Norm
BVergG 2006 §138 Abs1Rechtssatz
Bei Anfechtung einer Ausschreibung, die sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt, ist bezüglich des Zeitpunktes der Wesentlichkeit auf die ursprüngliche Einleitung eines Vergabeverfahrens abzustellen und zu prüfen, ob die Änderung der Ausschreibung dergestalt ist, dass möglicherweise andere Bieter ihr Interesse am Vergabeverfahren bekundet hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Ausschreibung, wesentlicher Einfluss;Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012