Norm
BVergG 2006 §331 Abs4 AVGText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und Dr. Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs 3 Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil II Saugbaggerungen"; der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, Rabensdorf 45, 9560 Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch die vergebende Stelle Zivilingenieurgemeinschaft DI Günther Ebner und DI Johann Jaklin, Sponheimerstraße 1/2, 9300 St. Veit an der Glan, über den Antrag der A***, vertreten durch Rechtsanwälte X***, vom 25.04.2012 (beim Bundesvergabeamt eingelangt am 26.04.2012), wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und Dr. Wolfgang Wimmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG) betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil römisch zwei Saugbaggerungen"; der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, Rabensdorf 45, 9560 Feldkirchen in Kärnten, vertreten durch die vergebende Stelle Zivilingenieurgemeinschaft DI Günther Ebner und DI Johann Jaklin, Sponheimerstraße 1/2, 9300 St. Veit an der Glan, über den Antrag der A***, vertreten durch Rechtsanwälte X***, vom 25.04.2012 (beim Bundesvergabeamt eingelangt am 26.04.2012), wie folgt entschieden:
Spruch
Begründung
Der Wasserverband Ossiacher See (im Folgenden Auftraggeberin) schrieb im Jahr 2008 im Rahmen eines offenen Verfahrens einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich aus, an dem sich sowohl die Antragstellerin als auch die Zuschlagsempfängerin beteiligten. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens nach dem Billigstbieterprinzip bildete eine Saugbaggerung von Sedimentmaterial und Schlamm am Seeboden des Ossiacher Sees. Im Rahmen dieses Auftrages sollten rund 100.000 m³ Material aus einer Wassertiefe zwischen 1,5 und 7m abgesaugt und über eine mehrere Kilometer lange Pumpdruckleitung zwecks Ablagerung in ein Sedimentationsbecken geleitet werden. Gemäß der Ausschreibung war die Förder- bzw Saugleistung mit 450 bis 600 m³/h begrenzt. Für die Saugarbeiten war ein Terminplan vom 29. September 2008 bis 30. April 2009 vorgegeben.
Alternativangebote wurden durch die Auftraggeberin als unzulässig erklärt.
Mit Schreiben vom 11.12. 2008 wurde der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Zuschlagsempfängerin B*** mitgeteilt. Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Dieser Antrag wurde durch das Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 4. März 2009, N/0167-BVA/11/2008-19, abgewiesen. Gegen diese Abweisung erhob die Antragstellerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Februar 2012, GZ 2009/04/0120-10, aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, im angefochtenen Bescheid sei nicht hinreichend nachvollziehbar geklärt, ob das ursprüngliche Angebot der Zuschlagsempfängerin im Bezug auf die Förderleistung der Ausschreibung entsprochen habe oder erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Drosselung der Förderleistung ausschreibungskonform geworden sei.
Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 beantragte die Antragstellerin die Weiterführung des anhängigen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren sowie die Feststellung, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Vorgaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. Weiters führte die Antragstellerin aus, dass die Zuschlagsempfängerin ein Angebot mit einer tatsächlichen Förderleistung von 750 m³/h angeboten habe. Diese Kapazität stelle nicht bloß eine Kennlinie dar, die Kennlinie des Gerätes müsse daher wesentlich höher als 1.100 m³/h, vermutlich bei zumindest 2.000 m³/h liegen. Die Zuschlagsempfängerin habe im Begleitschreiben auch darauf hingewiesen, dass die Ausführung der Arbeiten noch im Jahr 2008 abgeschlossen werden sollten. Der Abschluss der Arbeiten im Jahr 2008 sei jedoch nur unter Anwendung der angebotenen tatsächlichen Förderleistung (mindestens 750 m³/h bei 85 Arbeitstagen) möglich.
Mit Stellungnahme vom 22.05.2012 führte die Auftraggeberin aus, der Auftrag betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren sei mit Vorstandsbeschluss vom 7.01.2009 an die Zuschlagsempfängerin vergeben worden. Das Auftragsschreiben sei mit 09.03.2009 datiert, der Auftrag sei abgeschlossen und endabgerechnet.
