Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Bauleistung Klappen", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, über den Antrag der A*** & A***, vertreten durch X*** & X***, vom 20.09.2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Bauleistung Klappen", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, über den Antrag der A*** & A***, vertreten durch X*** & X***, vom 20.09.2012, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: mit welcher die Zuschlagsentscheidung ausgesetzt wird und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren 'S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Bauleistung Klappen' zu erteilen", wird insofern stattgegeben, als der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, im Vergabeverfahren "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Bauleistung Klappen, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10.05.2012. Nach Angaben der Auftraggeberin handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen Bauauftrag, der in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich vergeben werden soll.
Die Antragstellerin beteiligte sich an dem gegenständlichen Vergabeverfahren. Über die elektronische Vergabeplattform AVA Online teilte die vergebende Stelle am 12.09.2012 Folgendes mit:
"(....) teilen wir Ihnen mit, dass wir beabsichtigen, den Zuschlag im Vergabeverfahren
ID-Nr.: 11269
S10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt
Nord
S10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt
Nord, Bauleistung Klappen
der Firma B***
mit einem Gesamtpreis von Euro xxx (netto) zu erteilen. Die Stillhaltefrist endet am 24.09.2012, 24:00 Uhr. Da als einziges Zuschlagskriterium der Preis in den Ausschreibungsunterlagen angeführt ist, ergeben sich die Vorteile des erfolgreichen Angebotes durch den günstigeren Gesamtpreis. (...)"
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der vorliegende Antrag, in dem die Antragstellerin Folgendes vorbringt:
In den "B.1 Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" der Auftraggeberin werde unter Punkt 1.1.12 wie folgt festgelegt:
"Die Angebote sind vollständig und mit den vorgesehenen Textvordrucken und Formblättern auszufüllen. Es können auch Ergänzungsblätter verwendet werden, wenn die Formblätter bzw. die darin enthaltenen Felder für die Angaben des Bieters nicht ausreichend sind"
In den "B.1 Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" der Auftraggeberin werde unter Punkt 1.1.24 wie folgt festgelegt:
"Für die in den Ausschreibungsunterlagen als wesentlich definierten Teile des Auftrages (siehe auch ULG 00B1) sind die vorgesehenen Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt "Subunternehmerverzeichnis") vollständig anzuführen.
Für diese Subunternehmer sind folgende Nachweise vorzulegen:
* Sämtliche Eignungsnachweise, die vom Bieter gefordert sind, soweit sie für den Leistungsteil des Subunternehmers relevant sind.
* Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt "Verpflichtungserklärung des Subunternehmers")
Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften.
* Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem AG, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers stützt."
In den "B.1 Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" der Auftraggeberin werde unter Punkt 1.1.25.4 Folgendes festgelegt:
"Der Bieter muss nachweisen, dass seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist."
In dem "B.5 Leistungsverzeichnis" der Auftraggeberin werde unter Position 00B101 wie folgt festgelegt:
"Vorrangig zu den "Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen" (Teil B.1) gelten die folgenden projektspezifischen Ausschreibungsbestimmungen."
In dem "B.5 Leistungsverzeichnis" der Auftraggeberin werde unter Position 00B104A wie folgt festgelegt:
"Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zumindest folgendes nachzuweisen:
Die aktuelle Bonität mit einem Rating des Kreditschutzverbandes von 1870 mit einem Wert von < 350 bzw. Vorlage eines vergleichbaren Ratings einer vergleichbaren Ratingagentur. Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen:
Aktuelle Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 oder einer gleichwertigen Einrichtung."
In dem "B.5 Leistungsverzeichnis" der Auftraggeberin werde unter Position 00B104E Folgendes festgelegt:
"Referenzprojekte
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist ergänzend zur B.1 zumindest folgendes nachzuweisen:
Referenzprojekte
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sind mindestens 2 Referenzprojekte anzugeben, die mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbar sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Insgesamt hätten sich drei Bieter, darunter auch die Antragstellerin, durch Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung sei die Antragstellerin an zweiter Stelle gereiht.
Aus dem Angebotsöffnungsprotokoll der Auftraggeberin vom 05.06.2012 ergebe sich, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Preis für die Option 01 im Angebotsdeckblatt nicht separat ausgewiesen habe:
Unternehmer B***
Angebot: Laufende Angebots-Nr.:02 Abgabe am:
05.06.2012 um 9.44
Abgabeart: Plattform Abgabezustand:
Plattform
gefertigt Anzahl der
Bestandteile 1
Gesamtpreis Basisangebot inkl. xxx EUR
aller Optionen xxx EUR
Option 01
Wesentliche inkl. Nachlass: 0%; Der Preis für die Erklärungen Option 01 (lt. LV xxx €) wurde im Angebotsdeckblatt nicht separat ausgewiesen.
Die Antragstellerin erachte sich durch die Zuschlagsentscheidung vom 12.09.2012 in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und in der Folge in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.
Die Zuschlagsentscheidung sei vergaberechtswidrig, da die Antragstellerin mit der Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung nicht über jene Informationen verfüge, die es ihr ermöglichen würden, die Auftraggeberentscheidung im Hinblick auf deren Korrektheit nachzuvollziehen. Es würden sich hieraus lediglich der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und die Anmerkung, dass die Vorteile des erfolgreichen Angebotes im günstigeren Gesamtpreis lägen, ergeben. Eine solche Begründung erfülle nicht die Anforderungen, die an eine hinreichend verbale Begründung zu stellen seien. Darüber hinaus sei die Stillhaltefrist vergaberechtswidrig falsch berechnet.
Weiters sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus folgenden Gründen auszuscheiden: Diese verfüge nicht über die in Pos. 00B104E des Teils B.5 geforderten zwei Referenzprojekte und habe somit nicht den Nachweis über ihre technische Leistungsfähigkeit erbracht. Auch werde die präsumtive Zuschlagsempfängerin laut Angaben aus der KSV-Auskunft mit einem Ranking von 394 geführt, sodass sie das in der Ausschreibung geforderte Rating < 350 nicht erfülle. Vorsorglich wurde außerdem vorgebracht, dass es die präsumtive Zuschlagsempfängerin verabsäumt habe, notwendige Subunternehmer zu nennen und im entsprechenden Formblatt vollständig anzuführen bzw, dass allfällig genannte notwendige Subunternehmer nicht geeignet seien.
Überdies habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Preis für die Option 01 im Angebotsdeckblatt ausschreibungswidrig nicht separat ausgewiesen. Das Nichtausfüllen dieser Spalte des Angebotsdeckblattes der Auftraggeberin stelle einen unbehebbaren Mangel dar, der gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG zwingend zum Ausscheiden des Angebotes zu führen habe.Überdies habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Preis für die Option 01 im Angebotsdeckblatt ausschreibungswidrig nicht separat ausgewiesen. Das Nichtausfüllen dieser Spalte des Angebotsdeckblattes der Auftraggeberin stelle einen unbehebbaren Mangel dar, der gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG zwingend zum Ausscheiden des Angebotes zu führen habe.
Zum Interesse führte die Antragstellerin im Antrag aus, sie habe im gegenständlichen Vergabeverfahren fristgerecht ein Angebot gelegt und ein evidentes und rechtliches Interesse am Vertragsabschluss. Es seien ihr durch die Beteiligung am Vergabeverfahren Kosten in Höhe von rund € xxx,-- sowie Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten entstanden. Dieser Aufwand wäre frustriert, wenn die Zuschlagserteilung im Sinne der Zuschlagsentscheidung erfolge. Zudem entginge der Antragstellerin durch die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung die Chance auf Erlangung eines wichtigen Referenzprojektes.
