Norm
BVergG 2006 §138 Abs1Rechtssatz
Die Berichtigung darf nicht dazu verwendet werden, einen verpflichteten Widerruf einer Ausschreibung zu umgehen. Liegen somit die Voraussetzungen des § 138 Abs 1 BVergG vor, ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet und kann nicht - alternativ - mit einer bloßen Berichtigung nach § 90 BVergG das Vergabeverfahren fortführen.Die Berichtigung darf nicht dazu verwendet werden, einen verpflichteten Widerruf einer Ausschreibung zu umgehen. Liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG vor, ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet und kann nicht - alternativ - mit einer bloßen Berichtigung nach Paragraph 90, BVergG das Vergabeverfahren fortführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Berichtigung, zwingender Widerruf;Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012