Die Zuschlagsempfängerin erstattete mit Schriftsatz vom 06.08.2012 eine Äußerung und brachte vor, die Antragstellerin sei aus dem Grund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden, da sie in ihrem Leistungsverzeichnis offenbar eine Förderleistung von 1.100 m³/h statt der maximal zulässigen 450 bis 600 m³/h angegeben habe. Diese Angabe versuche sie nun damit zu erklären, dass die Förderleistung "durch die vorliegenden Bedingungen (Rohrlänge über 5 km) automatisch (technisch zwingend) auf diesen Leistungskorridor gesenkt" werde. Diese Ausführungen der Antragstellerin seien in technischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und die Antragstellerin halte die für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität ihres Angebotes maßgebenden technischen Informationen zurück.Die Zuschlagsempfängerin erstattete mit Schriftsatz vom 06.08.2012 eine Äußerung und brachte vor, die Antragstellerin sei aus dem Grund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden, da sie in ihrem Leistungsverzeichnis offenbar eine Förderleistung von 1.100 m³/h statt der maximal zulässigen 450 bis 600 m³/h angegeben habe. Diese Angabe versuche sie nun damit zu erklären, dass die Förderleistung "durch die vorliegenden Bedingungen (Rohrlänge über 5 km) automatisch (technisch zwingend) auf diesen Leistungskorridor gesenkt" werde. Diese Ausführungen der Antragstellerin seien in technischer Hinsicht nicht nachvollziehbar und die Antragstellerin halte die für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität ihres Angebotes maßgebenden technischen Informationen zurück.
Zu ihrem eigenen Angebot führte die Zuschlagsempfängerin aus, sie habe in ihrem Angebot die maximale Förderleistung ihrer Baggereinheit angegeben und im Zuge des Aufklärungsgespräches klargestellt, dass diese Baggereinheit bei ihrem Einsatz auf den höchst zulässigen Wert gedrosselt werde. Bei dieser Aufklärung handle es sich um kein unzulässiges Verhandeln, sondern um eine bloße Klarstellung, dass im Leistungsverzeichnis unter der Position "Saug- bzw Förderleistung" die maximale Förderleistung der Baggereinheit (750 m³/h) angegeben worden sei, die Baggereinheit für den Einsatz aber auf den maximal zulässigen Wert gedrosselt werden würde. Die Erläuterungen hätten das Angebot ausschließlich präzisiert. Weiters sei auch die Ansicht der Antragstellerin unrichtig, dass die Zuschlagsempfängerin mit einer tatsächlichen Förderleistung von 750 m³/h kalkuliert habe und daher die Drosselung der Baggereinheit den Wert der angebotenen Leistung beeinflussen würde.
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei mit einer Arbeitszeit von effektiv 11 Stunden pro Tag bei 6 Arbeitstagen die Woche kalkuliert. Damit könne der Aushub der verlangten Fördermenge in 12,63 Wochen erzielt werden. Die Auftraggeberin habe im Angebotsschreiben vorgegeben, dass mit den Vorarbeiten am 15.09.2008 und mit den Saugbaggerarbeiten am 29.09.2008 zu beginnen sei. Es wären daher bis zum Jahreswechsel 14 Wochen zur Verfügung gestanden, um die vorgegebene Fördermenge auszuheben, was nach den errechneten Erfordernissen von 12,63 Wochen problemlos ausgereicht hätte. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei daher ausschreibungskonform kalkuliert.
Auf Grund der Vorgaben im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, GZ 2009/04/0120-10, wurde C*** mit Bescheid vom 07.08.2012, F/0003-BVA/11/2012-11 zum Sachverständigen bestellt, um die von den Parteien aufgeworfenen Fragen zu klären.
Am 31.08.2012 erstattete der Sachverständige C*** Befund und Gutachten wie folgt:
"Inhaltsverzeichnis
AUFTRAGGEBER
REPUBLIK ÖSTERREICH - BUNDESVERGABEAMT
Praterstraße 31
1020 Wien
F/0003-BVA/11/2012
"Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil II"
Antragstellerin: A***
A***
Vertreten durch: X***
X***
Auftraggeberin: Wasserverband Ossiacher See
Rabensdorf 45,
A-9560 Feldkirchen/Kärnten
Vergebende Stelle: ZT-Gemeinschaaft DI Ebner/DI Jaklin
Sponheimerstraße 1/2,
A-9300 St.Veit an der Glan
Antragsgegnering: B***
B***
Vertreten durch: Y***
Y***
INHALT/THEMA DES GUTACHTENS
In o.a. Vergabeverfahren wurden mit Schreiben F/0003- BVA/11/2012-10 vom 6.8.2012 des Bundesvergabeamtes folgende Fragen formuliert, über die Befund und Gutachten zu erstatten sind:
Zum Angebot der A***
Wenn die Fragen zu 1.) mit ja zu beantworten sind, sind die folgenden Fragen zu beantworten:
Zum Angebot der B***
Die dem ggstl. Verfahren zugrunde liegende Ausschreibung weist grundlegend folgende Inhalte auf:
Im Bereich der Ostbucht des Ossiacher Sees ist auf einer Fläche von rund 12ha zur Entfernung von Sediment/Schlammablagerungen eine Saugbaggerung durchzuführen. Das abgesaugte Wasser-Schlamm-Gemisch ist in weiterer Folge in zwei östlich des Saugbaggerungsbereich liegende Sedimentationsbecken mittels Pumpdruckleitung und allenfalls erforderlicher Zwischenpumpstationen zu verbringen. Diese Becken sollen wechselweise beschickt werden.
Die Leitungslänge der Pumpdruckleitung wird maximal mit 5000lfm beschrieben, und kann sich während des Arbeitsfortschrittes unter Umständen auf bis zu 1800 bis 2000lfm verkürzen. Der geodätische Höhenunterschied (ohne Rohrverluste) liegt bei ca. 3 bis 5,5m bezogen auf den Mittelwasserstand des Ossiacher Sees.
Unter "D1.2 Auslegungskriterien für die Saugbaggerung" ist folgendes definiert:
Fördermenge: ca. 100.000m³
Abtragstiefe: bis 2,5m
Riefe von Wasserspiegel bis Aushubsohle: max. 8m
Mindestdurchmesser der Pumpdruckleitung: DN 250mm
Förder- bzw. Saugleistung: 450 bis 600m³/h
Max. Pumpleitungslänge: max. 5.000m
Geodätischer Höhenunterschied
(Wsp. Ossiacher See bis Leitungs-Hochpunkt): ca. 3 bis max.5,5m
Wassertemperatur während der Betriebszeit 5° bis 20°
Lufttemperatur während der Betriebszeit: -10° bis +25°
Unter Punkt "D1.7 Einsatzzeiten" ist definiert:
Die Saugbaggerungsarbeiten sind mit 29.9.2008 zu beginnen und sind bis zum 30.4.2009 abzuschließen. Die Vorarbeiten (Leitungsverlegung etc.) sind mit 15.9.2008 zu beginnen. Die Arbeitszeiten sind jeweils von Montag bis Sonntag in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr (2 oder 3 Schichtbetrieb).
Unter Punkt "D4. Terminplan" steht folgendes geschrieben:
Angebotseröffnung 29.8.2008
Vergabe 11.9.2008
Baubeginn Vorarbeiten: 15.9.2008
Beginn Saugbaggerung: 29.9.2008
Winterpause 20.12.2008 - 16.3.2009
Fertigstellung 30.4.2009
Dokumentation 31.5.2009
Im zugehörenden Leistungsverzeichnis ist die Position 03.0340AZ "Saugbaggerung Ossiacher See" zur Durchführung der Saugbaggerung vorgesehen. Neben einer Beschreibung der Leistung sowie der Definition der maximalen Druckleitungslänge von 5000m und der Förderleistung zwischen 450m³/h und 600m³/h sind Bieterlücken mit Beschreibung des zum Einsatz gelangenden Gerätes
vorgesehen.
Dem Angebot der A*** kann folgendes entnommen werden:
Die Bieterlücken in Position 03.0340AZ "Saugbaggerung Ossiacher See" wurden wie folgt ausgefüllt:
(Bild nicht darstellbar)
Eine entsprechende Kennlinie der angebotenen Saugbaggereinheit liegt nicht vor.
Dem Angebot der B*** kann folgendes entnommen werden:
Die Bieterlücken in Position 03.0340AZ "Saugbaggerung Ossiacher See" wurden wie folgt ausgefüllt:
(Bild nicht darstellbar)
Eine Kennlinie über die Leistungsfähigkeit der angebotenen Saugbaggereinheit wurde im Rahmen des Bietergespräches vom 11.12.2008 durch B*** vorgelegt.
