Norm
BVergG 2006 §321 Abs4Rechtssatz
Hat die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen nicht innerhalb der Frist des BVergG angefochten, sind sie bestandsfest und sind die Einwendungen gegen die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere auch gegen die Festlegung der einzelnen Leistungspositionen oder unnötig erscheinender Leistungsdetaillierungen und dem Erfordernis der damit verbundenen Auspreisung bzw. damit verbundener allfälliger Widersprüche daher präkludiert.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013