RS Verg 2012/11/5 N/0090-BVA/12/2012-18

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Rechtssatz

Bei Anfechtung einer Ausschreibung, die sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt, ist bezüglich des Zeitpunktes der Wesentlichkeit auf die ursprüngliche Einleitung eines Vergabeverfahrens abzustellen und zu prüfen, ob die Änderung der Ausschreibung dergestalt ist, dass möglicherweise andere Bieter ihr Interesse am Vergabeverfahren bekundet hätten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

gesondert anfechtbare Entscheidung, Ausschreibung, wesentlicher Einfluss;

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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