RS Verg 2012/10/2 F/0009-BVA/03/2012-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Rechtssatz

Die Uneinsichtigkeit eines Auftraggebers hinsichtlich der rechtswidrigen Vorgangsweise ist bei der Verhängung einer Geldbuße als Erschwerungsgrund in Betracht zu ziehen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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