TE Verg Bescheid 2012/11/5 N/0098-BVA/07/2012-EV7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2012
beobachten
merken

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner Ring 1-3, 1017 Wien, diese vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 29.10.2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner Ring 1-3, 1017 Wien, diese vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 29.10.2012, wie folgt entschieden:

Spruch

Verfügung gemäß § 328 BVergG für die Dauer des Nachprüfungsverfahren erlassen, mit der der Antragsgegnerin im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren - 'Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments' - die Erklärung des Widerrufs untersagt wird", wird stattgegeben.Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG für die Dauer des Nachprüfungsverfahren erlassen, mit der der Antragsgegnerin im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren - 'Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments' - die Erklärung des Widerrufs untersagt wird", wird stattgegeben.

Im Vergabeverfahren "Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments" wird dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im genannten Vergabeverfahren den Widerruf zu erklären.

Begründung

Mit Schreiben vom 19.10.2012 wurde der Antragstellerin Folgendes mitgeteilt:

"Betreff: Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaales des österreichischen Parlaments im Anschluss an den von der Bundesimmobiliengesellschaft im Jahr 2008 durchgeführten Wettbewerb; Mitteilung der Widerrufsentscheidung gem. § 138 BVergG 2006"Betreff: Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaales des österreichischen Parlaments im Anschluss an den von der Bundesimmobiliengesellschaft im Jahr 2008 durchgeführten Wettbewerb; Mitteilung der Widerrufsentscheidung gem. Paragraph 138, BVergG 2006

(...)

Wir erlauben uns mitzuteilen, dass die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, beabsichtigt, das vorgenannte Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Generalplanerauftrages für die Neugestaltung des Nationalratssaales des österreichischen Parlaments aus nachstehenden Gründen zu widerrufen:

Wie Ihnen bekannt ist, hat sich im Zuge der von uns im Anschluss an den Generalplanerwettbewerb angestellten weiteren Überlegungen herausgestellt, dass eine alleinige 'Betrachtung' der Neugestaltung des Sitzungssaales des Parlaments aus technischer Sicht nicht zielführend ist. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbs zur Neugestaltung des Nationalratssaales war der überaus mangelhafte Gesamtzustand des Parlamentsgebäudes nicht bekannt; dieser wurde vielmehr erstmals im Bericht zum Gebäudescan im September 2009 umfassend dokumentiert. Erst im Anschluss an den (von der BIG durchgeführten) Generalplanerwettbewerb im Jahr 2008 und während des im Anschluss daran geführten vorgenannten Verhandlungsverfahrens stellte sich heraus, dass eine Sanierung des Parlaments notwendig sein wird und eine partielle Sanierung des Bereichs des Nationalratssaales nicht ausreichend ist.

Infolgedessen wurde für die Gesamtsanierung des Parlaments ein Gesamtkonzept ausgearbeitet, welches nunmehr auch wesentlich geänderte Rahmenbedingungen für den Bereich der Sanierung des Nationalratssaales mit sich bringt, welche die Umsetzung des von Ihnen im Rahmen des von der BIG im Jahr 2008 durchgeführten Generalplanerwettbewerbes verfassten Wettbewerbssiegerprojektes in wesentlichen Bereichen nicht mehr ermöglichen.

Die Neugestaltung des Plenarsaales muss stets mit den Überlegungen des Gesamtkonzeptes des Parlaments abgestimmt werden, so dass aufgrund dieser wechselseitigen Beziehungen es letztendlich technisch nicht möglich und auch nicht sinnvoll ist, die Planungsüberlegungen zur Gesamtsanierung des Parlaments von den Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Plenarsaales zu 'trennen', so dass sämtliche für die Sanierung erforderlichen Planungsleistungen letztendlich an einen Generalplaner zu vergeben sein werden.

