TE Verg Bescheid 2012/9/24 VKS-9574/12

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs4
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden-Stellvertreter *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Fux Neulinger Mitrofanova, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Durchführung von Sicherheitsdiensten in diversen Einrichtungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV), Aktenzahl: KAV-GED-A/29/2011/SE", durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden-Stellvertreter *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Fux Neulinger Mitrofanova, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Durchführung von Sicherheitsdiensten in diversen Einrichtungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV), Aktenzahl: KAV-GED-A/29/2011/SE", durch die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1)Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2)Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin, Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Vertrages zur "Durchführung von Sicherheitsdiensten in diversen Einrichtungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV), Aktenzahl: KAV-GED-A/29/2011/SE", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote sowie die Erteilung des Zuschlages untersagt. Für diesen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist mit der Wirkung einer Hemmung ausgesetzt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 345, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Durchführung von Sicherheitsdiensten in diversen, von ihr verwalteten und näher bezeichneten Einrichtungen. Der Dienstleistungsauftrag soll in vier Losen vergeben werden, einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Die Kundmachung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausschreibungsunterlagen wurden mehrmals berichtigt, zuletzt am 10.9.2012. Als Ende der Angebotsfrist wurde anlässlich dieser Berichtigung der 25.9.2012, 10 Uhr, festgelegt.

Mit dem am 16.9.2012 und damit zumindest zum Teil rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen "in der berichtigten Fassung der sonstigen Festlegung vom 10.9.2012 sowie die Ausschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung ", die "sonstige Festlegung der Antragsgegnerin vom 21.7.2012 (Berichtigung) - Ausschreibungsunterlagen VERSION 2", hilfsweise von ihr näher bezeichnete Festlegungen in derselben, für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Einblick in den Vergabeakt zu gewähren sowie Kostenersatz. Gleichzeitig begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachprüfungsfrist der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen und der "sonstigen Festlegung" vom 31.7.2012. Die Antragstellerin führt zur Rechtzeitigkeit Ihres Antrages aus, dass die Anfechtungsfrist hinsichtlich jener Änderungen der Ausschreibungsunterlagen, welche mit der Berichtigung vom 10.9.2012 bekannt gemacht wurden, gemäß § 24 Abs. 4 WVRG 2007 gewahrt sei, da das Ende der Angebotsfrist mit dieser Berichtigung auf den 25.9.2012, 10 Uhr, verschoben worden wäre. Die Anfechtungsfrist betreffend die Ausschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung hätte die Antragstellerin bereits im Mai und jene betreffend die "sonstigen Festlegungen" vom 31.7.2012 im August versäumt, aus welchem Grund die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge gestellt wurden. Zu den Anfechtungsgründen hinsichtlich der Berichtigung vom 10.9.2012 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass der Zeitpunkt zur Erbringung mehrerer in der Ausschreibung genannter Ausbildungsnachweise innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erlassung der Zuschlagsentscheidung unzulässig sei. Die neu festgelegte Mindestdauer der für die Mitarbeiter geforderten Schulungen von jeweils einem halben Tag verstoße gegen § 130 Abs. 8 GewO. Die Ausschreibungsunterlagen würden zudem mangels konkreter Angaben zur Anzahl von Problempatienten, erwarteten Einsätzen, von den Bietern zu kalkulierenden Verschleißteilen wie Handschuhen, Schutzwesten etc., nicht kalkulierbare Risiken auf die Bieter überwälzen. Die Antragsgegnerin verletzte dadurch die Pflicht zur Vergleichbarkeit der Angebote. Die Antragstellerin sei hinsichtlich des Teiles 4 der Ausschreibung Vertragspartnerin der Antragstellerin und entfiele auf Grund der diesen Teil betreffenden, rechtswidrigen Änderungen der Eignungskriterien die Chance auf neuerlichen Zuschlag. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde sie in ihrem Recht auf Abgabe eines aussichtsreichen Angebotes, auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des BVergG 2006 sowie in ihrem Recht auf Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen verletzt.Mit dem am 16.9.2012 und damit zumindest zum Teil rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen "in der berichtigten Fassung der sonstigen Festlegung vom 10.9.2012 sowie die Ausschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung ", die "sonstige Festlegung der Antragsgegnerin vom 21.7.2012 (Berichtigung) - Ausschreibungsunterlagen VERSION 2", hilfsweise von ihr näher bezeichnete Festlegungen in derselben, für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Einblick in den Vergabeakt zu gewähren sowie Kostenersatz. Gleichzeitig begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachprüfungsfrist der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen und der "sonstigen Festlegung" vom 31.7.2012. Die Antragstellerin führt zur Rechtzeitigkeit Ihres Antrages aus, dass die Anfechtungsfrist hinsichtlich jener Änderungen der Ausschreibungsunterlagen, welche mit der Berichtigung vom 10.9.2012 bekannt gemacht wurden, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 gewahrt sei, da das Ende der Angebotsfrist mit dieser Berichtigung auf den 25.9.2012, 10 Uhr, verschoben worden wäre. Die Anfechtungsfrist betreffend die Ausschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung hätte die Antragstellerin bereits im Mai und jene betreffend die "sonstigen Festlegungen" vom 31.7.2012 im August versäumt, aus welchem Grund die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge gestellt wurden. Zu den Anfechtungsgründen hinsichtlich der Berichtigung vom 10.9.2012 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass der Zeitpunkt zur Erbringung mehrerer in der Ausschreibung genannter Ausbildungsnachweise innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erlassung der Zuschlagsentscheidung unzulässig sei. Die neu festgelegte Mindestdauer der für die Mitarbeiter geforderten Schulungen von jeweils einem halben Tag verstoße gegen Paragraph 130, Absatz 8, GewO. Die Ausschreibungsunterlagen würden zudem mangels konkreter Angaben zur Anzahl von Problempatienten, erwarteten Einsätzen, von den Bietern zu kalkulierenden Verschleißteilen wie Handschuhen, Schutzwesten etc., nicht kalkulierbare Risiken auf die Bieter überwälzen. Die Antragsgegnerin verletzte dadurch die Pflicht zur Vergleichbarkeit der Angebote. Die Antragstellerin sei hinsichtlich des Teiles 4 der Ausschreibung Vertragspartnerin der Antragstellerin und entfiele auf Grund der diesen Teil betreffenden, rechtswidrigen Änderungen der Eignungskriterien die Chance auf neuerlichen Zuschlag. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde sie in ihrem Recht auf Abgabe eines aussichtsreichen Angebotes, auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des BVergG 2006 sowie in ihrem Recht auf Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen verletzt.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe ihr ein unmittelbarer Schaden durch Verlust des bestehenden Auftrages in näher bezifferter Höhe sowie der bisher getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Vergabeverfahren. Dazu würde der Antragstellerin auch die Möglichkeit genommen werden, ihr Unternehmen zu expandieren und drohe ihr der Verlust eines für sie wesentlichen Referenzprojektes. Eine Verständigung der Antragsgegenerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist nicht erfolgt. Die Entrichtung der Pauschalgebühren ist nachgewiesen.Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe ihr ein unmittelbarer Schaden durch Verlust des bestehenden Auftrages in näher bezifferter Höhe sowie der bisher getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Vergabeverfahren. Dazu würde der Antragstellerin auch die Möglichkeit genommen werden, ihr Unternehmen zu expandieren und drohe ihr der Verlust eines für sie wesentlichen Referenzprojektes. Eine Verständigung der Antragsgegenerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist nicht erfolgt. Die Entrichtung der Pauschalgebühren ist nachgewiesen.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Der der Antragstellerin drohende Schaden wäre anders nicht mehr abwendbar, weil durch die rechtswidrige Ausschreibung die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme am Wettbewerb verkürzt wird, weshalb auch eine Zuschlagsentscheidung rechtwidrig wäre. Sie hätte keine Chance unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Ausschreibung ein aussichtsreiches Angebot zu legen. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine, die Interessen der Antragstellerin übersteigenden Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen.

