TE Verg Bescheid 2012/12/7 N/0098-BVA/07/2012-26

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Veröffentlicht am 07.12.2012
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Angelika Schätz als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssaals" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner Ring 1-3, 1017 Wien, diese vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 29.10.2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Angelika Schätz als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssaals" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner Ring 1-3, 1017 Wien, diese vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 29.10.2012, wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge die mit Schreiben vom 19.10.2012 bekannt gegebene Widerrufsentscheidung für nichtig erklären", wird abgewiesen.

II.römisch zwei.

Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 6.000,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 3.000,-- für die einstweilige Verfügung, sohin insgesamt EUR 9.000,--, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der Antragstellervertreterin gemäß § 319 BVergG verpflichten", wird abgewiesen.Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge die Antragsgegnerin zum Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 6.000,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 3.000,-- für die einstweilige Verfügung, sohin insgesamt EUR 9.000,--, binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der Antragstellervertreterin gemäß Paragraph 319, BVergG verpflichten", wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19.10.2012 wurde der Antragstellerin folgende Widerrufsentscheidung bekannt gegeben:

"Betreff: Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaales des österreichischen Parlaments im Anschluss an den von der Bundesimmobiliengesellschaft im Jahr 2008 durchgeführten Wettbewerb; Mitteilung der Widerrufsentscheidung gem. § 138 BVergG 2006"Betreff: Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaales des österreichischen Parlaments im Anschluss an den von der Bundesimmobiliengesellschaft im Jahr 2008 durchgeführten Wettbewerb; Mitteilung der Widerrufsentscheidung gem. Paragraph 138, BVergG 2006

(...)

Wir erlauben uns mitzuteilen, dass die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, beabsichtigt, das vorgenannte Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Generalplanerauftrages für die Neugestaltung des Nationalratssaales des österreichischen Parlaments aus nachstehenden Gründen zu widerrufen:

Wie Ihnen bekannt ist, hat sich im Zuge der von uns im Anschluss an den Generalplanerwettbewerb angestellten weiteren Überlegungen herausgestellt, dass eine alleinige 'Betrachtung' der Neugestaltung des Sitzungssaales des Parlaments aus technischer Sicht nicht zielführend ist. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbs zur Neugestaltung des Nationalratssaales war der überaus mangelhafte Gesamtzustand des Parlamentsgebäudes nicht bekannt; dieser wurde vielmehr erstmals im Bericht zum Gebäudescan im September 2009 umfassend dokumentiert. Erst im Anschluss an den (von der BIG durchgeführten) Generalplanerwettbewerb im Jahr 2008 und während des im Anschluss daran geführten vorgenannten Verhandlungsverfahrens stellte sich heraus, dass eine Sanierung des Parlaments notwendig sein wird und eine partielle Sanierung des Bereichs des Nationalratssaales nicht ausreichend ist.

Infolgedessen wurde für die Gesamtsanierung des Parlaments ein Gesamtkonzept ausgearbeitet, welches nunmehr auch wesentlich geänderte Rahmenbedingungen für den Bereich der Sanierung des Nationalratssaales mit sich bringt, welche die Umsetzung des von Ihnen im Rahmen des von der BIG im Jahr 2008 durchgeführten Generalplanerwettbewerbes verfassten Wettbewerbssiegerprojektes in wesentlichen Bereichen nicht mehr ermöglichen.

Die Neugestaltung des Plenarsaales muss stets mit den Überlegungen des Gesamtkonzeptes des Parlaments abgestimmt werden, so dass aufgrund dieser wechselseitigen Beziehungen es letztendlich technisch nicht möglich und auch nicht sinnvoll ist, die Planungsüberlegungen zur Gesamtsanierung des Parlaments von den Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Plenarsaales zu 'trennen', so dass sämtliche für die Sanierung erforderlichen Planungsleistungen letztendlich an einen Generalplaner zu vergeben sein werden.

Wie sich erst im Zuge der im heurigen Jahr durchgeführten Vorbereitung der Ausschreibung für die Generalplanerleistungen herausgestellt hat, ist die nunmehr notwendige und von der Auftraggeberin geforderte durchgängige Gestaltung des Parlaments nur durch die Beauftragung eines Generalplaners erzielbar, welchem die Generalplanung für die Gesamtsanierung des Parlaments übertragen wird.

Die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, ist daher gem. § 138 Abs. 1 BVergG verpflichtet, das vorgenannte Verhandlungsverfahren zu widerrufen. Die vorgenannten Gründe stellen aber jedenfalls auch Gründe dar, die einen Widerruf des Vergabeverfahrens sachlich rechtfertigen. Die Republik Österreich ist daher zu einem Widerruf des vorgenannten Verhandlungsverfahrens nicht nur verpflichtet, sondern auch gem. § 138 Abs. 2 leg. cit. berechtigt.Die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, ist daher gem. Paragraph 138, Absatz eins, BVergG verpflichtet, das vorgenannte Verhandlungsverfahren zu widerrufen. Die vorgenannten Gründe stellen aber jedenfalls auch Gründe dar, die einen Widerruf des Vergabeverfahrens sachlich rechtfertigen. Die Republik Österreich ist daher zu einem Widerruf des vorgenannten Verhandlungsverfahrens nicht nur verpflichtet, sondern auch gem. Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. berechtigt.

Die Stillhaltefrist endet am 02. November 2012. (...)"

Gegen diese Widerrufsentscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag, in dem die Antragstellerin Folgendes vorbringt:

Dem streitgegenständlichen Verhandlungsverfahren sei ein Realisierungswettbewerb zur Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaales des österreichischen Parlaments vorausgegangen. Ab dem Ende des Wettbewerbes am 31.10.2008 hätte sich jedoch die vorab bekannt gemachte Terminschiene "verselbstständigt". Die Parlamentsdirektion habe nun die operativen Tätigkeiten übernommen. Während sich die Verantwortlichen erst Schritt für Schritt in die schwierige Materie einarbeiten mussten, habe sich die Antragstellerin an die vom Auftraggeber nunmehr immer neue und spontan entwickelte Terminschiene mit ihren Sprüngen, Leerläufen, Doppelgleisigkeiten etc. penibel gehalten, um im Rennen um den erhofften Generalplanerauftrag zu bleiben. So sei bereits am 25.11.2008 von der Antragstellerin auftragsgemäß ein "Vorentwurf der Variante 1" übergeben worden, welcher die zwischenzeitlich eingebrachten Wünsche des auftraggeberintern einberufenen "Baukomitees des österreichischen Parlaments" eingearbeitet und die vom Auftraggeber gewünschte Kostenschätzung enthalten habe. Trotz des am 16.1.2009 angeordneten Planungs- und Bearbeitungsstopps habe die Antragstellerin auf Aufforderung durch den Auftraggeber den bisherigen Projektstand am 30.1.2009 (nochmals) der Parlamentsdirektion sowie am 31.3.2009 dem Baukomitee und am 21.4.2009 dem Bundesdenkmalamt zu präsentieren gehabt. Am 8.7.2009 habe das Baukomitee einstimmig die Empfehlung "Fünf-Parteien-Beschluss zu Parlamentsumbau" verabschiedet, mit dem die bisher der Öffentlichkeit präsentierten Projektkosten erstmals und in massiver Weise angehoben worden seien. Diese Entwicklungen hätten aber nach dem ausdrücklichen Willen des Baukomitees keinerlei Auswirkungen auf die Beauftragung des Siegerprojektes aus dem Wettbewerb.

Alle relevanten Begründungen, mit denen der Auftraggeber die Widerrufsentscheidung zu rechtfertigen versuche, seien somit bereits im Wesentlichen in der Empfehlung des Baukomitees zu finden:

Bereits ein Jahr nach Abschluss des Wettbewerbs sei das Baubudget von Euro 17 Mio. (netto) auf Euro XX Mio (netto) aufgestockt worden; mit dem erhöhten Baubudget sollten über die Sanierung des Plenarsaals hinausgehende Arbeiten in Richtung Generalsanierung des Parlaments in Angriff genommen werden. Beide Umstände hätten nicht dazu geführt, die Beauftragung der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil, es sei auftraggeberintern und medial die Einbeziehung der Antragstellerin bestätigt worden.Bereits ein Jahr nach Abschluss des Wettbewerbs sei das Baubudget von Euro 17 Mio. (netto) auf Euro römisch zwanzig Mio (netto) aufgestockt worden; mit dem erhöhten Baubudget sollten über die Sanierung des Plenarsaals hinausgehende Arbeiten in Richtung Generalsanierung des Parlaments in Angriff genommen werden. Beide Umstände hätten nicht dazu geführt, die Beauftragung der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil, es sei auftraggeberintern und medial die Einbeziehung der Antragstellerin bestätigt worden.

