RS Verg 2012/11/5 N/0090-BVA/12/2012-18

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Rechtssatz

Das BVA hat eine gesondert anfechtbare Entscheidung dann für nichtig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Ein solcher ist bereits dann anzunehmen, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben "könnte". Es genügt somit eine bloß potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

gesondert anfechtbare Entscheidung, Nichtigerklärung, wesentlicher Einfluss;

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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