RS Verg 2012/10/2 F/0009-BVA/03/2012-17

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Rechtssatz

Ist die ex tunc-Nichtigerklärung eines Vertrages nicht mehr möglich, ist eine Geldbuße zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein soll, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen ist.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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