Dieser Entschließung des Baukomitees folgend habe die Antragstellerin - immer noch ohne formale Beauftragung der Generalplanungsleistungen - den Vorentwurf in der Variante 2 erarbeitet und der Parlamentsdirektion am 17.7.2009 präsentiert. Auf Basis der Besprechungsergebnisse habe die Antragstellerin bis 21.7.2009 den Vorentwurf in der Variante 3 erstellt. In der Folge habe sie bis 16.9.2009 den Vorentwurf in der Variante 4 sowie bis 7.10.2009 den Vorentwurf in der Variante 5 verfasst. Zeitlich parallel zur Leistungserbringung durch die Antragstellerin hätten "gelegentliche" Vertragsverhandlungen stattgefunden, wobei sich die Vertreter der Parlamentsdirektion standhaft geweigert hätten, diese Gespräche formal als "Verhandlungsgespräche" zu titulieren. So sei die Antragstellerin zu "informellen Gesprächen" bzw. "Sondierungsgesprächen" eingeladen worden. Nach den Planungsleistungen zum Vorentwurf der Variante 5 sei am 4.11.2009 erstmals der Entwurf "Vertrag über Generalplanungsleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaales Österreichisches Parlament" vom Auftraggeber übergeben worden, der fortan als Grundlage der Verhandlungen zwischen den Parteien gedient habe. In der Folge hätten eine Reihe von Verhandlungsrunden (z.B. 4.11.2009, 9.11.2009, 24.11.2009) stattgefunden, in denen über die für einen Generalplanungsvertrag wesentlichen Vertragspunkte (Leistungsbild, Honorar, Urheberbestimmungen etc.) gesprochen worden sei. Der Letztstand dieser "Vertragsentwicklung" sei mit 2.12.2009 datiert.

Mehr als ein Jahr nach der ursprünglich beabsichtigten Beauftragung des Wettbewerbsgewinners habe sich die Antragstellerin am 2.12.2009 schriftlich an den Auftraggeber gewandt und ihre Bedenken hinsichtlich der bisher nicht erfolgten Beauftragung mit den Generalplanungsleistungen geäußert. Unmittelbar im Anschluss an dieses Schreiben habe die Parlamentsdirektion infolge einer Exkursion des Baukomitees nach Bern zum dortigen Parlamentsgebäude gegenüber der Tageszeitung "Die Presse" am 7.12.2009 den Stopp eines schrittweisen Parlamentsumbaus zu Gunsten eines Totalumbaus (bzw. Totalsanierung) angekündigt. Aufgrund dieser Projektänderung in Richtung eines Totalumbaus des Parlaments und der zwischenzeitlich von der Antragstellerin über ein Jahr nach Wettbewerbsende erbrachten Planungs- und Beratungsleistungen, die maßgeblich zur neuen Projektausrichtung einer Totalsanierung beigetragen hätten, habe der Auftraggeber mit der Antragstellerin am 15.12.2009 einen "Außergerichtlichen Vergleich" über die Vergütung der bisherigen Planungsleistungen abgeschlossen. Nach Abschluss dieses Vergleichs sei die Antragstellerin in die weiteren Überlegungen zum Parlamentsumbau nicht mehr unmittelbar einbezogen worden. Dies gelte vor allem für das Jahr 2010, in dem ein vom Auftraggeber an Dritte beauftragtes "Gesamtkonzept Parlament - Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" ausgearbeitet worden sei. Mit der Veröffentlichung dieses Gesamtkonzeptes am 11.1.2011 sei mit einem Schlag die öffentlichkeitswirksame Wende des Parlamentsumbauvorhabens vom Projekt "Sanierung Nationalratssaal" zum Projekt "Generalsanierung" erfolgt. Rund 2 1/2 Jahre nach Abschluss des Wettbewerbs sei das Baubudget von zuletzt Euro XX Mio (netto) um über 400 % bzw. 500 % weiter aufgestockt worden. Mit dem erhöhten Baubudget sollten über die Sanierung des Plenarsaals hinausgehend alle Arbeiten für eine "notwendige" bzw. "Effizienz steigernde" Generalsanierung des Parlaments in Angriff genommen werden. Wiederum sei auftraggeberintern und medial die Einbeziehung der Antragstellerin bestätigt worden.Mehr als ein Jahr nach der ursprünglich beabsichtigten Beauftragung des Wettbewerbsgewinners habe sich die Antragstellerin am 2.12.2009 schriftlich an den Auftraggeber gewandt und ihre Bedenken hinsichtlich der bisher nicht erfolgten Beauftragung mit den Generalplanungsleistungen geäußert. Unmittelbar im Anschluss an dieses Schreiben habe die Parlamentsdirektion infolge einer Exkursion des Baukomitees nach Bern zum dortigen Parlamentsgebäude gegenüber der Tageszeitung "Die Presse" am 7.12.2009 den Stopp eines schrittweisen Parlamentsumbaus zu Gunsten eines Totalumbaus (bzw. Totalsanierung) angekündigt. Aufgrund dieser Projektänderung in Richtung eines Totalumbaus des Parlaments und der zwischenzeitlich von der Antragstellerin über ein Jahr nach Wettbewerbsende erbrachten Planungs- und Beratungsleistungen, die maßgeblich zur neuen Projektausrichtung einer Totalsanierung beigetragen hätten, habe der Auftraggeber mit der Antragstellerin am 15.12.2009 einen "Außergerichtlichen Vergleich" über die Vergütung der bisherigen Planungsleistungen abgeschlossen. Nach Abschluss dieses Vergleichs sei die Antragstellerin in die weiteren Überlegungen zum Parlamentsumbau nicht mehr unmittelbar einbezogen worden. Dies gelte vor allem für das Jahr 2010, in dem ein vom Auftraggeber an Dritte beauftragtes "Gesamtkonzept Parlament - Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" ausgearbeitet worden sei. Mit der Veröffentlichung dieses Gesamtkonzeptes am 11.1.2011 sei mit einem Schlag die öffentlichkeitswirksame Wende des Parlamentsumbauvorhabens vom Projekt "Sanierung Nationalratssaal" zum Projekt "Generalsanierung" erfolgt. Rund 2 1/2 Jahre nach Abschluss des Wettbewerbs sei das Baubudget von zuletzt Euro römisch zwanzig Mio (netto) um über 400 % bzw. 500 % weiter aufgestockt worden. Mit dem erhöhten Baubudget sollten über die Sanierung des Plenarsaals hinausgehend alle Arbeiten für eine "notwendige" bzw. "Effizienz steigernde" Generalsanierung des Parlaments in Angriff genommen werden. Wiederum sei auftraggeberintern und medial die Einbeziehung der Antragstellerin bestätigt worden.

So habe die Antragstellerin mittels Schreiben vom 1.3.2011 die Zusage erhalten, dass auch nach Vorliegen des Ergebnisses des Gesamtkonzeptes das Siegerprojekt aufrecht eingebunden werde.

Am 11.1.2012/15.1.2012 sei vom Auftraggeber und von der Antragstellerin ein "Memorandum of Understanding" unterfertigt und der Antragstellerin nach nunmehr über drei Jahren eine Beauftragung zunächst durch den Auftraggeber und in der Folge durch Überbindung an einen noch zu findenden Generalplaner der Totalsanierung unmittelbar in Aussicht gestellt worden. Dieses "Memorandum" sei in voller Kenntnis des gesamten Projektstandes zum Zeitpunkt Jänner 2012 verfasst worden und beruhe somit auf dem Beschluss des Baukomitees vom 8.7.2009 sowie auf dem Gesamtkonzept vom 11.1.2011. Sämtliche dem "Memorandum" zeitlich vorangegangenen Dokumente samt den darin enthaltenen Informationen seien somit dem Auftraggeber bei Unterzeichnung dieses "Memorandums" am 11.1.2012 bekannt gewesen und hätten gerade nicht dazu geführt, das Verhandlungsverfahren mit der Antragstellerin abzubrechen.

Mit Schreiben vom 19.10.2012, bei der Antragstellerin am selben Tag eingelangt, habe der Auftraggeber mitgeteilt, dass er beabsichtige, das bereits eingeleitete Verhandlungsverfahren gemäß § 138 BVergG zu widerrufen.Mit Schreiben vom 19.10.2012, bei der Antragstellerin am selben Tag eingelangt, habe der Auftraggeber mitgeteilt, dass er beabsichtige, das bereits eingeleitete Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 138, BVergG zu widerrufen.

Diese Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig. Der Auftraggeber habe die Gründe, aus denen er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, mitzuteilen, damit die Antragstellerin über die für ihre Entscheidung, einen allfälligen Nachprüfungsantrag zu stellen, notwendigen Informationen verfüge. Die im Schreiben vom 19.10.2012 enthaltenen Ausführungen seien jedoch geradezu als inhaltsleer zu bezeichnen; es sei lediglich eine für den Leser in keinster Weise aussagekräftige Aneinanderreihung bereits bekannter Tatsachen in bloßer Schlagwortform erfolgt. Anstelle einer transparenten Begründung habe sich der Auftraggeber auf allgemeine Stehsätze, ohne jede Aussagekraft und ohne Einschätzbarkeit für die Antragstellerin, welche konkreten sachlichen, technischen, architektonischen, projektmanagementmäßigen oder sonstigen Überlegungen es in concreto gewesen seien, die einen Widerruf erfordert hätten, zurückgezogen. Mangels Anführung auch nur eines einzigen konkretisierten sachlichen Grundes könne die Antragstellerin keine Gegenargumente vorbringen, weshalb die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert oder behindert werde. Nach dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblichen Bestimmungen des § 140 Abs. 1 BVergG 2006 alt für den Widerruf, habe ein Auftraggeber die Widerrufsentscheidung unverzüglich mitzuteilen.Diese Widerrufsentscheidung sei rechtswidrig. Der Auftraggeber habe die Gründe, aus denen er beabsichtigt, das Verfahren zu widerrufen, mitzuteilen, damit die Antragstellerin über die für ihre Entscheidung, einen allfälligen Nachprüfungsantrag zu stellen, notwendigen Informationen verfüge. Die im Schreiben vom 19.10.2012 enthaltenen Ausführungen seien jedoch geradezu als inhaltsleer zu bezeichnen; es sei lediglich eine für den Leser in keinster Weise aussagekräftige Aneinanderreihung bereits bekannter Tatsachen in bloßer Schlagwortform erfolgt. Anstelle einer transparenten Begründung habe sich der Auftraggeber auf allgemeine Stehsätze, ohne jede Aussagekraft und ohne Einschätzbarkeit für die Antragstellerin, welche konkreten sachlichen, technischen, architektonischen, projektmanagementmäßigen oder sonstigen Überlegungen es in concreto gewesen seien, die einen Widerruf erfordert hätten, zurückgezogen. Mangels Anführung auch nur eines einzigen konkretisierten sachlichen Grundes könne die Antragstellerin keine Gegenargumente vorbringen, weshalb die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert oder behindert werde. Nach dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2006 alt für den Widerruf, habe ein Auftraggeber die Widerrufsentscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass

  • -Strichaufzählung
    die Widerrufsentscheidung unzureichend begründet und daher bereits aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei;
  • -Strichaufzählung
    kein sachlicher Widerrufsgrund vorliege. Das Siegerprojekt der Antragstellerin sei auch im Rahmen des Gesamtkonzeptes realisierbar;
  • -Strichaufzählung
    selbst wenn ein sachlicher Widerrufsgrund vorläge, so sei dieser vom Auftraggeber verwirkt worden:
  • -Strichaufzählung
    nach Vorliegen des "Fünf-Parteien-Beschluss zu Parlamentsumbau" vom 8.7.2009 sei am Siegerprojekt der Antragstellerin ausdrücklich festgehalten worden;
  • -Strichaufzählung
    auch nach Vorliegen des Gesamtkonzeptes am 11.1.2011 sei am Siegerprojekt der Antragstellerin ausdrücklich festgehalten worden;
  • -Strichaufzählung
    im Schreiben vom 1.3.2011 sei die Einbeziehung des Siegerprojektes nochmals bestätigt worden;
  • -Strichaufzählung
    das vom Auftraggeber textlich selbst verfasste und der Antragstellerin zur Unterschrift vorgelegte Memorandum vom Jänner 2012 dokumentiere die Ermessensentscheidung des Auftraggebers, dass die Integration des Siegerprojektes technisch machbar und sinnvoll erscheine und auch juristisch nichts gegen diesen Weg spreche.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch Teilnahme am Wettbewerb und am anschließenden Verhandlungsverfahren bekundet. Insbesondere sei ein spezifisches Interesse am Vertragsabschluss seitens der Antragstellerin auch deshalb gegeben, da das Projekt de facto aufgrund der Prominenz des Wettbewerbsgebietes einen hohen architektonischen Stellenwert habe. Die Erlangung dieser Referenz sei gerade im Hinblick auf die Beteiligung an ähnlich bedeutenden Wettbewerben und Vergabeverfahren von hoher Bedeutung.

Der Auftraggeber hätte bei vergaberechtskonformer Vorgangsweise nunmehr nach Durchführung des mit der Antragstellerin exklusiven Verhandlungsverfahrens die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen müssen. Stattdessen beabsichtige der Auftraggeber, das Vergabeverfahren in unzulässiger Weise zu beenden.

Durch die rechtswidrige Widerrufsentscheidung drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden durch den Entgang des ihr gebührenden Auftrags und damit eines Verlustes des branchenüblichen Deckungsbeitrags. Darüber hinaus seien der Antragstellerin beträchtliche Kosten für die Erstellung der Angebotsunterlagen und für ihre rechtsfreundliche Vertretung entstanden. Dieser Kostenaufwand drohe durch den beabsichtigten rechtswidrigen Widerruf frustriert zu werden.

Die Antragstellerin erachte sich in ihren Rechten auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden und somit vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens mangels Vorliegens eines rechtmäßigen Widerrufsgrundes sowie auf Erteilung des Zuschlags an sie verletzt.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der Auftragswert des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages (CPV-Code 71000000-8, 71200000-0, 71221000-3, 71240000-2), der in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden solle, sei im Oberschwellenbereich gelegen. Das Vergabeverfahren befinde sich im Stadium vor Legung eines bindenden Angebotes.

In einem weiteren Schriftsatz vom 7.11.2012 brachte der Auftraggeber vor, dass es ihm im Dezember 2011 vollends klar gewesen sei, dass nur die Vergabe eines Generalplanerauftrags für die Gesamtsanierung des Parlaments eine sinnvolle Umsetzung der anstehenden Sanierung ermögliche. In der Folge seien daher Gespräche mit der Antragstellerin geführt worden, bei welchen angedacht worden sei, dass diese als Subunternehmerin des zukünftigen Generalplaners des Gesamtvorhabens tätig werde. Diese Gespräche hätten im "Memorandum of Understanding" gemündet, in welchem eine Beauftragung der Antragstellerin durch den Auftraggeber jedoch explizit ausgeschlossen worden sei. Nach dem Abschluss dieses "Memorandums" und im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung zur Vergabe eines Generalplanerauftrags für die Gesamtsanierung des Parlaments habe sich sodann herausgestellt, dass auch eine Einbindung der Antragstellerin als Subunternehmerin des zukünftigen Generalplaners nicht zielführend sei, weil der Generalplaner für die Sanierung des Gesamtgebäudes nicht durch fixe Vorgaben betreffend die Gestaltung des Plenarsaals in seinen Überlegungen eingeschränkt werden solle. Letztendlich hätten die weiteren Überlegungen bestätigt, dass die partielle Umsetzung des Siegerprojekts der Antragstellerin und die Vergabe eines Generalplanerauftrags für den Restbereich (somit für das gesamte Parlament mit Ausnahme des Plenarsaals) nur mit beträchtlichem finanziellen und technischen Mehraufwand möglich wäre. Denn das Projekt der Antragstellerin überschneide sich sowohl räumlich als auch gewerkemäßig in signifikanten Punkten mit der Planung des Gesamtkonzepts (zB die "Schnecke" am Rande des Nationalratssaales, gemeinsame Fluchtstiegenhäuser, Brandabschnittsgrenzen). Das Projekt der Antragstellerin und das Gesamtkonzept würden auch gegensätzliche haus- und elektrotechnische Hauptleitungsführungen und -systeme ausweisen. Ebenso stehe das Raum- und Funktionsprogramm des Gesamtkonzepts im Widerspruch zum Raum- und Funktionsprogramm des Projektes der Antragstellerin (mit Ausnahme der Sitzungsfunktionen), was schon für sich allein genommen einen zumindest sachlichen, wenn nicht zwingenden Grund für den Widerruf des Vergabeverfahrens begründe. Die aus dieser Diskrepanz resultierenden technischen Schnittstellen würden nicht nur ein hohes technisches Risiko darstellen, sondern auch eine kostentechnische Mehrbelastung und eine Haftungsschnittstelle der unterschiedlichen Planer zu Lasten des Auftraggebers. Vor allem die Gebäudetechnik werde eine wesentliche Rolle bei der Sanierung des Parlaments spielen. Um die Haus- und Elektrotechnik sowie die Energieeffizienz auf den letzten Stand der Technik zu bringen, sei es erforderlich, das Parlament insgesamt in höchstem Maße ganzheitlich zu betrachten. Architektur, Bautechnik und technische Gebäudeausrüstung seien eng miteinander verwoben, in ihrer Planung und Auslegung sowie in ihrer Gesamtwirkung. Jede vermeidbare Einschränkung in der Planung und Auslegung sollte daher jedenfalls vermieden werden, was nur dadurch erreicht werden könne, dass dem neu zu suchenden Generalplaner für die Gesamtsanierung des Parlaments nicht hinsichtlich des Plenarsaals schon einschränkende Vorgaben gemacht würden. Es werde als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass der Entfall jeder Schnittstelle im Rahmen eines Projektes zu einer Vereinheitlichung der organisatorischen und ingenieurmäßigen Abwicklung in der Planung und zu einer Vereinfachung und damit einer einfacheren Ablauforganisation, einfacheren Termin- und Kostenplanung, einfacheren Qualitätssicherung und leichter handhabbaren Verantwortlichkeiten führe. Im Endeffekt schlage sich dies auch in verkürzten Bearbeitungsfristen und reduzierten Kosten nieder. Dies könne auch die Antragstellerin nicht bestreiten, habe sie doch selbst in ihrem Schreiben vom 6.10.2009 vorgeschlagen, dass beim Umbau des Nationalratssitzungssaals die Planungsleistungen und die örtliche Bauaufsicht von einem Generalplaner durchgeführt würden. Kein besonnener Auftraggeber würde einen Generalplanerauftrag für die Sanierung von rund 1/6 eines Gebäudes vergeben, wenn sich vor der Vergabe des Auftrages herausstelle, dass eine Sanierung des gesamten Gebäudes zwingend erforderlich sei.

Die Widerrufsentscheidung sei ausreichend begründet. Darüber hinaus seien all die Gründe der Antragstellerin seit Langem bekannt. Die dem Nachprüfungsantrag zu Grunde liegenden ausgeschriebenen Leistungen seien in dieser Form nicht mehr erforderlich und sollen nun vom Generalplaner für die Planung der Gesamtsanierung "mitgemacht" werden. Der Auftraggeber benötige diese Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr. Ebenso dürfe nicht übersehen werden, dass sich die Baukosten für die Sanierung des Plenarsaals nach Abschluss des Wettbewerbes fast verdoppelt hätten, womit auch eine Verdoppelung des Honorars des Generalplaners für die Neugestaltung des Plenarsaals einherginge. Dies würde bedeuten, dass der Preis weit über dem im Wettbewerb bekannt gegebenen Auftragspreis liege. Denn das Honorar des Generalplaners solle sich nach den bereits im Rahmen des Wettbewerbs bekannt gegebenen vertraglichen Regelungen nach den Baukosten bemessen. Auch dieser Umstand stelle einen Widerrufsgrund dar. Darüber hinaus stelle auch die Tatsache, dass der Leistungsgegenstand des Planungsauftrags über die Neugestaltung des Plenarsaals geändert werden müsste, weil dieser in jenem Umfang, der in den Wettbewerbsunterlagen angeführt worden war, nicht "zielführend" sei, jedenfalls einen sachlichen Grund für den Widerruf der Ausschreibung dar. Darüber hinaus übersehe die Antragstellerin, dass der Umstand, dass seit dem Ende des Wettbewerbs zwischenzeitig bereits mehr als vier Jahre verstrichen seien, einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle. Denn dem durchgeführten Wettbewerb sei die Prämisse zu Grunde gelegen, dass der Generalplanerauftrag im Anschluss an diesen Wettbewerb binnen weniger Monate vergeben werde und sodann die Planungsleistungen Mitte Oktober 2008 beginnen würden und in den Jahren 2009 ff zu erbringen seien. Nunmehr stelle sich die Situation jedoch so dar, dass die von der Antragstellerin für sie reklamierten Planungsleistungen erst in den Jahren 2013 ff zu erbringen wären, was zweifelsohne eine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben in der Wettbewerbsunterlage darstelle, die den Auftraggeber dazu verpflichte, eine Vergabe nicht durchzuführen und das Vergabeverfahren zu widerrufen. Denn die Prämissen für die Vergabe dieses Dienstleistungsauftrags hätten sich bereits aufgrund des zeitlichen Verlaufes so grundlegend geändert, dass eine Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 BVergG 2006 nicht mehr erfolgen dürfe. Hätte man im Realisierungswettbewerb angeführt, dass die Generalplanerleistungen nicht in den Jahren 2009 ff, sondern 2013 ff zu erbringen sein würden, so wäre jedenfalls ein anderer Bieterkreis als jener, der sich am seinerzeitigen Wettbewerb beteiligt hatte, zu erwarten gewesen, so dass nun zu Lasten der Mitbewerber der Antragstellerin der Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung nicht mehr erfolgen dürfe.Die Widerrufsentscheidung sei ausreichend begründet. Darüber hinaus seien all die Gründe der Antragstellerin seit Langem bekannt. Die dem Nachprüfungsantrag zu Grunde liegenden ausgeschriebenen Leistungen seien in dieser Form nicht mehr erforderlich und sollen nun vom Generalplaner für die Planung der Gesamtsanierung "mitgemacht" werden. Der Auftraggeber benötige diese Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr. Ebenso dürfe nicht übersehen werden, dass sich die Baukosten für die Sanierung des Plenarsaals nach Abschluss des Wettbewerbes fast verdoppelt hätten, womit auch eine Verdoppelung des Honorars des Generalplaners für die Neugestaltung des Plenarsaals einherginge. Dies würde bedeuten, dass der Preis weit über dem im Wettbewerb bekannt gegebenen Auftragspreis liege. Denn das Honorar des Generalplaners solle sich nach den bereits im Rahmen des Wettbewerbs bekannt gegebenen vertraglichen Regelungen nach den Baukosten bemessen. Auch dieser Umstand stelle einen Widerrufsgrund dar. Darüber hinaus stelle auch die Tatsache, dass der Leistungsgegenstand des Planungsauftrags über die Neugestaltung des Plenarsaals geändert werden müsste, weil dieser in jenem Umfang, der in den Wettbewerbsunterlagen angeführt worden war, nicht "zielführend" sei, jedenfalls einen sachlichen Grund für den Widerruf der Ausschreibung dar. Darüber hinaus übersehe die Antragstellerin, dass der Umstand, dass seit dem Ende des Wettbewerbs zwischenzeitig bereits mehr als vier Jahre verstrichen seien, einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle. Denn dem durchgeführten Wettbewerb sei die Prämisse zu Grunde gelegen, dass der Generalplanerauftrag im Anschluss an diesen Wettbewerb binnen weniger Monate vergeben werde und sodann die Planungsleistungen Mitte Oktober 2008 beginnen würden und in den Jahren 2009 ff zu erbringen seien. Nunmehr stelle sich die Situation jedoch so dar, dass die von der Antragstellerin für sie reklamierten Planungsleistungen erst in den Jahren 2013 ff zu erbringen wären, was zweifelsohne eine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben in der Wettbewerbsunterlage darstelle, die den Auftraggeber dazu verpflichte, eine Vergabe nicht durchzuführen und das Vergabeverfahren zu widerrufen. Denn die Prämissen für die Vergabe dieses Dienstleistungsauftrags hätten sich bereits aufgrund des zeitlichen Verlaufes so grundlegend geändert, dass eine Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BVergG 2006 nicht mehr erfolgen dürfe. Hätte man im Realisierungswettbewerb angeführt, dass die Generalplanerleistungen nicht in den Jahren 2009 ff, sondern 2013 ff zu erbringen sein würden, so wäre jedenfalls ein anderer Bieterkreis als jener, der sich am seinerzeitigen Wettbewerb beteiligt hatte, zu erwarten gewesen, so dass nun zu Lasten der Mitbewerber der Antragstellerin der Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung nicht mehr erfolgen dürfe.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich erst nach Beendigung des Wettbewerbs im Jahr 2008 herausgestellt habe, dass eine Gesamtsanierung des Parlaments notwendig und eine partielle Sanierung des Bereichs des Nationalratssaals nicht ausreichend sei. Dieser Umstand stelle einen zwingenden, jedenfalls aber einen sachlichen Widerrufsgrund dar, weil kein "vernünftiger" Bauherr betreffend ein Gebäude partiell mehrere Generalplanerleistungen vergeben würde. Auch die zeitliche Änderung des Zeitraums gegenüber den Darstellungen in den Ausschreibungsunterlagen zum Wettbewerb bedinge eine solch wesentliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Prämissen des Wettbewerbs, sodass der Auftraggeber zum Widerruf des Vergabeverfahrens verpflichtet sei. Dies gelte auch für die nach dem Abschluss des Wettbewerbs hervorgekommenen Kostensteigerungen, die allein den Plenarsaal des Parlaments betreffen würden. Auch dies stelle einen Grund dar, der den Auftraggeber zum Widerruf des Vergabeverfahrens verpflichte.

In ihrer Stellungnahme vom 15.11.2012 hielt die Antragstellerin insbesondere fest, dass sie keinesfalls den Umstand verkenne, dass es im gegenständlichen Projekt zu massiven Änderungen des Planungsgegenstandes und des Projektbudgets gekommen sei. Die Gründe dafür würden jedoch in den Versäumnissen des Auftraggebers in der Projektorganisation und im darauf aufbauenden fehlerhaften Projektmanagement liegen. Aufgrund der Größe des nach aktuellem Stand in Aussicht genommenen Projektvolumens sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass nicht ein einziger "Superplaner" das gesamte Leistungsspektrum der Generalsanierung abdecken werde können, sondern ein Zusammenschluss einer ganzen Reihe von hochspezialisierten Sonderkonsulenten erfolgen werde, die sich mit dem Ziel einer möglichst integralen Planung zu interdisziplinären Planungsteams zusammenfinden würden. Eine Trennung von Generalfachplanungsleistungen einerseits und Architekturplanung andererseits finde sich beispielsweise ausdrücklich im Organisationsaufbau des Projektes "Hauptbahnhof Wien". Auch beim Projekt "Wirtschaftsuniversität Campus neu" nutze der Bauherr bewusst die Vorteile eines interdisziplinären Projektteams für die Planungen. Die Behauptung, es sei technisch nicht möglich, die Planungsüberlegungen zur Gesamtsanierung des Parlaments von Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Plenarsaals zu trennen, stehe darüber hinaus im Widerspruch zur Vorgehensweise des Auftraggebers in anderen Bereichen des Parlamentsumbaus. So habe der Auftraggeber etwa im Jahr 2008 ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung für "Generalplanerleistungen und örtliche Bauaufsicht mit Fachbauaufsicht Technische Gebäudeausrüstung/Adaptierung Bundesversammlungssaal" ausgeschrieben. Dieses Verfahren sei nach Informationen der Antragstellerin bis dato nicht widerrufen worden. Wenn eine Integration der Planungen der Antragstellerin jedoch nicht möglich sein solle, so müsse das auch für die Integration anderer vergleichbarer Planungen gelten.

