Norm
BVergG 2006 §312 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 idgF (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag vom 17. Oktober 2012 der A***, vertreten durch Rechtsanwalt X*** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
"Das Bundesvergabeamt möge der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt untersagen, im gegenständlichen Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" bis zur Entscheidung über den unter Punkt I. gestellten Nachprüfungsantrag, den Zuschlag zu erteilen, " wird stattgegeben."Das Bundesvergabeamt möge der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt untersagen, im gegenständlichen Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" bis zur Entscheidung über den unter Punkt römisch eins. gestellten Nachprüfungsantrag, den Zuschlag zu erteilen, " wird stattgegeben.
Der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien als Auftraggeberin im Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" wird bei sonstiger Nichtigkeit und Exekution für die Dauer des zu N/0096-BVA/05/2012 beim Bundesvergabeamt geführten Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Rechtsgrundlage: §§ 312 Abs. 1 und 2 Z 1, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF des BGBl. I Nr. 10/2012 (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraphen 312, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG)
Begründung
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober September 2012 (eingebracht im Bundesvergabeamt innerhalb der Amtsstunden am 18. Oktober 2012) brachte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt X*** zum Vergabeverfahren "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" der Pensionsversicherungsanstalt (im Weiteren: Auftraggeberin) einen Nachprüfungsantrag ein. Neben einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 12. Oktober 2012 wurde auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wie im Spruch dieses Bescheides wörtlich wiedergegeben, beantragt. Ergänzt wurde das Antragsbegehren um Anträge auf Kostenersatz der entrichteten Pauschalgebühren, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Akteneinsicht.
Begründet wurde das Provisorialbegehren im Wesentlichsten zusammengefasst - sofern für das Provisorialverfahren von Relevanz - damit, dass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig sei. Dem Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin würde eine spekulative Preisgestaltung zugrunde liegen. Im Besonderen wären die anzubietenden Wartungspauschalen von der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin so niedrig angeboten worden, sodass diese nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar wären. Daher würde diesbezüglich eine vergaberechtswidrige Spekulation vorliegen. Zudem würde beim Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin eine mangelnde technische Leistungsfähigkeit infolge mangelhafter Angaben bei ihren Referenzen vorliegen. Das Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschieden werden müssen.
Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss, was sie durch die Teilnahme am Vergabeverfahren, durch die Abgabe eines Angebotes sowie durch die Vorlage des Nachprüfungsantrages unter Beweis gestellt habe. Ihr drohe ein Schaden zu erwachsen. Sie erachte sich im Recht auf klare und nachvollziehbare Durchführung des Vergabeverfahrens und Transparenz, im Recht auf richtige Durchführung des Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des BVergG, im Recht auf sachlich nachvollziehbare Billigstbieterermittlung und Billigstbieterentscheidung, insbesondere Nichtberücksichtigung von Angeboten, die auszuscheiden sind, da sie eine spekulative Preisgestaltung aufweisen würden, im Recht auf Bietergleichbehandlung auf Grundlage der Vorgaben in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen, im Recht auf Ausscheiden von den Ausschreibungsbestimmungen widersprechenden Angeboten, insbesondere von Angeboten mit spekulativer oder nicht nachvollziehbarer Preisgestaltung oder Angeboten, die mangels Angabe ausreichender Referenzen keine ausreichende Eignung aufweisen würden, im Recht auf Zuschlagserteilung an sie als den richtigen Billigstbieter, im Recht auf Nichtberücksichtigung der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung und auf nachprüfende Beurteilung der Angebote anhand der Ausschreibungsunterlagen und auf rechtskonforme Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit auf Grundlage der angegebenen Referenzen, im Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs sowie im Grundsatz der Vergabe nur an geeignete und technisch leistungsfähige Bieter verletzt. Der Nachprüfungsantrag sei rechtzeitig; die Pauschalgebühren wären ordnungsgemäß entrichtet worden. Der Nachprüfungsantrag erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen und sei daher zulässig.
Die Auftraggeberin übermittelte am 23. Oktober 2012 die Unterlagen des Vergabeverfahrens. In einer Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 gab sie angeforderte allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren. Zur beantragten einstweiligen Verfügung erfolgte kein gesondertes Vorbringen.
