Norm
BVergG 2006 §20 Abs1Rechtssatz
Wenn ein polnisches Unternehmen das reglementierte Gewerbe des Elektrotechni-kers in Österreich ausüben will, hat es gem den §§ 20 Abs 1 BVergG iVm 373a Abs 4 GewO vor Ablauf der Angebotsfrist dem BMWFJ die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.Wenn ein polnisches Unternehmen das reglementierte Gewerbe des Elektrotechni-kers in Österreich ausüben will, hat es gem den Paragraphen 20, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit 373a Absatz 4, GewO vor Ablauf der Angebotsfrist dem BMWFJ die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013