TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 92/03/0088

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GBefG 1952;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Jänner 1992, Zl. MA 63-K 832/91, betreffend einen Ausschluß von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer meldete am 25. Juni 1991 bei der Gewerbebehörde erster Instanz die Ausübung des Gewerbes für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, mit einem bestimmten Standort in Wien an. Im Ermittlungsverfahren wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers festgestellt:

1)

LG für Strafsachen Wien, AZ 1 dE Vr 10111/80, Hv 869/80, 19. 11. 1980, §§ 15, 108 StGB (Vergehen der versuchten Täuschung), Geldstrafe: 60 TS zu je S 150,-- (S 9.000,--), im NEF 30 Tage Freiheitsstrafe;

2)

LG für Strafsachen Wien, AZ 1 dE Vr 1678/83, Hv 3706/83, 17. 6. 1983, § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB (Vergehen des schweren Diebstahls), 3 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Probezeit verlängert auf 5 Jahre;

3)

BG Mödling, AZ 5 U 367/85, 17. 5. 1985, § 133 Abs. 1 StGB (Vergehen der Veruntreuung), Geldstrafe: 60 TS zu je

S 50,-- (S 3.000,--), im NEF 30 Tage Freiheitsstrafe;

4)

LG für Strafsachen Wien, AZ 1 dE Vr 4169/86, Hv 2758/86, 9. 5. 1986, § 133 Abs. 1 und 2 StGB (Vergehen der Veruntreuung), 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

5)

LG für Strafsachen Wien, AZ 1 dE Vr 712/90, Hv 453/90, 4. 5. 1990, §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Vergehen des schweren Betruges), 7 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

6)

Jugendgerichtshof Wien, AZ 15 B U 360/90, 20. 12. 1990, § 198 Abs. 1 StGB (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht), 1 Monate Freiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Die Gewerbebehörde erster Instanz schloß unter Hinweis auf die Verurteilungen zu 2), 4) und 5) den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1973 von der Gewerbeausübung aus.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1992 unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 nicht Folge. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 sei von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wer wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden sei, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten und die Verurteilung noch nicht getilgt sei. Es seien die Verurteilungen zu 2), 4) und 5) bedeutsam. Der Verurteilung zu 2) liege der Diebstahl eines Pkws in der Zeit vom 30. Oktober bis 10. November 1982 zugrunde, der Verurteilung zu 4) die Veruntreuung eines Pkws im Werte von über S 15.000,-- im Frühjahr 1985, der Verurteilung zu 5) die Herauslockung von Darlehen in wiederholten Angriffen vom 18. Oktober bis 8. Dezember 1986 mit einer Schadenssumme von S 47.000,--. Die Verurteilungen seien wegen aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlungen erfolgt. Gerade die Ausübung des angemeldeten Gewerbes biete die Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten wie Diebstahl, Betrug und Veruntreuung. Auch wenn die der letzten Verurteilung wegen Betruges durch das LG für Strafsachen Wien zugrunde gelegenen Straftaten etwas über fünf Jahre zurücklägen, dürfe nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer seit seiner ersten Verurteilung am 19. November 1980 wegen Vergehens der versuchten Täuschung bis zu seiner letzten Verurteilung durch den Jugendgerichtshof Wien am 20. Dezember 1990 wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch noch mit Urteil des BG Mödling vom 17. Mai 1985 wegen Vergehens der Veruntreuung verurteilt worden sei. Die Verurteilungen würden auf eine verfehlte Einstellung zu fremdem Vermögen und Eigentum hinweisen. Auch wenn die Begehung der letzten gegen fremdes Vermögen gerichteten strafbaren Handlung schon mehr als fünf Jahre zurückliege, sei daher nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, daß bei der Ausübung des Gewerbes die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht mehr zu befürchten sei. Diese Befürchtung bestehe auch, wenn die Verurteilungen (zu Freiheitsstrafen) bedingt ausgesprochen worden seien, seien doch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer bedingten Strafe mit den Voraussetzungen, unter denen ein Ausschluß von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen sei, nicht vergleichbar. Aus dem durch die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu gewinnenden Persönlichkeitsbild ergebe sich, daß der seit seiner letzten Veurteilung verstrichene Zeitraum noch zu kurz sei, um einen nachhaltigen Sinneswandel annehmen zu dürfen. Einer Beischaffung eines bestimmten genannten Aktes des Bundesministeriums für Justiz, der offensichtlich ein Ansuchen des Beschwerdeführers um gnadenweise Tilgung seiner Verurteilungen betreffe, habe es nicht bedurft, dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, aus welchen in diesem Akt enthaltenen Angaben zu entnehmen sei, daß er von der Ausübung des Gewerbes nicht auszuschließen sei. Sollte das Ansuchen um gnadenweise Tilgung erfolgreich sein, so werde dies die Gewerbebehörde in Zukunft zu berücksichtigen haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes ist, wer von einem Gericht wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung verurteilt worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde neuerlich darauf, daß die Begehung des letzten Vermögensdeliktes bereits fünf Jahre zurückliege und ihm überdies (bei der Verhängung von Freiheitsstrafen) jeweils bedingte Strafnachsicht gewährt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde ausreichend mit den mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum sie die Ausschlußvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 als gegeben erachte. Der Beschwerdeführer wurde wegen wiederholter aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlungen mehrfach verurteilt. Der belangten Behörde kann nicht wirksam entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die wiederholten Tatbegehungen die Meinung vertrat, daß der seit der letzten aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung verstrichene Zeitraum (von knapp über fünf Jahren) noch nicht ausreiche, um die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ausschließen zu können. Der vom Beschwerdeführer genannte Zeitraum von fünf Jahren hat im Gesetzeszusammenhang mit § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 nicht die Bedeutung, daß bei Verstreichen einer Frist von 5 Jahren seit der letzten Tat ein Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes unzulässig ist. Mit Recht ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, daß dem Umstand, daß vom Gericht bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 GewO 1973 keine Bedeutung zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1980, Zl. 2750/79).

Da dem Beschwerdeführer seine strafgerichtlichen Verurteilungen bekannt waren, erscheint sein Vorbringen, es hätte ihm von der belangten Behörde zu dem von ihr beigeschafften Vorstrafakt 1 dE Vr 712/90, Hv 453/90 des LG für Strafsachen Wien Parteiengehör eingeräumt werden müssen, nicht verständlich. Warum es der Beischaffung des "Dispensaktes des BM für Justiz" nicht bedurfte, wurde von der belangten Behörde zutreffend dargelegt. Nicht einmal in der Beschwerde wurde vorgebracht, daß etwa eine Begnadigung bereits erfolgte, welcher Umstand für die Gewerbebehörde von Bedeutung hätte sein können.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung hatte daher zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030088.X00

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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