Die voraussichtlichen Bauwerkskosten in Höhe von Euro 17 Mio. für den Nationalratssaal seien bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Architekturwettbewerbs im Jahr 2008 veraltet gewesen, da sich diese Kosten ausdrücklich auf die Preisbasis September 2005 bezogen hätten. Da der Auftraggeber in Pkt. A.11 der Verfahrensbestimmungen angekündigt habe, über das Projekt, den Projektumfang und das Honorar zu verhandeln, seien von Anfang an Änderungen auch am Umfang für alle Wettbewerbsteilnehmer intendiert gewesen. Aufgrund der degressiven Honorarkurven führe eine Verdoppelung von Bauwerkskosten nicht zu einer Verdoppelung des Generalplanerhonorars. Auch seien es nicht die eingeschätzten Bauwerkskosten gewesen, die den Ausschlag für die Beteiligung eines Architekten am Wettbewerbsverfahren gegeben hätten, sondern vielmehr die Bauaufgabe.

Im Falle der Zuschlagserteilung an die Antragstellerin läge weder eine unzulässige Auftragserweiterung noch eine aufgrund des zeitlichen Verlaufs grundlegende Verfahrensänderung vor. Völlig unstrittig führe nämlich bei Generalplanerverträgen als Zielschuldverhältnisse die Verlängerung der Leistungsfrist nicht zu einer Neuvergabepflicht. Komme es etwa zu Verzögerungen und vereinbarten die Parteien einen späteren Fertigstellungstermin, komme es natürlich nicht zu einer Neuausschreibung. Auch das Urteil des EuGH vom 5.10.2010, Rs C-337/98, habe Änderungen des vertraglichen Leistungsbildes im Laufe eines mehrere Jahre dauernden Vergabeverfahrens betroffen, ohne dass der EuGH darin eine Wettbewerbsbeeinträchtigung für nicht am Verhandlungsverfahren teilnehmende Unternehmen gesehen hätte.

Darauf replizierte der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 21.11.2012 wie folgt:

Es habe zu keinem Zeitpunkt ein "gesichertes" Budget für die Sanierung des Nationalratssitzungssaals gegeben, ebenso wie es noch keine "gesicherte" Budgetierung für die Gesamtsanierung des Parlaments gebe. Eine Erhöhung des Baubudgets habe demnach ebenfalls noch nicht stattgefunden. Die Kostenschätzung von Euro 17 Mio. (Preisbasis 2005) habe lediglich den Nationalratssaal betroffen und sei von der Bundesimmobiliengesellschaft erstellt worden. Die Kostenschätzung 2009/7 für den Bereich des Nationalratssaals sei hingegen von der Antragstellerin erstellt worden und sei daher diese Kostenerhöhung großteils auf deren Vorschläge zurückzuführen.

Auch bei den von der Antragstellerin angeführten Projekten "Hauptbahnhof Wien" bzw. "Campus WU Wien" sei jeweils nur ein Generalplanerauftrag vergeben worden. Das Projekt "Adaptierung Bundesversammlungssaal" und das Auftragsverhältnis mit dem beauftragten Generalplaner sei im Jänner 2010 einvernehmlich beendet worden. Ebenso sei die Behauptung der Antragstellerin, wonach bisherige Auftragnehmer des Auftraggebers auch im Falle einer Generalsanierung weiter beschäftigt würden, unrichtig. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Antragstellerin sei den handelnden Personen noch nicht klar gewesen, dass eine Vergabe des Generalplanerauftrags zur Sanierung des Plenarsaals de facto nicht möglich sei und mit erheblichen Nachteilen in Bezug auf die Gesamtsanierung des Parlaments verbunden wäre. Die Antragstellerin habe - wie sie selbst ausgeführt habe - bereits am 30.9.2008 einen Vorentwurf der Variante I übergeben, in welchem auch verschiedene Wünsche des Baukomitees eingearbeitet worden seien. Der Auftraggeber habe sich daher zu diesem Zeitpunkt bereits in der Abklärung des Auftragsumfangs mit der Antragstellerin gefunden, sodass das Vergabeverfahren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon eingeleitet worden sei.Auch bei den von der Antragstellerin angeführten Projekten "Hauptbahnhof Wien" bzw. "Campus WU Wien" sei jeweils nur ein Generalplanerauftrag vergeben worden. Das Projekt "Adaptierung Bundesversammlungssaal" und das Auftragsverhältnis mit dem beauftragten Generalplaner sei im Jänner 2010 einvernehmlich beendet worden. Ebenso sei die Behauptung der Antragstellerin, wonach bisherige Auftragnehmer des Auftraggebers auch im Falle einer Generalsanierung weiter beschäftigt würden, unrichtig. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Antragstellerin sei den handelnden Personen noch nicht klar gewesen, dass eine Vergabe des Generalplanerauftrags zur Sanierung des Plenarsaals de facto nicht möglich sei und mit erheblichen Nachteilen in Bezug auf die Gesamtsanierung des Parlaments verbunden wäre. Die Antragstellerin habe - wie sie selbst ausgeführt habe - bereits am 30.9.2008 einen Vorentwurf der Variante römisch eins übergeben, in welchem auch verschiedene Wünsche des Baukomitees eingearbeitet worden seien. Der Auftraggeber habe sich daher zu diesem Zeitpunkt bereits in der Abklärung des Auftragsumfangs mit der Antragstellerin gefunden, sodass das Vergabeverfahren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls schon eingeleitet worden sei.

Mit Bescheid vom 5.11.2012, GZ N/0098-BVA/07/2012-EV7 wurde der beantragten Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Am 29.11.2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Die Antragstellerin führte darin aus, dass sie sowohl das Preisgeld aus dem Wettbewerb als auch die Euro XXX,-- aus dem außergerichtlichen Vergleich erhalten habe. Der Gesamtsanierungsbedarf des Parlamentsgebäudes sei unbestritten. Der konkrete Umfang und die Dringlichkeit des Sanierungsbedarfs seien dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbs nicht bekannt gewesen. Bekannt gewesen sei jedoch, dass es sich beim Parlament um ein sanierungsbedürftiges Gesamtgebäude handle. So werde im Gutachten von DI Dr. B*** vom 24.2.2009 bereits auf vorhandene Bestandsuntersuchungen verwiesen, die den mangelhaften Zustand des Gesamtgebäudes nahelegen.Am 29.11.2012 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Die Antragstellerin führte darin aus, dass sie sowohl das Preisgeld aus dem Wettbewerb als auch die Euro römisch 30 ,-- aus dem außergerichtlichen Vergleich erhalten habe. Der Gesamtsanierungsbedarf des Parlamentsgebäudes sei unbestritten. Der konkrete Umfang und die Dringlichkeit des Sanierungsbedarfs seien dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbs nicht bekannt gewesen. Bekannt gewesen sei jedoch, dass es sich beim Parlament um ein sanierungsbedürftiges Gesamtgebäude handle. So werde im Gutachten von DI Dr. B*** vom 24.2.2009 bereits auf vorhandene Bestandsuntersuchungen verwiesen, die den mangelhaften Zustand des Gesamtgebäudes nahelegen.

Der Auftraggeber gab an, dass der Wettbewerb rund 1/6 der Gebäudefläche umfasst habe. Der Vertrag über die Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments sei als Entwurf den Wettbewerbsteilnehmern in der 2. Stufe des Wettbewerbs übermittelt worden. Übereinstimmend gaben die Parteien bekannt, dass unmittelbar an den Wettbewerb Gespräche über Vorentwurfsleistungen eröffnet wurden. Unstrittig gaben beide Parteien an, dass jedenfalls am 28.10.2008 Verhandlungen stattgefunden hatten.

Der Auftraggeber führte aus, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Verhandlungen mit der Antragstellerin der umfangreiche Gesamtsanierungsbedarf nicht bekannt gewesen sei. Die Gebäudeverwaltung besichtige laufend das Parlamentsgebäude und erstelle im jährlichen Bauprogramm eine Aufstellung aller Schäden, die im nächsten Jahr zu beheben seien. Das Gutachten von DI Dr. B*** vom 24.2.2009 sei die "Initialzündung" für die umfassende Hinterfragung des Zustandes des gesamten Gebäudes gewesen. Aus einem Lokalaugenschein könne jedoch die Summe allfälliger Schäden nicht abschließend beurteilt werden. Daher seien anschließend vertiefte Untersuchungen durchgeführt worden, wie der Gebäudescan 1 und Gebäudescan 2. Der Gebäudescan 2 beinhalte die Maßnahmen, gegliedert nach Dringlichkeiten, die für die Sanierung erforderlich seien.

