Norm
BVergG 2006 §101 Abs4Rechtssatz
Ein Verhandeln im Sinne von "überprüfen" des Angebotspreises in der Absicht bzw. mit der Aufforderung an einen Bieter ein neues, preislich günstigeres Angebot zu legen, ist als Verhandeln über eine Angebotsänderung zu werten und widerspricht dem Grundsatz des Verhandlungsverbotes im offenen Verfahren.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012