Norm
BVergG 2006 §106 Abs1Rechtssatz
Die zur Darstellung der wahren Positionspreise erforderliche „Bereinigung“ der Ein-heitspreise um die in diese eingerechneten weiteren Komponenten, führt zu einer nachträglichen, im offenen Verfahren unzulässigen, Angebotsänderung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013