Die Antragstellerin hielt dem Auftraggeber vor, dass das Gutachten vom 24.2.2009 nicht nur den Sanierungsbedarf des Nationalratssaals, sondern auch den Sanierungsbedarf des Gesamtgebäudes offen gelegt habe und verwies auf dessen Seiten 12, 14, 17 und 23.

Der Auftraggeber verwies auf den erteilten Auftrag an DI Dr. B***, ein Gutachten über die vorhandenen Mängel im Bereich des Nationalratssaals, gegliedert nach Problemstellungen für Leib und Leben, usw. zu verfassen. Die vom Gutachter darüber hinaus gehenden Anmerkungen seien als "Zusatz" oder als "freundliches Entgegenkommen" dem Auftraggeber gegenüber zu verstehen. Es werde jedoch bestritten, dass damit bereits der gesamte Sanierungsbedarf offen gelegen sei, zumal damit die weiteren Untersuchungen nicht mehr erforderlich gewesen wären.

Die Antragstellerin brachte vor, dass sie mit Abgabe des Honorarangebotes im Wettbewerb ein verbindliches Angebot abgegeben habe. Am 15.12.2008 habe sie ein verbindliches Angebot in mehreren Varianten mit zivilrechtlichem Bindungswillen gelegt. Auch danach habe sie wiederholt im Laufe des Verhandlungsverfahrens, so z.B. am 2.12.2009 durch persönliche Übergabe an Dr. C*** und Dr. D*** ein Angebot mit zivilrechtlichem Bindungswillen gelegt. Dies wurde vom Auftraggeber bestritten. Der Wettbewerb sei nicht Gegenstand des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens. Der Auftraggeber habe auch zu keiner Angebotslegung aufgefordert. Wollte man den Standpunkt der Antragstellerin teilen, dann wären die Angebote alle auszuscheiden und es mangle der Antragstellerin an der Antragslegitimation. Die Antragstellerin erwiderte, dass keines ihrer Angebote jemals ausgeschieden worden sei und die Ausscheidensentscheidung keine Ermessensentscheidung des Auftraggebers sei.

Der Auftraggeber bekräftigte, dass kein Angebot gelegt worden sei, sodass sich auch eine diesbezügliche Ausscheidensentscheidung erübrige. Sofern jedoch tatsächlich - wie die Antragstellerin behauptet - im Schreiben vom 15.12.2008 ein gelegtes Angebot erblickt werden sollte, so wäre dies nach § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG auszuscheiden.Der Auftraggeber bekräftigte, dass kein Angebot gelegt worden sei, sodass sich auch eine diesbezügliche Ausscheidensentscheidung erübrige. Sofern jedoch tatsächlich - wie die Antragstellerin behauptet - im Schreiben vom 15.12.2008 ein gelegtes Angebot erblickt werden sollte, so wäre dies nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden.

Die Antragstellerin gab auf die Frage, wie es zu einer Erhöhung der Bauwerkskosten von anfangs Euro 17 Mio. auf zunächst Euro XX Mio., dann sogar auf Euro XX Mio. gekommen sei, an, dass Projekte zum Nationalratssaal hinzugekommen seien. Der Saal sei jedoch wertmäßig mit Euro 17 Mio. gleich geblieben. Hinzugekommen seien jedoch ein multifunktionales Besucherfoyer (Variante 1), ein Couloir stützenfrei (Variante 2), Fluchtstiege neu (Variante 3) und ein Restaurant groß (Variante 5). Im Anschluss an den Wettbewerb sei es zu den Zusatzprojekten, die zum Teil eine Konkretisierung der bereits in der Wettbewerbsaufgabe gestellten Aufgabe seien, gekommen. Diese Zusatzprojekte hätten zur Optimierung der Funktionalität des Nationalratssaals gedient. Die Antragstellerin sei hierzu von der Parlamentsdirektion ersucht worden.Die Antragstellerin gab auf die Frage, wie es zu einer Erhöhung der Bauwerkskosten von anfangs Euro 17 Mio. auf zunächst Euro römisch zwanzig Mio., dann sogar auf Euro römisch zwanzig Mio. gekommen sei, an, dass Projekte zum Nationalratssaal hinzugekommen seien. Der Saal sei jedoch wertmäßig mit Euro 17 Mio. gleich geblieben. Hinzugekommen seien jedoch ein multifunktionales Besucherfoyer (Variante 1), ein Couloir stützenfrei (Variante 2), Fluchtstiege neu (Variante 3) und ein Restaurant groß (Variante 5). Im Anschluss an den Wettbewerb sei es zu den Zusatzprojekten, die zum Teil eine Konkretisierung der bereits in der Wettbewerbsaufgabe gestellten Aufgabe seien, gekommen. Diese Zusatzprojekte hätten zur Optimierung der Funktionalität des Nationalratssaals gedient. Die Antragstellerin sei hierzu von der Parlamentsdirektion ersucht worden.

Der Auftraggeber erläuterte, dass das Gesamtkonzept vom 1.11.2011, ebenso wie die Gebäudescans 1 und 2, 5/6 des Parlamentsgebäudes, nicht jedoch den Nationalratssaal umfasst hätten. Der Auftraggeber beabsichtige, die Ausschreibung für die Generalplanung der Gesamtsanierung noch im Dezember 2012 auszuschreiben und mit den Planungsleistungen unmittelbar im Anschluss an das Verhandlungsverfahren zu beginnen (frühestens Herbst 2013). Dem Auftraggeber sei ein einheitliches architektonisches Gesamtbild des zu renovierenden Parlamentsgebäudes besonders wichtig. Die geplante Adaptierung des Bundesvollversammlungssaals sei nur als Ersatzquartier während der Umbauzeit des Nationalratsaals geplant gewesen und sollte nach Fertigstellung wieder rückgebaut werden. Dieser Auftrag sei jedoch bereits im Jänner 2010 einvernehmlich beendet worden.

Die Antragstellerin wies darauf hin, dass sowohl der Nationalratssaal als auch der Bundesvollversammlungssaal unter Denkmalschutz stünden und eine unterschiedliche "Architektursprache" aufwiesen, die auch zukünftig nicht vereinheitlicht werden könne. Beide Säle würden als Gesamtkunstwerk gesehen werden.

Laut Auskunft des Auftraggebers würden sich die geschätzten Baukosten für die Sanierung des gesamten Parlamentsgebäudes zwischen Euro XXX Mio und Euro XXX Mio (exkl. USt, exkl. Valorisierungen, +/- Schätzungsungenauigkeit) belaufen.Laut Auskunft des Auftraggebers würden sich die geschätzten Baukosten für die Sanierung des gesamten Parlamentsgebäudes zwischen Euro römisch 30 Mio und Euro römisch 30 Mio (exkl. USt, exkl. Valorisierungen, +/- Schätzungsungenauigkeit) belaufen.

Auf die Frage der Antragstellerin, ob folgende im Rechnungshof getroffene Aussage "dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtkonzepts von Bruttogesamtsanierungskosten einschließlich der Kosten für die Umsiedlung von deutlich mehr als Euro XXX Mio. zuzüglich der bauzeitbedingten Gleitung der Baukosten auszugehen ist", zutreffend sei, antwortete der Auftraggeber "Ja, dies ist zutreffend. Nimmt man die vorhin genannte Zahl von Euro XXX bis Euro XXX Mio. und berücksichtigt die USt, die Valorisierung, die Schätzungsungenauigkeit und die Kosten für das Ersatzquartier, dann kommt man auf diese Größenordnung."Auf die Frage der Antragstellerin, ob folgende im Rechnungshof getroffene Aussage "dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtkonzepts von Bruttogesamtsanierungskosten einschließlich der Kosten für die Umsiedlung von deutlich mehr als Euro römisch 30 Mio. zuzüglich der bauzeitbedingten Gleitung der Baukosten auszugehen ist", zutreffend sei, antwortete der Auftraggeber "Ja, dies ist zutreffend. Nimmt man die vorhin genannte Zahl von Euro römisch 30 bis Euro römisch 30 Mio. und berücksichtigt die USt, die Valorisierung, die Schätzungsungenauigkeit und die Kosten für das Ersatzquartier, dann kommt man auf diese Größenordnung."

Der Auftraggeber brachte vor, dass es für das Gewerk HKLS + E + IKT der Planung aus einer Hand bedürfe. Die Antragstellerin führte aus, "Voraussetzung für das Funktionieren und das Zusammenarbeiten zweier Generalplaner ist, dass diese untereinander sich koordinieren und absprechen, sodass es niemals zu zwei verschiedenen Heizungssystemen kommen könnte. Vorteil wäre, dass ein Planungsteam einen kleinen, aber sehr wesentlichen Bauteil überaus intensiv und konzentriert bearbeitet. Jeder Generalplaner wird sich daher Planungsteams für die einzelnen Bauteile zusammenstellen."

