Norm
BVergG 2006 §334 Abs7Rechtssatz
Ist die ex tunc-Nichtigerklärung eines Vertrages nicht mehr möglich, ist eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein soll, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012