Norm
BVergG 2006 §334 Abs8Rechtssatz
Die Uneinsichtigkeit eines Auftraggebers hinsichtlich der rechtswidrigen Vorgangsweise ist bei der Verhängung einer Geldbuße als Erschwerungsgrund in Betracht zu ziehen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012