Auf Befragung durch das Senatsmitglied Mag. Pleile ergänzte die Antragstellerin, "wenn sich die beiden Generalplaner nicht einigen können, dann müsste der Hausherr koordinieren und entscheiden".

Die Antragstellerin verwies auf ihre bereits mehr als zweijährige Einarbeitungsphase in die Aufgabenstellung des Nationalratssaals; dies bringe einen zeitlichen Vorsprung von rund 3 Jahren bei Beauftragung der Antragstellerin im Vergleich zu einem Generalplaner für das Gesamtprojekt. Dieses Know-How könnte bei Beauftragung zweier Generalplaner bestmöglich genutzt werden. Der Auftraggeber hätte den Vorteil, dass die Antragstellerin weisungsgebunden gegenüber dem Generalplaner des Gesamtgebäudes wäre. Ein Generalplaner, der 5/6 des Gebäudes beplant, gebe jedenfalls die große Linie für HKLS + E + IKT vor, die von der Antragstellerin zu übernehmen wäre. Der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin korrigierte, dass mit der soeben von der Antragstellerin getätigten Aussage "weisungsgebunden" im hier gegebenen Zusammenhang die "Koordination" mit dem "großen" Generalplaner gemeint gewesen sei. HKLS + E + IKT könnten die Architektur des Nationalratssaals nicht so beeinflussen, dass die Antragstellerin nicht ihren Entwurf umsetzen könnte.

Die Antragstellerin führte aus, dass sie sich aufgrund der langen Verhandlungsphase dem Druck des Auftraggebers gebeugt habe, dieser habe das "Memorandum of Understanding" formuliert und der Antragstellerin zur Unterschrift vorgelegt. Um der Gefahr, letztlich leer auszugehen, entgegenzutreten, habe die Antragstellerin das "Memorandum" unterfertigt und ihr Einverständnis zur Subunternehmerlösung bestätigt. Der Auftragsumfang, gegliedert nach Fachgebieten und örtlichen Schnittstellen, sei darin nicht geklärt. Der Auftraggeber bestritt, Druck ausgeübt zu haben.

Die Antragstellerin brachte ergänzend vor, dass das Judikat des VwGH vom 25.9.2012, 2008/04/0054 deshalb nicht einschlägig sei, weil es im Sachverhalt davon ausgehe, dass ein Widerrufsgrund tatsächlich gegeben war, dieser sich aber in der Begründung der Widerrufsentscheidung nicht wiedergefunden habe. Im hier vorliegenden Sachverhalt liege nach Vorbringen der Antragstellerin hingegen überhaupt kein Widerrufsgrund vor. Der Widerrufsgrund sei spätestens Februar 2009 bzw. Ende 2009 durch Zeitablauf verwirkt.

Das Bundesvergabeamt hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt:

Der dem streitgegenständlichen Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vorausgegangene offene, zweistufige, anonymisierte Realisierungswettbewerb wurde am 9.1.2008 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Zahl 2008/S 5-005277 veröffentlicht. Gegenstand dieses Wettbewerbes war die Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten für die Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments.

Pkt. A.11 der Auslobungsunterlagen lautet:

"A.11 Absichtserklärung des Auftraggebers

A.11.1 Vergabe von Leistungen

Der Auftraggeber beabsichtigt nach Abschluss des Wettbewerbes mit dem Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts, Verhandlungen gemäß § 30 (2) Z 6 BVergG über eine Generalplanerbeauftragung zu führen. Themen dieser Verhandlungen werden das Projekt, der Projektumfang, die Projektleitung, die Zusammensetzung des Projektteams (insbesondere Fachplaner), die geplante Projektabwicklung und das Honorar sein.Der Auftraggeber beabsichtigt nach Abschluss des Wettbewerbes mit dem Gewinner, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisgerichts, Verhandlungen gemäß Paragraph 30, (2) Ziffer 6, BVergG über eine Generalplanerbeauftragung zu führen. Themen dieser Verhandlungen werden das Projekt, der Projektumfang, die Projektleitung, die Zusammensetzung des Projektteams (insbesondere Fachplaner), die geplante Projektabwicklung und das Honorar sein.

(...)

Leistungen, die nicht Gegenstand des GP-Vertrages sind:

  • -Strichaufzählung
    Örtliche Bauaufsicht und Fachbauaufsicht
(...)
Ein Rechtsanspruch auf einen Auftrag/Gesamtauftrag besteht nicht.
(...)"

Als weitere Rahmenbedingung wurde in Pkt B.1.2 (Kostenrahmen) der Wettbewerbsunterlagen Folgendes festgelegt:

"Der Kostenrahmen beträgt bei vorliegendem Raumprogramm:

Bauwerkskosten (lt. ÖNORM B 1801-1, inkl. fest eingebauter Einrichtung):

netto EUR 17,00 Mio (Preisbasis September 2005)

(...)

Die Kosten gelten als Kostenobergrenze. Die Einhaltung dieses Kostenlimits ist durch entsprechende Berechnungen auf Basis der Wettbewerbsarbeit nachzuweisen (vgl. diesbezügliche Formblätter im Extranet)"Die Kosten gelten als Kostenobergrenze. Die Einhaltung dieses Kostenlimits ist durch entsprechende Berechnungen auf Basis der Wettbewerbsarbeit nachzuweisen vergleiche diesbezügliche Formblätter im Extranet)"

In Pkt. B.1.3 (Terminrahmen) ist Folgendes festgehalten:

"Dem Projekt liegt ein Terminplan für Planung und Ausführung zu Grunde. Seine Einhaltung ist Grundlage für alle weiteren Schritte (vgl. Extranet). Planungsbeginn 2008"Dem Projekt liegt ein Terminplan für Planung und Ausführung zu Grunde. Seine Einhaltung ist Grundlage für alle weiteren Schritte vergleiche Extranet). Planungsbeginn 2008

Baubeginn 2010

Inbetriebnahme 2012

Mit der Teilnahme am Wettbewerb und Abgabe der Unterlagen bestätigt der Teilnehmer in Kenntnis des vorliegenden Terminplanes zu sein und bestätigt ferner in seinem Aufgabenbereich über ausreichende Leistungskapazität zu dessen Einhaltung zu verfügen."

Den Auslobungsunterlagen für die zweite Wettbewerbsstufe war als Beilage 03 ein Rahmenterminplan u.a. mit folgenden Meilensteinen beigelegt:

Preisgericht 2. Stufe, Siegerprojekt 31.7.-1.8.2008; Verhandlungsverfahren Planer/GP 4.8.- 26.9.2008; Beauftragung Planer/GP 30.9.2008; Planung Vorentwurf 3.11.2008 - 23.1.2009; Planung Entwurf 2.3. - 29.5.2009; Baubeginn 3.5.2010.

Pkt 4 des ebenfalls den Auslobungsunterlagen für die zweite Wettbewerbsstufe beigelegten "Vertrag über Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaals Österreichisches Parlament" lautet:

  1. "4.Ziffer 4
    GENERALPLANERHONORAR

4.1. ALLGEMEINES

Die Leistungen der Phase 1 gemäß Beilage 05 werden mit %, und die

Leistungen der Phase 2 mit % der Herstellungskosten gemäß Punkt 4.4.

und unter Berücksichtigung der Pkte 4.2. und 4.3., zzgl. USt. vergütet.

(...)"

Pkt 2.3 des oben angeführten Vertrages lautet:

"Unter dem in diesem Vertrag verwendeten Begriff Herstellungskosten sind die Bauwerkskosten gemäß Ö Norm B 1801-1 zu verstehen, d.h. (...)"

Als Ergebnis des gegenständlichen Wettbewerbs wurde der Antragstellerin in der Preisgerichtssitzung am 31.7.2008 der erste Rang zugewiesen (die Antragstellerin ist somit Gewinnerin des Wettbewerbs). Auch wurde die Realisierung des Projekts der Antragstellerin vom Preisgericht empfohlen.

Im Anschluss an den Wettbewerb wurde dieser PR-mäßig durch den Auftraggeber aufbereitet und die Broschüre "Wettbewerb zur Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals Jänner bis Juli 2008" publiziert. Auch im Jahresbericht 2008 des Nationalrates wurden zwei Seiten dem "Bau- und Sanierungsvorhaben 2008, Neugestaltung des Nationalratssitzungssaales" gewidmet. Darin ist u.a. Folgendes zu lesen (siehe Seite 33):

"Mittlerweile wurde die Dringlichkeit der Sanierung eindrucksvoll aufgezeigt, indem Regenwasser durch das defekte Glasdach in den Plenarsaal eingedrungen ist. Nationalratspräsidentin Prammer hat eine detaillierte Erhebung der Baumängel in Auftrag gegeben. Auf Basis dieser aktualisierten Dokumentation sollen das weitere Vorgehen und die Zeitschiene für die Baumaßnahmen festgelegt werden."