Wie sich erst im Zuge der im heurigen Jahr durchgeführten Vorbereitung der Ausschreibung für die Generalplanerleistungen herausgestellt hat, ist die nunmehr notwendige und von der Auftraggeberin geforderte durchgängige Gestaltung des Parlaments nur durch die Beauftragung eines Generalplaners erzielbar, welchem die Generalplanung für die Gesamtsanierung des Parlaments übertragen wird.

Die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, ist daher gem. § 139 Abs. 1 BVergG verpflichtet, das vorgenannte Verhandlungsverfahren zu widerrufen. Die vorgenannten Gründe stellen aber jedenfalls auch Gründe dar, die einen Widerruf des Vergabeverfahrens sachlich rechtfertigen. Die Republik Österreich ist daher zu einem Widerruf des vorgenannten Verhandlungsverfahrens nicht nur verpflichtet, sondern auch gem. § 138 Abs. 2 leg. cit. berechtigt.Die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, ist daher gem. Paragraph 139, Absatz eins, BVergG verpflichtet, das vorgenannte Verhandlungsverfahren zu widerrufen. Die vorgenannten Gründe stellen aber jedenfalls auch Gründe dar, die einen Widerruf des Vergabeverfahrens sachlich rechtfertigen. Die Republik Österreich ist daher zu einem Widerruf des vorgenannten Verhandlungsverfahrens nicht nur verpflichtet, sondern auch gem. Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. berechtigt.

Die Stillhaltefrist endet am 02. November 2012. (...)"

Gegen diese Widerrufsentscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag, in dem die Antragstellerin Folgendes vorbringt:

Der dem streitgegenständlichen Verhandlungsverfahren vorausgegangene Realisierungswettbewerb sei am 9.1.2008 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Z. 2008/s 5-005277 veröffentlicht worden. Ziel des Wettbewerbes sei die Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaales des österreichischen Parlaments gewesen. Gemäß Pkt. A.11 der Auslobungsunterlagen beabsichtige der Auftraggeber nach Abschluss des Wettbewerbs mit dem Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichtes, Verhandlungen gemäß § 30 (2) Z 6 BVergG über eine Generalplanerbeauftragung zu führen. Themen dieser Verhandlungen würden das Projekt, der Projektumfang, die Projektleitung, die Zusammensetzung des Projektteams (insbesondere Fachplaner), die geplante Projektabwicklung und das Honorar sein. Als weitere Rahmenbedingungen seien die Bauwerkkosten mit EUR 17 Millionen beziffert worden, welche als Kostenobergrenze gelten sollten. Den Auslobungsunterlagen für die zweite Wettbewerbsstufe sei als Beilage 03 ein Rahmenterminplan mit folgenden Meilensteinen beigelegt gewesen: Zweite Preisgerichtsitzung am 31.7.2008; Verhandlungsverfahren mit dem Gewinner vom 4.8.2008 bis 26.9.2008; Beauftragung des Generalplaners am 30.9.2008. Als Ergebnis des gegenständlichen Wettbewerbs sei der Antragstellerin in der Preisgerichtssitzung am 31.7.2008 der erste Rang zugewiesen worden, die Antragstellerin sei somit Gewinnerin des Wettbewerbs. Im Anschluss an den Wettbewerb habe der Auftraggeber den erfolgreichen Wettbewerb PR-mäßig aufbereitet und eine fünfzigseitige Broschüre mit dem Titel "Wettbewerb zur Neugestaltung des Nationalratssaals (Jänner bis Juli 2008)" publiziert. Auch im Jahresbericht 2008 des Nationalrates würden zwei Seiten dem "Bau- und Sanierungsvorhaben 2008, Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals" gewidmet. Darin werde die Qualität des Siegerprojektes nochmals ausdrücklich bestätigt.Der dem streitgegenständlichen Verhandlungsverfahren vorausgegangene Realisierungswettbewerb sei am 9.1.2008 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Ziffer 2008 /, s, 5-005277 veröffentlicht worden. Ziel des Wettbewerbes sei die Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaales des österreichischen Parlaments gewesen. Gemäß Pkt. A.11 der Auslobungsunterlagen beabsichtige der Auftraggeber nach Abschluss des Wettbewerbs mit dem Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichtes, Verhandlungen gemäß Paragraph 30, (2) Ziffer 6, BVergG über eine Generalplanerbeauftragung zu führen. Themen dieser Verhandlungen würden das Projekt, der Projektumfang, die Projektleitung, die Zusammensetzung des Projektteams (insbesondere Fachplaner), die geplante Projektabwicklung und das Honorar sein. Als weitere Rahmenbedingungen seien die Bauwerkkosten mit EUR 17 Millionen beziffert worden, welche als Kostenobergrenze gelten sollten. Den Auslobungsunterlagen für die zweite Wettbewerbsstufe sei als Beilage 03 ein Rahmenterminplan mit folgenden Meilensteinen beigelegt gewesen: Zweite Preisgerichtsitzung am 31.7.2008; Verhandlungsverfahren mit dem Gewinner vom 4.8.2008 bis 26.9.2008; Beauftragung des Generalplaners am 30.9.2008. Als Ergebnis des gegenständlichen Wettbewerbs sei der Antragstellerin in der Preisgerichtssitzung am 31.7.2008 der erste Rang zugewiesen worden, die Antragstellerin sei somit Gewinnerin des Wettbewerbs. Im Anschluss an den Wettbewerb habe der Auftraggeber den erfolgreichen Wettbewerb PR-mäßig aufbereitet und eine fünfzigseitige Broschüre mit dem Titel "Wettbewerb zur Neugestaltung des Nationalratssaals (Jänner bis Juli 2008)" publiziert. Auch im Jahresbericht 2008 des Nationalrates würden zwei Seiten dem "Bau- und Sanierungsvorhaben 2008, Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals" gewidmet. Darin werde die Qualität des Siegerprojektes nochmals ausdrücklich bestätigt.

