Norm
BVergG 2006 §13 Abs4Rechtssatz
Es widerspricht den grundsätzlichen Bestimmungen des Vergaberechts, einen ursprünglich gemeinsam ausgeschriebenen Auftrag willkürlich und ohne objektiv gerechtfertigten Grund in der Absicht aufzuteilen, das Verbot der Aufteilung zu umgehen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012