RS Verg 2012/11/5 N/0090-BVA/12/2012-18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Berichtigung darf nicht dazu verwendet werden, einen verpflichteten Widerruf einer Ausschreibung zu umgehen. Liegen somit die Voraussetzungen des § 138 Abs 1 BVergG vor, ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet und kann nicht - alternativ - mit einer bloßen Berichtigung nach § 90 BVergG das Vergabeverfahren fortführen.Die Berichtigung darf nicht dazu verwendet werden, einen verpflichteten Widerruf einer Ausschreibung zu umgehen. Liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG vor, ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet und kann nicht - alternativ - mit einer bloßen Berichtigung nach Paragraph 90, BVergG das Vergabeverfahren fortführen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, Berichtigung, zwingender Widerruf;

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten