von der Auftraggeberin rechtswirksam der Widerruf des Vergabeverfahrens "Rahmenvereinbarung technische Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, Muthgasse 11, Muthgasse 18 und Nußdorfer Lände 11, A-1190 Wien, GZ 02/H173/2011" der Universität für Bodenkultur Wien erklärt wurde, gehören die in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides wiedergegebenen Auftraggeberentscheidungen nicht mehr dem Rechtsbesitzstand an. Zudem ist unter Berücksichtigung von Paragraph 312, Absatz 2, BVergG nach Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Zuständigkeit des BVA zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkten nicht mehr gegeben, sodass das diesbezügliche Antragsbegehren der Antragstellerin zurückzuweisen war.
Gemäß § 316 Abs. 2 BVergG kann, soweit dem Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht, eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wennGemäß Paragraph 316, Absatz 2, BVergG kann, soweit dem Artikel 6, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entgegensteht, eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
Dazu wird vom zur Entscheidung berufenen Senat 5 des BVA hingewiesen, dass im von der Antragstellerin beantragten Nachprüfungsverfahren N/0075-BVA/05/2012 hinsichtlich der Anfechtung der Widerrufsentscheidung vom 20. Juli 2012 im gegenständlichen Vergabeverfahren am 6. September 2012 eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde und unter Berücksichtigung von § 316 Abs. 2 BVergG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.Dazu wird vom zur Entscheidung berufenen Senat 5 des BVA hingewiesen, dass im von der Antragstellerin beantragten Nachprüfungsverfahren N/0075-BVA/05/2012 hinsichtlich der Anfechtung der Widerrufsentscheidung vom 20. Juli 2012 im gegenständlichen Vergabeverfahren am 6. September 2012 eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde und unter Berücksichtigung von Paragraph 316, Absatz 2, BVergG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Zu den Spruchpunkten III. und IV:Zu den Spruchpunkten römisch drei. und IV:
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat die vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 leg. cit. entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 leg. cit. entrichteten Gebühren, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat die vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, leg. cit. entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, leg. cit. entrichteten Gebühren, wenn sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Wie sich aus der Begründung des Bescheides des BVA vom 7. September 2012, N/0075-BVA/05/2012-27 ergibt, erfolgte der Widerruf des Vergabeverfahrens jedenfalls zu Recht, da zumindest - wie auch von der Antragstellerin in den Nachprüfungsverfahren N/0013-BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012 beanstandet wurde - ein Zuschlagskriterium vergaberechtswidrig gewählt wurde. Damit wurde somit das Vorbringen der Antragstellerin in den Nachprüfungsverfahren N/0013- BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012 zumindest teilweise bestätigt, was zumindest einem teilweise Obsiegen der Antragstellerin im Sinne des § 319 Abs. 1 BVergG gleich zu setzen ist, sodass spruchgemäß dem Kostenersatzbegehren der Antragstellerin stattzugeben war.Wie sich aus der Begründung des Bescheides des BVA vom 7. September 2012, N/0075-BVA/05/2012-27 ergibt, erfolgte der Widerruf des Vergabeverfahrens jedenfalls zu Recht, da zumindest - wie auch von der Antragstellerin in den Nachprüfungsverfahren N/0013-BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012 beanstandet wurde - ein Zuschlagskriterium vergaberechtswidrig gewählt wurde. Damit wurde somit das Vorbringen der Antragstellerin in den Nachprüfungsverfahren N/0013- BVA/05/2012 und N/0018-BVA/05/2012 zumindest teilweise bestätigt, was zumindest einem teilweise Obsiegen der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 319, Absatz eins, BVergG gleich zu setzen ist, sodass spruchgemäß dem Kostenersatzbegehren der Antragstellerin stattzugeben war.
Schlagworte
Unzuständigkeit, keine Entscheidungskompetenz des BVA nach erfolgtem WiderrufZuletzt aktualisiert am
11.10.2012