Die Auftraggeberin erteilte mit Schriftsatz vom 21.09.2012 allgemeine Auskünfte, erstattete aber gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung kein Vorbringen.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG 2006) wurde mit BGBl I Nr. 10/2012, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der §§ 52 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 bis 6, 216 Abs. 1 und 2 und 219 Abs. 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 01.04.2012, in Kraft getreten. Das gegenständliche Vergabeverfahren, welches laut Auftraggeberin im Mai 2012 bekannt gemacht wurde, ist demnach nach den Regelungen der Novelle zu führen.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG 2006) wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der Paragraphen 52, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2 bis 6, 216 Absatz eins und 2 und 219 Absatz 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 01.04.2012, in Kraft getreten. Das gegenständliche Vergabeverfahren, welches laut Auftraggeberin im Mai 2012 bekannt gemacht wurde, ist demnach nach den Regelungen der Novelle zu führen.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 (vgl BVA 23.3.2012, N/0027- BVA/04/2012-30; 30.6.2011, N/0033-BVA/09/2011-37; 16.9.2010, N/0077-BVA/04/2010-8EV u.a).Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 vergleiche BVA 23.3.2012, N/0027- BVA/04/2012-30; 30.6.2011, N/0033-BVA/09/2011-37; 16.9.2010, N/0077-BVA/04/2010-8EV u.a).
Das gegenständliche Vergabeverfahren wird von der ASFINAG Bau Management GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Modecenterstraße 16, im Auftrag und im Namen der Auftraggeberin als vergebende Stelle iSd § 2 Z 41 BVergG 2006 geführt.Das gegenständliche Vergabeverfahren wird von der ASFINAG Bau Management GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Modecenterstraße 16, im Auftrag und im Namen der Auftraggeberin als vergebende Stelle iSd Paragraph 2, Ziffer 41, BVergG 2006 geführt.
Nach Angaben der Auftraggeberin ist der gegenständliche Auftrag als Bauauftrag gem. § 4 BVergG zu qualifizieren. Der dem Oberschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Billigstbieterprinzip in Form eines offenen Verfahrens vergeben werden. Die Bekanntgabe der nunmehr bekämpften Zuschlagsentscheidung ist über die elektronische Vergabeplattform am 12.09.2012 erfolgt.Nach Angaben der Auftraggeberin ist der gegenständliche Auftrag als Bauauftrag gem. Paragraph 4, BVergG zu qualifizieren. Der dem Oberschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Billigstbieterprinzip in Form eines offenen Verfahrens vergeben werden. Die Bekanntgabe der nunmehr bekämpften Zuschlagsentscheidung ist über die elektronische Vergabeplattform am 12.09.2012 erfolgt.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Da die Auftraggeberin die Vergabe des Auftrages an die B*** plant, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommt, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Eine Auftragserteilung an die Antragstellerin kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der ein allfälliges Hervorgehen der Antragstellerin als Sieger aus dem Wettbewerb ermöglicht.
Die Auftraggeberin hat kein öffentliches oder sonstiges Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würde, geltend gemacht. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen deren Erlassung sprechen würde, bekannt.
Jedoch besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Jedoch besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.
Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist notwendig, um den Abschluss des Vergabeverfahrens zu verhindern und damit überhaupt ein Nachprüfungsverfahren zu ermöglichen. Was die begehrte Aussetzung der Zuschlagsentscheidung betrifft, so war dieses Mehrbegehren deshalb abzuweisen, weil die Zuschlagsentscheidung als eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung gar nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVA 15. 4. 2011, N/0028-BVA/04/2011-9EV; 29. 7. 2011, N/0070- BVA/12/2011-EV24).Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist notwendig, um den Abschluss des Vergabeverfahrens zu verhindern und damit überhaupt ein Nachprüfungsverfahren zu ermöglichen. Was die begehrte Aussetzung der Zuschlagsentscheidung betrifft, so war dieses Mehrbegehren deshalb abzuweisen, weil die Zuschlagsentscheidung als eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung gar nicht mehr zugänglich ist vergleiche BVA 15. 4. 2011, N/0028-BVA/04/2011-9EV; 29. 7. 2011, N/0070- BVA/12/2011-EV24).
Die Dauer dieser vorläufigen Maßnahme war - dem Antrag entsprechend - mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013