RS Verg 2012/11/19 N/0094-BVA/03/2012-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2012
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §106 Abs1
  1. BVergG 2006 § 106 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die zur Darstellung der wahren Positionspreise erforderliche „Bereinigung“ der Ein-heitspreise um die in diese eingerechneten weiteren Komponenten, führt zu einer nachträglichen, im offenen Verfahren unzulässigen, Angebotsänderung.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten