Norm
BVergG 2006 §106 Abs1Rechtssatz
Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung konkreter Leistungspositionen, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013