Das Angebot der A*** wurde per Prüfbericht der vergebenden Stelle als das Angebot mit dem niedrigsten Preis zur Vergabe vorgeschlagen. Am 9.12.2008 fand ein Bietergespräch mit der A*** statt (Punkt 5.4 Vergabebericht). Im dementsprechenden Protokoll, datiert mit 11.12.2008 wurden folgende Angaben der A*** im Protokoll festgehalten:
Um die entsprechend den Ausschreibungsunterlagen erforderlichen Saugbaggerarbeiten durchführen zu können ist eine leistungsfähige Saugbaggereinheit bzw. eine Zwischenpumpstation für die von den Absetzbecken weitest entferntesten Arbeitsbereiche erforderlich.
Für die entsprechende Ermittlung des Betriebspunktes der Gesamtanlage ist die Kenntnis der relevanten Auslegungskriterien erforderlich.
Dies sind:
Auf Basis dieser Angaben kann die sogenannte Anlagenkennlinie (auch genannt Förderhöhenkennlinie der Anlage bzw. Rohr- oder Netzkennlinie) ermittelt werden. Mit dieser Kennlinie wird die Kennlinie der Pumpe überlagert, wobei sich im Schnittpunkt der beiden Kurven der tatsächliche Betriebspunkt bzw. Arbeitspunkt einer Pumpen-Förderanlage einstellt. Dieser Punkt gibt die Werte von Förderstrom und Förderhöhe an, die sich beim stationären Betrieb mit der zu der Kennlinie der Pumpe zugehörigen Drehzahl einstellen.
(Bild nicht darstellbar)
Da weder seitens der B*** bzw. der A*** Berechnungen des Betriebspunktes der angebotenen Anlagen vorliegen erfolgt eine näherungsweise Berechnung der Anlagenkennlinie unter folgenden Rahmenbedingungen:
*1) Da in beiden Angeboten jeweils eine Zwischenpumpstation angegeben wurde, wird diese in halbierender Lage der Gesamtrohrleitungslänge angenommen. Dieser Standort ist aufgrund der in den Ausschreibungsplänen vorgegebenen Druckleitungslage jedenfalls möglich bzw. sinnvoll. Die in den Bieterlücken der einzelnen Angebote angegebenen Saugbaggereinheiten sowie die genaue Type lassen keinen direkten Rückschluss auf die Förderleistung der Saugbaggereinheiten zu.
Die Rohrleitungsdurchmesser wurden entsprechend dem Angebot der B*** (DN290mm lt. Bietergesprächsprotokoll) bzw. der A*** - DN250mm angenommen.
Die resultierende Rohrrauhigkeit wurde konstant über die gesamte Rohrleitung mit kb=0,5mm angenommen. Dahingehend sind sämtliche Verluste durch Bögen, Einbauten (Schieber,..), Rohrverbindungen abgedeckt.
Die in den folgenden Berechnungen ermittelte elektrische Antriebsleistung stellt jenen Wert dar, der für die Funktion der Anlage jedenfalls zur Verfügung stehen muss. Die gesamten Berechnungen sind in Anhang 1 enthalten. Berechnung 1 - Rohrdurchmesser DN250mm/600m³/h (A***)
Unter den vorab angeführten Rahmenbedingungen würde bei einer Fördermenge von 600m³/h eine Pumpanlage mit einer Förderhöhe von mind. 139,27m erforderlich sein. Weiters müsste diese Anlage unter Berücksichtigung des Pumpen- und Motorwirkungsgrades sowie der allgemein üblichen Leistungsreserve eine Antriebsleistung von zumindest 514kW aufweisen.
Da von der Anlage der A*** keine Pumpenkennlinie vorliegt, kann auch deren Steilheit / Förderhöhe / Förderleistung / Wirkungsgrad nicht verifiziert werden. Da die Pumpanlage jedoch mit einer elektrischen Antriebsleistung von 295kW angeboten wurde, und lt. vorstehender Berechnung 514kW erforderlich sein würden, kann davon abgeleitet werden, dass die von der A*** angebotene Pumpanlage bei einer Leitungslänge von gesamt 5000m trotz Zwischenpumpstation nicht die in der Ausschreibung geforderte maximale Pumpleistung von 600m³/h erreichen bzw. überschreiten würde. Die dahingehend maximal mögliche Förderleistung kann im Bereich von 500m³/h (Berechnung 5 - Anhang) ermittelt werden.
Berechnung 2 - Rohrdurchmesser DN290mm/600m³/h (B***)
Unter den vorab angeführten Rahmenbedingungen würde bei einer Fördermenge von 600m³/h eine Pumpanlage mit einer Förderhöhe von mind. 64,04m erforderlich sein. Weiters müsste diese Anlage unter Berücksichtigung des Pumpen- und Motorwirkungsgrades sowie der allgemein üblichen Leistungsreserve eine Antriebsleistung von zumindest 236kW aufweisen.