Ab dem Ende des Wettbewerbes am 31.10.2008 hätte sich die vorab bekannt gemachte Terminschiene "verselbstständigt". Die Parlamentsdirektion habe die operativen Tätigkeiten übernommen. Während sich die Verantwortlichen erst Schritt für Schritt in die schwierige Materie einarbeiten mussten, habe sich die Antragstellerin an die vom Auftraggeber nunmehr immer neue und spontan entwickelte Terminschiene mit ihren Sprüngen, Leerläufen, Doppelgleisigkeiten etc. penibel gehalten, um im Rennen um den erhofften Generalplanerauftrag zu bleiben. So sei bereits am 25.11.2008 von der Antragstellerin auftragsgemäß ein "Vorentwurf der Variante 1" übergeben worden, welcher die zwischenzeitlich eingebrachten Wünsche des auftraggeberintern einberufenen "Baukomitees des österreichischen Parlaments" eingearbeitet und die vom Auftraggeber gewünschte Kostenschätzung enthalten habe. Am 16.1.2009 habe der Auftraggeber das Projekt "Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals" gestoppt. Trotz des angeordneten Planungs- und Bearbeitungsstopps hätte die Antragstellerin auf Aufforderung durch den Auftraggeber den bisherigen Projektstand am 30.1.2009 (nochmals) der Parlamentsdirektion sowie am 31.3.2009 dem Baukomitee und am 21.4.2009 dem Bundesdenkmalamt zu präsentieren gehabt. Am 8.7.2009 habe das Baukomitee einstimmig die Empfehlung "Fünf-Parteien-Beschluss zu Parlamentsumbau" verabschiedet, mit dem die bisher der Öffentlichkeit präsentierten Projektkosten erstmals und in massiver Weise angehoben worden seien:

"Der seit längerem diskutierte Umbau des Nationalratssaales soll um eine Reihe weiterer Projekte ergänzt werden. Für deren Umsetzung spricht sich das Baukomitee des Parlaments in einer einstimmigen Empfehlung aus:

Konkret handelt es sich dabei um:

  • -Strichaufzählung
    ein multifunktionales Besucherfoyer im Erdgeschoss unter dem Nationalratssaal
  • -Strichaufzählung
    die Erneuerung von Balkon und Besuchergalerie im Plenarsaal, den Ausbau des Dachbereiches, inklusive Fluchtstiegen.
'Das ist eine kluge und wichtige Entscheidung im Sinne einer umfassenden Sanierung und Modernisierung des Hauses', erklärt Nationalratspräsidentin Barbara Prammer. In diesem Gesamtpaket sei das Notwendige ebenso enthalten wie das Nützliche. (...)
Sachverständiger (...) stellt in seiner Kosten-Nutzen-Analyse zu den genannten Projekten fest, dass der aufgestaute Reparaturbedarf 'in vielen Bereichen enorm gewachsen' sei."
Diese Entwicklungen hätten aber nach dem ausdrücklichen Willen des Baukomitees keinerlei Auswirkungen auf die Beauftragung des Siegerprojektes aus dem Wettbewerb.
Dieser Entschließung des Baukomitees folgend habe die Antragstellerin - immer noch ohne formale Beauftragung der Generalplanungsleistungen - den Vorentwurf in der Variante 2 erarbeitet und der Parlamentsdirektion am 17.7.2009 präsentiert. Auf Basis der Besprechungsergebnisse habe die Antragstellerin bis 21.7.2009 den Vorentwurf in der Variante 3 erstellt. In der Folge habe sie bis 16.9.2009 den Vorentwurf in der Variante 4 sowie bis 7.10.2009 den Vorentwurf in der Variante 5 verfasst. Zeitlich parallel zur Leistungserbringung durch die Antragstellerin hätten "gelegentliche" Vertragsverhandlungen stattgefunden, wobei sich die Vertreter der Parlamentsdirektion standhaft geweigert hätten, diese Gespräche formal als "Verhandlungsgespräche" zu titulieren. So sei die Antragstellerin zu "informellen Gesprächen" bzw. "Sondierungsgesprächen" eingeladen worden. Nach den Planungsleistungen zum Vorentwurf der Variante 5 sei am 4.11.2009 erstmals der Entwurf "Vertrag über Generalplanungsleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaales Österreichisches Parlament" vom Auftraggeber übergeben worden, der fortan als Grundlage der Verhandlungen zwischen den Parteien gedient habe. In der Folge hätten eine Reihe von Verhandlungsrunden (z.B. 4.11.2009, 9.11.2009, 24.11.2009) stattgefunden, in denen über die für einen Generalplanungsvertrag wesentlichen Vertragspunkte (Leistungsbild, Honorar, Urheberbestimmungen etc.) gesprochen worden sei. Der Letztstand dieser "Vertragsentwicklung" sei mit 2.12.2009 datiert.
Mehr als ein Jahr nach der ursprünglich beabsichtigten Beauftragung des Wettbewerbsgewinners habe sich die Antragstellerin am 2.12.2009 schriftlich an den Auftraggeber gewandt und ihre Bedenken hinsichtlich der bisher nicht erfolgten Beauftragung mit den Generalplanungsleistungen geäußert. Die bisherige zeitliche Verzögerung mit der Beauftragung habe die Antragstellerin in eine schwierige finanzielle Lage geführt. Im Vertrauen auf die termingerechte Beauftragung habe die Antragstellerin unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses die für eine rasche Bearbeitung des Vorentwurfs erforderlichen acht Mitarbeiter bereitgehalten. Unmittelbar im Anschluss an dieses Schreiben habe die Parlamentsdirektion infolge einer Exkursion des Baukomitees nach Bern zum dortigen Parlamentsgebäude gegenüber der Tageszeitung "Die Presse" am 7.12.2009 den Stopp eines schrittweisen Parlamentsumbaus zu Gunsten eines Totalumbaus (bzw. Totalsanierung) angekündigt. Aufgrund dieser Projektänderung in Richtung eines Totalumbaus des Parlaments und der zwischenzeitlich von der Antragstellerin über ein Jahr nach Wettbewerbsende erbrachten Planungs- und Beratungsleistungen, die maßgeblich zur neuen Projektausrichtung einer Totalsanierung beigetragen hätten, habe der Auftraggeber mit der Antragstellerin am 15.12.2009 einen "Außergerichtlichen Vergleich" über die Vergütung der bisherigen Planungsleistungen abgeschlossen. Nach Abschluss dieses Vergleichs sei die Antragstellerin in die weiteren Überlegungen zum Parlamentsumbau nicht mehr unmittelbar einbezogen worden. Dies gelte vor allem für das Jahr 2010, in dem ein vom Auftraggeber an Dritte beauftragtes "Gesamtkonzept Parlament - Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" ausgearbeitet worden sei. Mit der Veröffentlichung dieses Gesamtkonzeptes am 11.1.2011 sei mit einem Schlag die öffentlichkeitswirksame Wende des Parlamentsumbauvorhabens vom Projekt "Sanierung Nationalratssaal" zum Projekt "Generalsanierung" erfolgt. Dennoch habe die Antragstellerin mittels Schreiben vom 1.3.2011 die Zusage erhalten, dass auch nach Vorliegen des Ergebnisses des Gesamtkonzeptes das Siegerprojekt aufrecht eingebunden werde.
