Norm
BVergG 2006 §138 Abs1Rechtssatz
Ein zwingender Grund zum Widerruf ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Änderung bzw. Ergänzung des Leistungsverzeichnisses notwendig wird, welche die Kalkulation nicht unwesentlich beeinflussen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, zwingender Widerruf, Änderung des Leistungsverzeichnis;Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012