TE Verg Bescheid 2012/10/10 N/0093-BVA/02/2012-EV6

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Norm

B-VG Art1 Z1 litb
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §312 Abs2
BVergG 2006 §328 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3
BVergG 2006 §329 Abs4
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 10/2012 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „SKA - RZ Bad Aussee - Zu- und Umbau - Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik (HKS)“, des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Str. 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 4. Oktober 2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „SKA - RZ Bad Aussee - Zu- und Umbau - Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik (HKS)“, des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Str. 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 4. Oktober 2012, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag „auf Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung; Der Pensionsversicherungsanstalt als Auftraggeberin im Vergabeverfahren 'SKA - RZ Bad Aussee - Zu- und Umbau - Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik (HKS)' wird bei sonstiger Nichtigkeit die Erteilung des Zuschlages im genannten Vergabeverfahren bis zum 30.11.2012, längstens jedoch bis zur Entscheidung über den Antrag A*** auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, untersagt“, wird stattgegeben.

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren „SKA - RZ Bad Aussee - Zu- und Umbau - Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik (HKS)“ den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte europaweit im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 28.7.2012, 2012/S 144-240578. Es handelt sich um einen Bauauftrag der im Rahmen eines offenen Verfahrens dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Nach Punkt 7.7 der Ausschreibungsunterlage „VB_HKS_MIT WARTUNG_HKS April 2012“ errechnet sich der Projektpreis wie folgt:

„Gesamtpreis lt. Schlussblatt inkl. Wartungskosten während der 3-jährigen Gewährleistungsfrist (jährliche Pauschale x 3) + Wartungskosten nach Ablauf der 3-jährigen Gewährleistungsfrist, hochgerechnet für das 4. - 10. Vertragsjahr (jährliche Pauschale x 7)“

Mit Telefax vom 28.9.2012 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin insbesondere Folgendes mit:

„Ausscheiden Ihres Angebotes:

Anlässlich der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen bzw hinsichtlich der Aufklärung zu den Wartungspositionen und zu den mit € 0,00 ausgepreisten Positionen langten Ihrerseits mit Schreiben vom 13.09.2012 nur teilweise entsprechende Erläuterungen ein.

Es erfolgten keine weiteren Erläuterungen zu den mit € 0,00 ausgepreisten Positionen, obwohl es sich hierbei teilweise auch um ´wesentliche Positionen´ handelt und auch zu den mit € 0,00 ausgepreisten Wartungspositionen im Wartungskatalog

Im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2006 erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Wartungspreise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen diese zu erbringen sein werden. Hierbei wurde festgestellt, dass die bekannt gegebenen kalkulierten Zeitaufwendungen in Anbetracht der verpflichtend durchzuführenden Wartungsarbeiten (z.B. bei Bauelement Nr. L 402) lt. Wartungskatalog als unrealistisch zu beurteilen sind. Zu den mit € 0,00 ausgepreisten Positionen konnte keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Da somit Ihrerseits keine ausreichende und nachvollziehbare Aufklärung hinsichtlich der Wartungspositionen und der diversen mit € 0,00 ausgepreisten Positionen erfolgte, musste Ihr Angebot mit einem Projektpreis in Höhe von € 2.562.581,92 (Gesamtpreis inkl. 3 Jahre Wartungskosten € 2.529.139,42) aufgrund mangelnder Plausibilität betreffend die vorgenannten Positionen gemäß § 129 Abs 2 iVm Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 leider ausgeschieden werden.“Im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2006 erfolgte eine Prüfung der Angemessenheit der Wartungspreise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen diese zu erbringen sein werden. Hierbei wurde festgestellt, dass die bekannt gegebenen kalkulierten Zeitaufwendungen in Anbetracht der verpflichtend durchzuführenden Wartungsarbeiten (z.B. bei Bauelement Nr. L 402) lt. Wartungskatalog als unrealistisch zu beurteilen sind. Zu den mit € 0,00 ausgepreisten Positionen konnte keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Da somit Ihrerseits keine ausreichende und nachvollziehbare Aufklärung hinsichtlich der Wartungspositionen und der diversen mit € 0,00 ausgepreisten Positionen erfolgte, musste Ihr Angebot mit einem Projektpreis in Höhe von € 2.562.581,92 (Gesamtpreis inkl. 3 Jahre Wartungskosten € 2.529.139,42) aufgrund mangelnder Plausibilität betreffend die vorgenannten Positionen gemäß Paragraph 129, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 leider ausgeschieden werden.“

