RS Verg 2012/11/5 N/0090-BVA/12/2012-18

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Rechtssatz

Es ist - ausgenommen in den Grenzen einer formalisierten Berichtigung - grundsätzlich unzulässig, die Leistungsbeschreibung im Laufe des Vergabeverfahrens zu verändern. Eine Berichtigung ist immer nur dann sinnvoll, wenn eine widersprechende oder unklare Ausschreibung vorliegt und die Auswirkungen auf die Angebotsinhalte nicht unverhältnismäßig groß sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, Berichtigung;

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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