Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Die Nichtigerklärung erfolgt mit rechtsgestaltendem Bescheid, sie wirkt ex tunc. Nichtig erklärte Entscheidungen gelten daher als nicht gesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Nichtigerklärung, Bescheid;Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012