Norm
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2Rechtssatz
Das BVA hat eine gesondert anfechtbare Entscheidung dann für nichtig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Ein solcher ist bereits dann anzunehmen, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben "könnte". Es genügt somit eine bloß potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Nichtigerklärung, wesentlicher Einfluss;Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012