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20.9.2012 bringt die Antragsgegnerin zusammengefasst vor, dass der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin mangels konkreter Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung vergabegesetzwidrig ausgeführt worden sei, da sie in ihrem Antrag sowohl die Ausschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung als auch die Berichtigung vom 10.9.2012 angefochten habe. Dem Nichtigkeitsantrag betreffend die Ausschreibung im Generellen sowie die "sonstige Festlegung" vom 31.7.2012 könne zudem theoretisch nur dann Folge gegeben werden, sofern dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben würde, dieser jedoch nach Erörterung der näheren Gründe keine Aussicht auf Erfolg habe. Auf Grund des vergaberechtswidrigen Hauptantrages und des Umstandes, dass die Antragstellerin die Berichtigung vom 10.9.2012 nicht separat angefochten habe, sei eine einstweilige Verfügung nicht zulässig. Des Weiteren verwechsle sie das Erfordernis des Eignungsnachweises mit dem Vorliegen der Eignung und lägen die von ihr ins Treffen geführten Gründe der Rechtswidrigkeit der Berichtigung vom 10.9.2012 somit nicht vor.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Unterlagen hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens betreffend die Berichtigung der Ausschreibung vom 10.9.2012 ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens betreffend die Berichtigung der Ausschreibung vom 10.9.2012 ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007 i.d.F.d. Nov. LGBl 2010/18 vom 26.2.2010) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war schon aufgrund des Vorbringens beider Teile als auch aus der von der Antragstellerin mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 17.9.2012 vorgelegten Kopie der 4. Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, datiert mit 10.9.2012 sowie unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19.9.2012 stattzugeben

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Fortsetzung des eingeleiteten Vergabeverfahrens betreffend einen Dienstleistungsauftrag, nämlich zur Durchführung von Sicherheitsdiensten in diversen, von der Antragsgegnerin verwalteten und näher bezeichneten Einrichtungen, insbesondere die Öffnung allfällig einlangender Angebote sowie das Treffen einer Zuschlagsentscheidung, erweist sich als berechtigt.

Es trifft zwar zu, dass der Antrag auf Nichtigerklärung samt Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur hinsichtlich der Berichtigung vom 10.9.2012 fristgemäß eingebracht wurde. Dennoch werden im Falle der Stattgebung sämtlichen vorhergehenden Festlegungen der Antragsgegnerin der Boden entzogen, sodass das gesamte Verfahren mittels einstweiliger Verfügung aufzuschieben war. Dazu wird bemerkt, dass über die Voraussetzungen des gleichzeitig eingebrachten Wiedereinsetzungsantrags in diesem Verfahren nicht abgesprochen werden kann.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der zuletzt berichtigten Teile der Ausschreibung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre der am 10.9.2012 berichtigte Teil der Ausschreibung bzw. einzelne darin enthaltene Bestimmungen für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der zuletzt berichtigten Teile der Ausschreibung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre der am 10.9.2012 berichtigte Teil der Ausschreibung bzw. einzelne darin enthaltene Bestimmungen für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Entgegen der Stellungnahme der Antragsgegnerin überwiegt in dem vorliegenden Fall dennoch das Interesse der Antragstellerin an der Stattgebung der einstweiligen Verfügung.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten. Gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über den Hauptantrag abzusprechen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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