Norm
BVergG 2006 §334 Abs8Rechtssatz
Für die Verhängung einer Sanktion ist die Schwere des Verstoßes bzw. die Vorgangsweise des Auftraggebers und insbesondere, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird, zu berücksichtigen, wobei die verhängte Sanktion entsprechend schärfer ausfallen muss, wenn ein qualifizierter Verstoß des Auftraggebers vorliegt bzw. seine Vorgangsweise offenkundig unzulässig war, sodass als erschwerend das Ausmaß der Schädigung bzw. der Gefährdung, das Ausmaß des erlangten Vorteils sowie das Ausmaß der Duldung des gesetzwidrigen Verhaltens der Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012