Am 11.1.2012/15.1.2012 sei vom Auftraggeber und von der Antragstellerin ein "Memorandum of Understanding" unterfertigt und der Antragstellerin nach nunmehr über drei Jahren eine Beauftragung zunächst durch den Auftraggeber und in der Folge durch Überbindung an einen noch zu findenden Generalplaner der Totalsanierung unmittelbar in Aussicht gestellt worden. Dieses Memorandum sei in voller Kenntnis des gesamten Projektstandes zum Zeitpunkt Jänner 2012 verfasst worden und beruhe somit auf dem Beschluss des Baukomitees vom 8.7.2009 sowie auf dem Gesamtkonzept vom 11.1.2011. Sämtliche dem Memorandum zeitlich vorangegangenen Dokumente samt den darin enthaltenen Informationen seien somit dem Auftraggeber bei Unterzeichnung dieses Memorandums am 11.1.2012 bekannt gewesen und hätten gerade nicht dazu geführt, das Verhandlungsverfahren mit der Antragstellerin abzubrechen.
Mit Schreiben vom 19.10.2012, bei der Antragstellerin am selben Tag eingelangt, habe der Auftraggeber mitgeteilt, dass er beabsichtige, das bereits eingeleitete Verhandlungsverfahren gemäß § 138 BVergG zu widerrufen.Mit Schreiben vom 19.10.2012, bei der Antragstellerin am selben Tag eingelangt, habe der Auftraggeber mitgeteilt, dass er beabsichtige, das bereits eingeleitete Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 138, BVergG zu widerrufen.
Diese Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig. Der Auftraggeber habe die Gründe, aus denen er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, mitzuteilen, damit die Antragstellerin über die für ihre Entscheidung, einen allfälligen Nachprüfungsantrag zu stellen, notwendigen Informationen verfüge. Die im Schreiben vom 19.10.2012 enthaltenen Ausführungen seien jedoch geradezu als inhaltsleer zu bezeichnen; es sei lediglich eine für den Leser in keinster Weise aussagekräftige Aneinanderreihung bereits bekannter Tatsachen in bloßer Schlagwortform erfolgt. Anstelle einer transparenten Begründung habe sich der Auftraggeber auf allgemeine Stehsätze, ohne jede Aussagekraft und ohne Einschätzbarkeit für die Antragstellerin, welche konkreten sachlichen, technischen, architektonischen, projektmanagementmäßigen oder sonstigen Überlegungen es in concreto gewesen seien, die einen Widerruf erfordert hätten, zurückgezogen. Mangels Anführung auch nur eines einzigen konkretisierten sachlichen Grundes könne die Antragstellerin keine Gegenargumente vorbringen, weshalb die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert oder behindert werde. Nach dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblichen Bestimmungen des § 140 Abs. 1 BVergG 2006 alt für den Widerruf, habe ein Auftraggeber die Widerrufsentscheidung unverzüglich mitzuteilen.Diese Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig. Der Auftraggeber habe die Gründe, aus denen er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, mitzuteilen, damit die Antragstellerin über die für ihre Entscheidung, einen allfälligen Nachprüfungsantrag zu stellen, notwendigen Informationen verfüge. Die im Schreiben vom 19.10.2012 enthaltenen Ausführungen seien jedoch geradezu als inhaltsleer zu bezeichnen; es sei lediglich eine für den Leser in keinster Weise aussagekräftige Aneinanderreihung bereits bekannter Tatsachen in bloßer Schlagwortform erfolgt. Anstelle einer transparenten Begründung habe sich der Auftraggeber auf allgemeine Stehsätze, ohne jede Aussagekraft und ohne Einschätzbarkeit für die Antragstellerin, welche konkreten sachlichen, technischen, architektonischen, projektmanagementmäßigen oder sonstigen Überlegungen es in concreto gewesen seien, die einen Widerruf erfordert hätten, zurückgezogen. Mangels Anführung auch nur eines einzigen konkretisierten sachlichen Grundes könne die Antragstellerin keine Gegenargumente vorbringen, weshalb die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert oder behindert werde. Nach dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2006 alt für den Widerruf, habe ein Auftraggeber die Widerrufsentscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass

  • -Strichaufzählung
    die Widerrufsentscheidung unzureichend begründet und daher bereits aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei;
  • -Strichaufzählung
    kein sachlicher Widerrufsgrund vorliege. Das Siegerprojekt der Antragstellerin sei auch im Rahmen des Gesamtkonzeptes realisierbar;
  • -Strichaufzählung
    selbst wenn ein sachlicher Widerrufsgrund vorläge, so sei dieser vom Auftraggeber verwirkt worden:
  • -Strichaufzählung
    nach Vorliegen des "Fünf-Parteien-Beschluss zu Parlamentsumbau" vom 8.7.2009 sei am Siegerprojekt der Antragstellerin ausdrücklich festgehalten worden;
  • -Strichaufzählung
    auch nach Vorliegen des Gesamtkonzeptes am 11.1.2011 sei am Siegerprojekt der Antragstellerin ausdrücklich festgehalten worden;
  • -Strichaufzählung
    im Schreiben vom 1.3.2011 sei die Einbeziehung des Siegerprojektes nochmals bestätigt worden;
  • -Strichaufzählung
    das vom Auftraggeber textlich selbst verfasste und der Antragstellerin zur Unterschrift vorgelegte Memorandum aus Jänner 2012 dokumentiere die Ermessensentscheidung des Auftraggebers, dass die Integration des Siegerprojektes technisch machbar und sinnvoll erscheine und auch juristisch nichts gegen diesen Weg spreche.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch ihre Teilnahme am Wettbewerb und am anschließenden Verhandlungsverfahren bekundet. Insbesondere sei ein spezifisches Interesse am Vertragsabschluss seitens der Antragstellerin auch deshalb gegeben, da das Projekt de facto aufgrund der Prominenz des Wettbewerbsgebietes einen hohen architektonischen Stellenwert habe. Die Erlangung dieser Referenz sei gerade im Hinblick auf die Beteiligung an ähnlich bedeutenden Wettbewerben und Vergabeverfahren von hoher Bedeutung.

Der Auftraggeber hätte bei vergaberechtskonformer Vorgangsweise nunmehr nach Durchführung des mit der Antragstellerin exklusiven Verhandlungsverfahrens die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen müssen. Stattdessen beabsichtige der Auftraggeber, das Vergabeverfahren in unzulässiger Weise zu beenden.

Durch die rechtswidrige Widerrufsentscheidung drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden durch den Entgang des ihr gebührenden Auftrags und damit eines Verlustes des branchenüblichen Deckungsbeitrags. Darüber hinaus seien der Antragstellerin beträchtliche Kosten für die Erstellung der Angebotsunterlagen und für ihre rechtsfreundliche Vertretung entstanden. Dieser Kostenaufwand drohe durch den beabsichtigten rechtswidrigen Widerruf frustriert zu werden.

Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden und somit vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens mangels Vorliegens eines rechtmäßigen Widerrufsgrundes sowie auf Erteilung des Zuschlags an sie verletzt.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der Auftragswert des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages (CPV-Code 71000000-8, 71200000-0, 71221000-3, 71240000-2), der in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden solle, sei im Oberschwellenbereich gelegen. Das Vergabeverfahren befinde sich im Stadium vor Legung eines bindenden Angebotes. Zur beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung erstattete der Auftraggeber kein Vorbringen.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Gemäß den Ausführungen der Antragstellerin bezieht sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe von Generalplanerleistungen, das im Anschluss an den EU-weiten, offenen, zweistufigen, anonymen Realisierungswettbewerb "Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments" im Jahr 2008 mit dem Wettbewerbssieger eingeleitet wurde und nunmehr widerrufen werden soll. Nach Angaben der Antragstellerin fanden jedenfalls im November 2009 Verhandlungsrunden statt.

Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 ist am 5.3.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 345 Abs. 14 Z 2 leg. cit sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, ist am 5.3.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer 2, leg. cit sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 wurde mit BGBl I Nr. 10/2012, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der §§ 52 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 bis 6, 216 Abs. 1 und 2 und 219 Abs. 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten. Gemäß § 345 Abs. 15 Z 3 leg. cit. sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes BGBl I Nr 10/2012 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 10/2012 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der Paragraphen 52, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2 bis 6, 216 Absatz eins und 2 und 219 Absatz 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 345, Absatz 15, Ziffer 3, leg. cit. sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Daraus folgt, dass für Vergabeverfahren, die vor der Geltung der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 eingeleitet wurden, unverändert das BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG 2006 alt) anzuwenden ist. Für das Rechtsschutzverfahren sind jedoch die Bestimmungen des BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) anzuwenden.Daraus folgt, dass für Vergabeverfahren, die vor der Geltung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, eingeleitet wurden, unverändert das BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG 2006 alt) anzuwenden ist. Für das Rechtsschutzverfahren sind jedoch die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) anzuwenden.

Auftraggeber ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Parlamentsdirektion. Diese ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 alt.Auftraggeber ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Parlamentsdirektion. Diese ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 alt.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des BVergG. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des BVergG. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Der Auftraggeber hat kein Vorbringen gegen die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung erstattet. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen die Erlassung sprechen würde, bekannt.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten des Auftraggebers die Erklärung des Widerrufs des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher - bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG - Maßnahmen getroffen werden, die in der Folge eine Zuschlagserteilung ermöglichen. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten des Auftraggebers die Erklärung des Widerrufs des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher - bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG - Maßnahmen getroffen werden, die in der Folge eine Zuschlagserteilung ermöglichen. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens und in der Folge die eventuelle Notwendigkeit eines Widerrufs der Ausschreibung mit einzukalkulieren hat (siehe z.B. BVA 23.10.2008, N/0131-BVA/12/2008-EV9; 1.12.2008, N/0153-BVA/03/2008-7EV; 30.12.2008, N/0171-BVA/04/2008-EV4, 14.5.2010, N/0038-BVA/10/2010-EV19).

Ebenso ist auch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen (grundlegend VfGH 1.8.2002, B 1194/02).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten