Norm
BVergG 2006 §90Rechtssatz
Es ist - ausgenommen in den Grenzen einer formalisierten Berichtigung - grundsätzlich unzulässig, die Leistungsbeschreibung im Laufe des Vergabeverfahrens zu verändern. Eine Berichtigung ist immer nur dann sinnvoll, wenn eine widersprechende oder unklare Ausschreibung vorliegt und die Auswirkungen auf die Angebotsinhalte nicht unverhältnismäßig groß sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Berichtigung;Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012