RS Verg 2012/11/5 N/0090-BVA/12/2012-18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2012
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Rechtssatz

Ein zwingender Grund zum Widerruf ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Änderung bzw. Ergänzung des Leistungsverzeichnisses notwendig wird, welche die Kalkulation nicht unwesentlich beeinflussen kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, zwingender Widerruf, Änderung des Leistungsverzeichnis;

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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