Die im Rahmen des Bietergespräches übermittelte Pumpenkennlinie (Gültigkeit für Reinwasser) zeigt bei einer Fördermenge von 600m³/h eine Förderhöhe von 68m. Da sich im tatsächlichen Betrieb in Bezug auf die für Reinwasser gültige Kennlinie Verschlechterungen bzw. ein
entsprechender Leistungsabfall einstellen werden, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgeleitet werden, dass die angebotene Pumpanlage einen Betriebspunkt von 600m³/h unter den vorgenannten Bedingungen aufweisen wird. Die angebotene elektrische Anschlussleistung weist dahingehend
ausreichende Reserven auf.
Berechnung 3 - Rohrdurchmesser DN250mm/1100m³/h (A***)
Unter den vorab angeführten Rahmenbedingungen würde bei einer Fördermenge von 1100m³/h eine Pumpanlage mit einer Förderhöhe von mind. 462,2m erforderlich sein. Weiters müsste diese Anlage unter Berücksichtigung des Pumpen- und Motorwirkungsgrades sowie der allgemein üblichen Leistungsreserve eine Antriebsleistung von zumindest 3126kW aufweisen.
Da von der A*** eine Pumpanlage mit einer elektrischen Anschlussleistung von 295kW angeboten wurde, erscheint die Förderung von 1100m³/h bei einer erforderlichen
elektrischen Anschlussleistung von 3126kW auch ohne Kenntnis der Pumpenkennlinie nicht möglich. Der angegebene Förderwert dürfte jedenfalls nur ein Punkt der nicht vorliegenden Kennlinie sein. Als limittierend wirkt sich im ggstl. Fall der Leitungsdurchmesser der Pumpdruckleitung aus, da auf Basis dessen die Rohrreibungsverluste stark steigen, wodurch die Förderhöhe von 462,2m begründet ist.
Berechnung 4 - Rohrdurchmesser DN290mm/750m³/h (B***)
Unter den vorab angeführten Rahmenbedingungen würde bei einer Fördermenge von 750m³/h eine Pumpanlage mit einer Förderhöhe von mind. 99,73m erforderlich sein. Weiters müsste diese Anlage unter Berücksichtigung des Pumpen- und Motorwirkungsgrades sowie der allgemein üblichen Leistungsreserve eine Antriebsleistung von zumindest 460kW aufweisen.
Auf Basis der im Bietergespräch vorgelegten Pumpenkennlinie ist die maximale Förderhöhe mit rund 70m bei einer Förderleistung von rund 340m³/h beschränkt. Eine Förderung von 750m³/h bei einer erforderlichen Förderhöhe von 99,73m ist dahingehend nicht möglich.
Generell bleibt anzumerken, dass aufgrund des nicht homogen vorhandenen Fördermediums Schlamm - Wasser - Gemisch sicherlich größere Abweichungen der tatsächlichen Förderleistungen wahrscheinlich sind, diese jedoch durch entsprechende Betriebsführung gemindert bzw. ausgeglichen werden können.
Bei Verkürzung der Pumpleitungslängen verändert sich automatisch der Betriebspunkt, wodurch bei gleichen Aggregaten höhere Förderleistungen möglich sind. Zur Eingrenzung bzw. Regelung von Förderströmen ist dahingehend eine Drosselung des Förderstromes durch z.B. Aufbringen zusätzlicher Widerstände (teilweises Schließen eines Schiebers,...) ohne Änderung des eingesetzten Pumpaggregates möglich.
Weiters ist festzuhalten, dass beide Angebote (B*** als auch A***) bei den Bieterlücken "Förderleistung" und "Förderhöhe" offensichtlich Punkte von Pumpenkennlinien unter Heranziehung der geodätischen Förderhöhe und nicht des Betriebspunktes angeben.
Mit Schreiben vom 6.8.12 wurde der SV um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Zum Angebot A***:
Zum Angebot der B***:
Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin warf weitere Fragen an den Gutachter auf, die dieser mit Ergänzungsgutachten vom 14.09.2012 (beim BVA eingelangt am 17.09.2012) wie folgt beantwortete:
Mit Schreiben GZ F/0003-BVA/11/2012 vom 10.9.2012 wurde der SV aufgefordert, sein Gutachten im Hinblick auf folgende Fragen zu ergänzen:
Es erfolgte keine zusätzliche Befundaufnahme zur Beantwortung der im Rahmen der geforderten Ergänzung gestellten Fragen.
GUTACHTEN
Mit Schreiben vom 10.9.12 wurde der SV ergänzend zu seinem Gutachten um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Bei den im Gutachten angeführten Berechnungen wurde wie in den Beilagen des Gutachtens ersichtlich die Fließgeschwindigkeiten berücksichtigt, da diese Grundlage jeglicher rohrhydraulischer Berechnungen ist.
Die Rückrechnung unter Verwendung der vorliegenden Daten gemäß Gutachten für die mögliche Fördermenge von 600m³/h für die Anlagenkonstellation B***, bzw. die aufgrund der angebotenen elektr. Anschlussleistung rechnerisch maximal mögliche Fördermenge von rund 500m³/h für die Anlagenkonstellation A*** ergibt folgende Fließgeschwindigkeiten:
Fördermenge Geschwindigkeit
Rohr
B*** 600m³/h 2,5m/s
A*** 500m³/h 2,8m/s
Dahingehend ist ersichtlich, das die errechneten Fließgeschwindigkeiten nahezu im gleichen Bereich liegen. Die Förderung von Seesediment mit einem Feststoffgehalt von 20% hat keinen direkten Einfluss auf die Fließgeschwindigkeit in der Pumpdruckleitung, da hiefür die Überwindung der Pumpanlage (Kreiselpumpen)
erforderlich ist. Kreiselpumpen ermöglichen im Regelfall eine Förderung von Gemischen mit einem max. TS-Gehalt von 4%-6%.
Die Förderung von Seesediment mit einem Feststoffgehalt
von 20% erfolgt dahingehend durch entsprechende
Verdünnung vor Ort im Saugbereich.
Die errechneten Fließgeschwindigkeiten können dahingehend als jedenfalls ausreichend zur entsprechenden Förderung bewertet werden. Zum Vergleich soll in Abwasserdruckleitungen zur Vermeidung von Ablagerungen eine minimale Fließgeschwindigkeit von 0,7 - 0,9 m/s nicht unterschritten werden.
Im Gutachten wurde angegeben, dass eine Drosselung der Fördermenge z.B. durch Aufbringen zusätzlicher
Widerstände wie teilweises Schließen eines Schiebers..... möglich ist. Dies bedeutet weiters, dass eine Drosselung der Fördermenge sofern diese erforderlich ist, auch durch andere Widerstände erreicht werden kann. Das Aufbringen von Widerständen durch z.B. teilweises Schließen eines Schiebers, kann speziell bei Pumpleitungen mit einem Transport mit einem hohen Anteil von Feststoffen nur entsprechend des maximal zu transportierenden bzw. erwarteten Feststoffdurchmessers durchgeführt werden, da ein entsprechender lichter Durchflußquerschnitt hiefür jedenfalls erforderlich ist. Die Abhängigkeit des zu transportierenden Feststoffgehaltes von der Öffnungs- bzw. Schließweite eines Schiebers kann dahingehend nur bedingt abgeleitet werden. Bei den im Gutachten
angeführten Berechnungen wurde wie dargestellt keine Drosselung berücksichtigt, da die lt. Ausschreibung zulässigen maximalen Pumpleistungen zugrunde gelegt wurden um die Maximalwerte darstellen zu können.
Die Rohrdurchmesser im Bereich von PE - Rohren werden durch Angabe des Aussendurchmessers sowie der Wandstärke angegeben. Gebräuchlich werden PE-HD Rohre mit der Bezeichnung "DN" in Anlehnung an übliche Nenndurchmesser (=Rohrinnendurchmesser) verwendet. Somit weisen u.a. PE-HD Rohre mit der umgänglichen Bezeichnung DN300, lt. ÖNORM B5172, SDR 26 einen Aussendurchmesser von 315mm sowie eine Wandstärke von 2 x 12,1mm was einem Innendurchmesser von rund 290mm entspricht, auf.
Dies wurde von der B*** im Bietergespräch vom 11.12.2008 dargelegt (siehe vorstehend).
Im Gutachten wurde dementsprechend dieser Rohrinnendurchmesser den Berechnungen zugrunde gelegt.
Die im Gutachten durchgeführte Berechnung mit der Fördermenge von 600m³/h (errechnete maximale Fördermenge unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Gutachtens) wurde ohne jegliche Berücksichtigung einer Drosselung ermittelt".
In der mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 stellte der Vertreter der Antragstellerin D*** noch folgende weitere Fragen an den Sachverständigen:
Der Sachverständige führte in Beantwortung der obigen Fragen Folgendes aus:
"Zu Frage 1: Unter Berücksichtigung der im Befund des Gutachtens angeführten Grundlagen wie auch in OZ 8 Seite 7 angeführt, sind für die Entfernung einer Seesedimentmenge von 100.000 m³ bei einer Fördermenge von 600m³/h und einem durchschnittlichen TS-Gehalt (Trockensubstanz in Gewichtsprozent) von 20% rund 833,33 Stunden rechnerisch erforderlich.
Zu Frage 2: Siehe Beantwortung Frage 1 bzw Befund des Gutachtens bzw OZ 8 Seite 7- Ja.
Zu Frage 3: Siehe Gutachten Beantwortung Frage "Zum Angebot der B***" - 2.
Zu Frage 4: Rechnerisch und technisch ist die Förderung von 600m³/h über die gesamte Betriebszeit unter Berücksichtigung eines Feststoffanteiles von 20% im Seesediment möglich.
Erklärend wird zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten
(Punkt 1) - Förderung von 20% Feststoffgehalt bzw Verdünnung
auf 4 bis 6% Folgendes festgehalten: Unter der Annahme, wie in
der Kalkulation der B*** dargestellt, bei einer Entfernung von
120m³/h Seesediment mit einem durchschnittlichen TS-Gehalt
von 20% ist eine Verdünnung auf 4 bis 6% TS erforderlich um in
Verbindung mit der Pumpanlage die Durchführung der Arbeiten
gewährleisten zu können. Um 120m³/h Seesediment (20% TS) auf
4% TS verdünnen zu können (Verhältnis von 20% zu 4% = Faktor
5:1) ist somit die 5-fache Spülwassermenge = 600m³/h
erforderlich.
Zu Frage 5: Nein.
Zu Frage 6: Die im Ergänzungsgutachten unter Frage 1 angeführte minimale Fließgeschwindigkeit von 0,7 bis 0,9 m/s stellt einen Vergleichswert im Einsatzbereich von Abwasserdruckleitungen dar. Die bei der durchgeführten Rückrechnung ermittelten Fließgeschwindigkeiten von 2,5 bis 2,8 m/s sind aus technischer Sicht jedenfalls ausreichend um größere Ablagerungen in der Pumpdruckleitung vermeiden zu können. Das den Berechnungen zugrunde liegende spezifische Gewicht ist in den Berechnungen im Anhang zum Gutachten mit 1200 kg/m³ angenommen worden.
Zu Frage 7: Vom Gutachter kann nicht nachvollzogen werden, welches spezifische Gewicht die Feststoffe letztendlich im gegenständlichen Baggervorhaben aufgewiesen haben, da der Gutachter den Baggerarbeiten nicht beigewohnt hat. Die im Gutachten zugrunde gelegte Dichte wird bereits als eher hoch eingestuft.
Auf die Frage der Senatsvorsitzenden bejaht der Sachverständige, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin den Vorgaben in der Ausschreibung entsprochen hat.
Der Antragsteller stellte noch folgende ergänzende Frage an den Sachverständigen:
"Hat der Feststoffgehalt im Sediment auf den Betriebspunkt eine Auswirkung? Und somit auf die Förderleistung/h?"
Der Sachverständige führte aus:
"Der Betriebspunkt einer Pumpenförderanlage wird durch Änderungen des Feststoffgehaltes im Seesediment nicht unmittelbar geändert, da als limitierender Faktor des Weitertransportes die Kreiselpumpe sowie die folgende Druckleitung wirken. Bei Veränderungen des Feststoffgehaltes im Seesediment erfolgt eine Verdünnung auf die entsprechend der Pumpanlage auf den maximal möglichen zu transportierenden Feststoffgehalt. Die Definition des Arbeits- oder Betriebspunktes kann dem Gutachten entnommen werden (Punkt 6).
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Beim Wasserverband Ossiachersee handelt es sich gemäß der Satzung vom 15.01.1991 um einen Wasserverband nach dem Wasserrechtsgesetz und demnach um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes.
Im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens wurden Saugbaggerungen im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren vergeben. Der Zuschlag erfolgte nach dem Billigstbieterprinzip.
Zu Spruchpunkt 1.):
Die Antragstellerin vertrat in ihrem Vorbringen die Ansicht, das Angebot der Zuschlagsempfängerin wäre wegen Ausschreibungswidrigkeit auszuscheiden gewesen. Das Bundesvergabeamt ließ das Angebot der Zuschlagsempfängerin im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin sowie die Vorgaben im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durch einen Sachverständigen prüfen, der am 31.08.2012 Befund und Gutachten erstattete.
In seinem Gutachten musste der Sachverständige einleitend eine näherungsweise Berechnung der Anlagenkennlinien durchführen, da weder die Antragstellerin noch die Zuschlagsempfängerin Berechnungen hinsichtlich des Betriebspunktes der angebotenen Anlagen im Rahmen des Vergabeverfahrens vorgelegt haben.
Zu der das Angebot der Antragstellerin betreffenden Frage, ob eine Förderleistung von über 1100m³/h alleine durch die Rohrlänge auf 450 bis 600 m³/h absenkbar sei, erklärte der Sachverständige, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass aufgrund des angebotenen Stromanschlusswertes in Verbindung mit der ermittelten Anlagenkennlinie die von der Antragstellerin angegebene Förderleistung von 1100m³/h nur einen Punkt der nicht bekannten Kennlinie darstellen könne, und sich der tatsächliche Betriebspunkt der Pumpanlage im Bereich von 500m³/h, also innerhalb des gemäß Ausschreibung vorgegebenen Pumpbereiches, bei einer gesamten Rohrleitungslänge von rund 5km sowie einer Zwischenpumpstation einstellen werde. Auf Basis der vorliegenden Daten des Angebotes könne eine angebotene tatsächliche Förderleistung von 1100m³/h mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Zur Frage, ob die Zuschlagsempfängerin eine tatsächliche Förderleistung von 750m³/h angeboten habe, wie von der Antragstellerin vorgebracht, führte der Sachverständige aus, dass durch die Zuschlagsempfängerin eine sich im Betriebspunkt einstellende tatsächliche Förderleistung von maximal 600m³/h, also innerhalb des gemäß Ausschreibung vorgegebenen Pumpbereiches, bei einer maximalen Rohrleitungslänge von 5km sowie einer Zwischenpumpstation angeboten wurde. Eine allenfalls erforderliche Drosselung der Förderleistung sei generell jedenfalls ohne Änderung der angebotenen Aggregate, allein durch Aufbringen zusätzlicher Widerstände (z.B. teilweises Schließen eines Schiebers) möglich.
Die Frage, ob die Kalkulation der Zuschlagsempfängerin mit dem Angebot übereinstimmt sowie, ob die Kalkulation nachvollziehbar ist, wurde vom Sachverständigen bejaht.
Sowohl aus den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten sowie im Ergänzungsgutachten als auch aus den Fragebeantwortungen in der mündlichen Verhandlung geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin den Anforderungen in der Ausschreibung entspricht. Die Antragstellerin hat auch weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein eigenes Vorbringen erstattet, das die Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel gezogen hätte. Die Antragstellerin begnügte sich vielmehr damit, immer weitere Fragen an den Sachverständigen zu richten. Die Beantwortung dieser Fragen durch den Sachverständigen nahm die Antragstellerin zur Kenntnis, ohne diesen Ausführungen mit einem eigenen qualifizierten Vorbringen entgegen zu treten.
Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergibt sich eindeutig, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin den Vorgaben der Ausschreibung entsprochen hat und als Billigstangebot somit zu Recht den Zuschlag erhielt.
Zu Spruchpunkt 2.):
Gemäß § 319 Abs. 1 1.Satz BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende, Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 1.Satz BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende, Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde (§ 319 Abs. 2 BVergG).Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde (Paragraph 319, Absatz 2, BVergG).
Der Antragsteller hat, wie sich aus Spruchpunkt I ergibt, mit seinem Nachprüfungsantrag (jetzt Feststellungsantrag) auch nicht teilweise obsiegt. Der Feststellungsantrag wurde abgewiesen. Der sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren war daher abzuweisen.Der Antragsteller hat, wie sich aus Spruchpunkt römisch eins ergibt, mit seinem Nachprüfungsantrag (jetzt Feststellungsantrag) auch nicht teilweise obsiegt. Der Feststellungsantrag wurde abgewiesen. Der sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren war daher abzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013