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag. Die Ausscheidensentscheidung sei zu Unrecht erfolgt. Begründend führt die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 insbesondere aus wie folgt:

Die Entscheidung des Auftraggebers werde damit begründet, dass die Antragstellerin hinsichtlich der verlangten Aufklärung nur „teilweise entsprechende Erläuterungen“ abgegeben hätte, dass die kalkulierte Zeitaufwendungen für die Wartungsarbeiten „unrealistisch“ wären, und dass zu den mit EUR 0,00 angebotenem Positionen eine vertiefte Angebotsprüfung nicht durchgeführt werden konnte.

Diese Argumente träfen jedoch nicht zu. Mit E-Mails vom 29.8.2012, 3.9.2012 und 13.9.2012 habe der Auftraggeber bzw. das von diesem beauftragte Planungsbüro um ergänzende Aufklärungen ersucht, wobei lediglich im letzten dieser Mails einerseits die von der Antragstellerin mit EUR 0,00 ausgepreisten Positionen und andererseits die Wartungspreise thematisiert worden seien. Sämtlichen Aufklärungsersuchen sei fristgerecht entsprochen worden.

So habe die Antragstellerin insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Positionen deswegen mit EUR 0,00 angeboten worden seien, weil der betreffende Einheitspreis entweder in der zuvor eingeführten Position bereits enthalten sei bzw eingerechnet worden sei, oder in einer anderen angeführten Position eingerechnet worden sei, oder im Gesamtstoffzuschlag aller Positionen berücksichtigt worden sei, wobei die Antragstellerin bereits in dem Angebot bei allen Positionen, die mit EUR 0,00 angeboten worden seien, jeweils ergänzt habe, in welcher Position bzw welchen Positionen der jeweilige Einheitspreis eingerechnet worden sei. Aus welchem Grund diese Aufklärung der Aufforderung zur Darlegung der Hintergründe der mit EUR 0,00 angebotenen Positionen nicht entsprechen solle, bzw. eine vertiefte Angebotsprüfung hinsichtlich der mit EUR 0,00 angebotenen Positionen nicht möglich sein solle, sei nicht erkennbar.

Ebenso sei die gewünschte Aufklärung hinsichtlich der Kalkulation für die Wartungsarbeiten ausführlich begründet und unter Übermittlung der entsprechenden Unterlagen erteilt worden. Der Auftraggeber bleibe jede Begründung für die Behauptung, dass die kalkulierten Aufwendungen unrealistisch seien, schuldig, auch gebe es die in der Ausscheidensentscheidung genannte Bauteilgruppe L 402 im Wartungskatalog für dieses Gewerk nicht. Die Kalkulation der Wartungskosten sei nachvollziehbar, wobei der Antragstellerin aufgrund ihrer Erfahrung durchaus zugemutet werden könne, den tatsächlichen Aufwand realistisch abzuschätzen. Weiter sei die Antragstellerin - wie bereits bei Beantwortung der Anfrage dargelegt - gerade im Begriff, eine eigene Wartungsabteilung aufzubauen, die eine günstigere Kalkulation ermögliche und stelle dieser Auftrag für diese Abteilung ein wichtiges Referenzprojekt dar.

Es seien sohin alle verlangten Aufklärungen erteilt und nachvollziehbar begründet worden. Ebenso sei eine vertiefte Angebotsprüfung ohne weiteres möglich. Das preislich günstigste Angebot der Antragstellerin sei demnach zu Unrecht ausgeschieden worden.

