RS Verg 2012/10/2 F/0009-BVA/03/2012-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Norm

BVergG 2006 §101 Abs4
  1. BVergG 2006 § 101 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ein Verhandeln im Sinne von "überprüfen" des Angebotspreises in der Absicht bzw. mit der Aufforderung an einen Bieter ein neues, preislich günstigeres Angebot zu legen, ist als Verhandeln über eine Angebotsänderung zu werten und widerspricht dem Grundsatz des Verhandlungsverbotes im offenen Verfahren.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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