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Antragstellerin vom 17. Oktober 2012 samt Beilagen (OZ 1) und der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 22. Oktober 2012 (OZ 7) samt den am 23. Oktober 2012 von der Auftraggeberin vorgelegten Verfahrensunterlagen (OZ 9) wird nachfolgender für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin führt unter der Bezeichnung "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" ein offenes Verfahren. Gegenstand der Ausschreibung mit einem geschätzten Auftragswert von Euro XXXX ist ein Bauauftrag im Oberschwellenbereich, nämlich die Bädertechnik bei der Sanierung der Schwimmhalle und des Therapietraktes der Sonderkrankenanstalt und Rehabilitationszentrum Gröbming, wobei der Auftragswert dieses Gewerkes mit Euro XXXX dem Unterschwellenbereich zuzuordnen ist.Die Auftraggeberin führt unter der Bezeichnung "SKA-RZ Gröbming - Sanierung Schwimmhalle und Therapietrakt - Bädertechnik" ein offenes Verfahren. Gegenstand der Ausschreibung mit einem geschätzten Auftragswert von Euro römisch 40 ist ein Bauauftrag im Oberschwellenbereich, nämlich die Bädertechnik bei der Sanierung der Schwimmhalle und des Therapietraktes der Sonderkrankenanstalt und Rehabilitationszentrum Gröbming, wobei der Auftragswert dieses Gewerkes mit Euro römisch 40 dem Unterschwellenbereich zuzuordnen ist.
Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben.
Die Angebotsöffnung fand am 16. August 2012 statt. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bietern mit Telefax am 12. Oktober 2012 mitgeteilt.
Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 den gegenständlichen Nachprüfungsantrag eingebracht und hiefür Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.500.-- entrichtet.
Im Vergabeverfahren wurde ein Zuschlag bislang nicht erteilt. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den bisherigen Angaben der Parteien und den vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die Pensionsversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (vgl. zuletzt BVA vom 11. Oktober 2012, N/0094-BVA/03/2012-EV6).Die Pensionsversicherungsanstalt ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche zuletzt BVA vom 11. Oktober 2012, N/0094-BVA/03/2012-EV6).
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung von § 328 iVm § 321 Abs. 1 BVergG rechtzeitig ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung von Paragraph 328, in Verbindung mit Paragraph 321, Absatz eins, BVergG rechtzeitig ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG.
Die Antragstellerin hat die Zuschlagsentscheidung angefochten. Bei der Zuschlagsentscheidung, handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Die Antragstellerin hat die Zuschlagsentscheidung angefochten. Bei der Zuschlagsentscheidung, handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 2 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Der im gegenständlichen Vergabeverfahren logisch folgende nächste Schritt nach Ablauf der Stillhaltefrist wäre die Zuschlagserteilung an die in der Zuschlagsentscheidung genannte beabsichtigte Zuschlagsempfängerin. Das würde bedeuten, dass nach Ende der Stillhaltefrist ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Auftragserteilung an eine Mitbewerberin der Antragstellerin droht und die Antragstellerin beim gegenständlichen Bauauftrag nicht mehr zum Zug kommen könnte. Dies wäre jedoch bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsbegehren zumindest teilweise obsiegt. In einem solchen Fall würde das bedeuten, dass die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären wäre. Das bedeutet, dass der möglicherweise bestehende Anspruch auf Auftragserhalt nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Die erlassene einstweilige Verfügung ist zweckmäßig und entspricht auch dem Gebot der gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahme des § 329 Abs. 3 BVergG.Die erlassene einstweilige Verfügung ist zweckmäßig und entspricht auch dem Gebot der gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahme des Paragraph 329, Absatz 3, BVergG.
Obwohl der Auftraggeberin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich gegen die beantragte einstweilige Verfügung auszusprechen und Gründe vorzutragen, die gegen deren Erlassung sprechen, hat sie sich diesbezüglich verschwiegen. Auch der zur Entscheidung berufene Senatsvorsitzende sieht keine Umstände, die gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung sprechen.
Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25. Oktober 2002, B 1369/01 oder BVA vom 22. Juli 2010, N/0061-BVA/05/2010-EV8 2010, u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA vom 22. Juli 2010, N/0061-BVA/05/2010-EV8 2010, u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25. Oktober 2002, B 1369/01 oder BVA vom 22. Juli 2010, N/0061-BVA/05/2010-EV8 2010, u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA vom 22. Juli 2010, N/0061-BVA/05/2010-EV8 2010, u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, keine Stellungnahme der Auftraggeberin Pensionsversicherungsanstalt;Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013