Die Antragstellerin sei ein seit Jahrzehnten bestehendes Installationsunternehmen, das sich u.a. auf die Durchführung von Installationsarbeiten im Gesundheitsbereich spezialisiert und ein erhebliches Interesse am Vertragsabschluss über die gegenständlich ausgeschriebene Bauleistung habe. Dieses Interesse habe sie auch durch die Teilnahme am Vergabeverfahren und dem mit der Ausarbeitung des Angebotes verbundenen Aufwandes bekundet.

Durch die zu Unrecht erfolgte Ausscheidung ihres Angebotes könne die Antragstellerin, obwohl sie Billigstbieterin sei, den Zuschlag nicht mehr erhalten, wodurch ihr ein beträchtlicher Schaden durch Entgang des möglichen Gewinnes sowie durch den Wegfall eines Referenzprojektes drohe.

Das rechtswidrige Vorgehen der Auftraggeberin verletze sie in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bieter, auf einen freien und fairen Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie in ihrem Recht, als Bestbieterin im Sinne der Zuschlagskriterien den Zuschlag zu erhalten.

Zur unmittelbar drohenden Schädigung ihrer Interessen führt die Antragstellerin insbesondere aus, ohne einstweilige Verfügung sei es dem Auftraggeber möglich, im gegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen und somit vollendete Tatsachen zu schaffen, die einen effektiven Rechtsschutz unmöglich machen würden.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 erteilt der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Die Vergabe dieser Bauleistung erfolge im Oberschwellenbereich, der geschätzte Auftragswert aller Lose des Bauwerkes „SKA-RZ Bad Aussee – Zu- und Umbau“ betrage EUR 22.964.000,00 und jener des Loses „Heizungs-, Kälte- und Sanitärtechnik“ mache EUR 3.280.000,00, jeweils ohne Ust. Die Angebotsöffnung habe am 22.8.2012 stattgefunden. Die Entscheidung das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sei am 28.9.2012 erfolgt. Bisher seien weder eine Zuschlags-, noch eine Widerrufsentscheidung getroffen worden. Weiters erklärt der Auftraggeber aus verfahrensökonomischen Gründen, betreffend die Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Stellungnahme abzugeben.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:

Die Pensionsversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (vgl. BVA 14.04.2010, N/0029- BVA/14/2010-10; 23.3.2011, N/0104- BVA/04/2010-11).Die Pensionsversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA 14.04.2010, N/0029- BVA/14/2010-10; 23.3.2011, N/0104- BVA/04/2010-11).

Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag gemäß § 4 BVergG einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (geschätzter Auftragswert des gesamten Bauvorhabens netto EUR 22.964.000,00; geschätzter Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Lose netto EUR 3.280.000,00), das in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erteilt werden.Der gegenständliche Auftrag ist als Bauauftrag gemäß Paragraph 4, BVergG einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (geschätzter Auftragswert des gesamten Bauvorhabens netto EUR 22.964.000,00; geschätzter Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Lose netto EUR 3.280.000,00), das in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erteilt werden.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit b B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus nach Angaben des Auftraggebers weder der Zuschlag erteilt, noch eine Zuschlags- oder Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus nach Angaben des Auftraggebers weder der Zuschlag erteilt, noch eine Zuschlags- oder Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Die Antragstellerin hat die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen für den Fall, dass der Zuschlag dem durch den Auftraggeber ermittelten Bestbieter erteilt werden sollte, in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG.Die Antragstellerin hat die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen für den Fall, dass der Zuschlag dem durch den Auftraggeber ermittelten Bestbieter erteilt werden sollte, in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG.

Da der Auftraggeber die Fortsetzung des Vergabeverfahrens plant, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin als Billigstbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorgeht, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Der denkmögliche Anspruch der Antragstellerin als Billigstbieterin kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagsentscheidung und -erteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Der Auftraggeber hat keine Einwendungen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben und auch der erkennenden Senatsvorsitzenden sind weder eine besondere Dringlichkeit noch besondere öffentliche Interessen erkennbar, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen stünden.

Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Untersagung der Zuschlagserteilung;

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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