In Anschluss an den Wettbewerb erstattete die Antragstellerin mehrere Zusatzprojekte. Hinzugekommen sind ein multifunktionales Besucherfoyer (Variante 1), ein Couloir stützenfrei (Variante 2), Fluchtstiege neu (Variante 3) und ein Restaurant groß (Variante 5). Diese Zusatzprojekte dienten der Optimierung der Funktionalität des Nationalratssaals. Diese Leistungen wurden in einem außergerichtlichen Vergleich (dazu in der Folge) abgegolten. Allein durch diese Zusatzprojekte hatten sich die Nettoherstellungskosten von zunächst Euro XX Mio. auf rund Euro XX Mio. erhöht (siehe E-Mail der Antragstellerin vom 15.12.2008 und vom 8.4.2009 sowie Verhandlungsschrift).In Anschluss an den Wettbewerb erstattete die Antragstellerin mehrere Zusatzprojekte. Hinzugekommen sind ein multifunktionales Besucherfoyer (Variante 1), ein Couloir stützenfrei (Variante 2), Fluchtstiege neu (Variante 3) und ein Restaurant groß (Variante 5). Diese Zusatzprojekte dienten der Optimierung der Funktionalität des Nationalratssaals. Diese Leistungen wurden in einem außergerichtlichen Vergleich (dazu in der Folge) abgegolten. Allein durch diese Zusatzprojekte hatten sich die Nettoherstellungskosten von zunächst Euro römisch zwanzig Mio. auf rund Euro römisch zwanzig Mio. erhöht (siehe E-Mail der Antragstellerin vom 15.12.2008 und vom 8.4.2009 sowie Verhandlungsschrift).

Am 28.10.2008 fanden - wie beide Parteien in der mündlichen Verhandlung angaben - jedenfalls Verhandlungen mit der Antragstellerin statt.

Am 16.1.2009 wurde nach übereinstimmendem Vorbringen der Antragstellerin und des Auftraggebers der geplante Umbau des Sitzungssaals ausgesetzt. In der Parlamentskorrespondenz Nr. 12 vom 16.1.2009 heißt es:

"Parlament: Prammer stoppt vorerst Umbau des Nationalrats-Plenarsaals NR-Präsidentin begründet Maßnahme mit angespannter Wirtschaftslage Wien (PK) - Nationalratspräsidentin Barbara Prammer wird heute in der Präsidialkonferenz darüber informieren, dass der geplante Umbau des Sitzungssaales bis auf weiteres ausgesetzt wird. Sie begründet diese Entscheidung mit der schwierigen Wirtschaftssituation. (...)"

In der Folge wurde Prof. DI Dr. B*** beauftragt, ein Gutachten über die vorhandenen Mängel im Bereich des Nationalratssitzungssaals - gegliedert nach Problemstellungen für Leib und Leben, Schäden an der Bausubstanz sowie Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen im Vergleich zum ursprünglich in Aussicht genommenen Projekt - zu erstatten. In diesem "Gutachten über die Sanierung des Nationalratssitzungssaales im Parlamentsgebäude" (GZ 972) vom 24.2.2009, dem laut Befund auch Lokalaugenscheine sonstiger mit Bezug auf die Sanierung relevanter Räumlichkeiten zu Grunde lagen, heißt es:

"12. RESÜMEE

12.1 Aufrechterhaltung der Sistierung der Sanierungsmaßnahmen

Eine bloße Aufrechterhaltung der Sistierung der Sanierungsmaßnahmen ist aus Sicht des gefertigten Sachverständigen weder aus Verantwortungsgründen für die Sicherheit noch aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Schädigung der Bausubstanz vertretbar.

Wenngleich auch der 'Altkonsens' des Gebäudes die rechtliche Absicherung weitestgehend bietet - solange das Gebäude nicht verändert wird - ist der Zustand sehr schlecht. Heute würde man für dieses Gebäude in dieser Form keine Bewilligung erhalten.

12.2 Unbedingt erforderliche Sanierung sofort und eine 2. Sanierungsphase später

Eine Sanierung jener Bereiche, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen können (siehe Pkt. 5.2.2) wird vom gefertigten Sachverständigen trotz derzeitiger Sistierung jedenfalls empfohlen (jedenfalls wäre die Verantwortlichkeit zu klären). Dies gilt auch für jene Bereiche, die derzeit nicht nur den Regeln der Technik widersprechen, sondern teilweise auch gesetz- bzw. vorschriftswidrig sind (teilweise Elektro, Brandschutz, Barrierefreiheit und dgl.).

Die Sanierung des Daches weist ebenfalls eine hohe Dringlichkeit auf, weil eine laufende Verschlechterung der Bausubstanz eintritt, es laufend zunehmend zu Störfällen kommen wird (Undichtheiten), durch die Undichtheiten die Elektroinstallation im Dachbereich gefährdet ist, und die wirtschaftliche Lebensdauer des Daches erreicht ist. Wenn dies trotzdem nicht durchgeführt werden sollte, müsste die Tragfähigkeit der Tragkonstruktion für den Lastfall 'hohe Schneemengen' überprüft werden. Bei einer Aufrechterhaltung einer Sistierung und einer Nichtdurchführung der obigen Maßnahmen sollten die Verantwortlichkeiten klargestellt werden.

12.3 Zusammenfassung der sinnvollen dringenden Sanierungen aus wirtschaftlicher Sicht (Phase 1 und Phase 2)

Die unter 5.2.2 zusammengestellten Mängel sollten im Zuge einer Sanierung der unter 11.2 angeführten unbedingt erforderlichen Sanierungen aus wirtschaftlichen Überlegungen (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit) jedenfalls mitsaniert werden.

Diese Sanierungen der Phase 2 sind nicht nur ebenfalls dringlich, sondern es wird der frustrierte Aufwand deutlich geringer als im Falle einer 2 Phasen-Sanierung (siehe Pkt. 8 und 9). Aus dem Gesichtswinkel der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit kann daher nur die Sanierung in einem Zug empfohlen werden.

(...)

12.5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bei einer gut vorbereiteten, effizient abgewickelten Projektsteuerung und einer seriösen Dokumentation kann der Einsparungseffekt (aller Bau- und Baunebenmaßnahmen) bei einer Sanierung in einem Zug zwischen 15 % und 30 % höher sein als bei einer 2-Phasen-Sanierung (abgesehen vom Störpotential für die im Parlament Arbeitenden."

Am 8.7.2009 verabschiedete das Baukomitee einstimmig folgende Empfehlung:

"Mit Entschließung vom 11. März 2009 hat sich der Nationalrat dafür ausgesprochen, die Sanierung und den Umbau des Nationalratssitzungssaals gemäß dem Projekt von Arch. DI AA***, das aus dem Architekturwettbewerb im Juli 2008 als Sieger hervorgegangen war, zu realisieren. Gleichzeitig hat der Nationalrat angeregt, auch jene Vorkehrungen zu berücksichtigen, die im Rahmen des 10-Jahres-Bauprogrammes der Parlamentsdirektion zur nachhaltigen Sicherung der Bausubstanz sowie zur Erschließung weiterer Nutzflächen, insbesondere zur Schaffung weiterer Ausschusslokale sowie zur Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger notwendig sind. In seiner Sitzung am 31. März 2009 hat das Baukomitee angeregt, bezüglich der Schaffung zusätzlicher Nutzflächen eine Machbarkeitsstudie sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse zu erstellen. Dieses Gutachten von Prof. DI Dr. B***, Präsident des XXX, liegt nun vor."Mit Entschließung vom 11. März 2009 hat sich der Nationalrat dafür ausgesprochen, die Sanierung und den Umbau des Nationalratssitzungssaals gemäß dem Projekt von Arch. DI AA***, das aus dem Architekturwettbewerb im Juli 2008 als Sieger hervorgegangen war, zu realisieren. Gleichzeitig hat der Nationalrat angeregt, auch jene Vorkehrungen zu berücksichtigen, die im Rahmen des 10-Jahres-Bauprogrammes der Parlamentsdirektion zur nachhaltigen Sicherung der Bausubstanz sowie zur Erschließung weiterer Nutzflächen, insbesondere zur Schaffung weiterer Ausschusslokale sowie zur Nutzung durch die Bürgerinnen und Bürger notwendig sind. In seiner Sitzung am 31. März 2009 hat das Baukomitee angeregt, bezüglich der Schaffung zusätzlicher Nutzflächen eine Machbarkeitsstudie sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse zu erstellen. Dieses Gutachten von Prof. DI Dr. B***, Präsident des römisch 30 , liegt nun vor.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens empfiehlt das Baukomitee in Zusammenhang mit der Sanierung und dem Umbau des Nationalratssitzungssaales:

  • -Strichaufzählung
    die Schaffung eines multifunktionalen Besucherfoyers im Erdgeschoss unter dem Nationalratssaal,
  • -Strichaufzählung
    die Erneuerung von Balkonen und Besuchergalerie im Plenarsaal, sowie
  • -Strichaufzählung
    die Schaffung von multifunktionalen Kommunikationsflächen im Dachbereich inkl. neue Fluchtstiegen und Gastronomieeinrichtungen
Das Baukomitee trifft diese Empfehlungen im Hinblick darauf, dass für die allgemein anerkannte weitere Öffnung des Hohen Hauses auch die architektonischen Voraussetzungen zu schaffen sind und dass dies nur im Zusammenhang mit der Sanierung und dem Umbau des Nationalratssaals realisierbar ist.
(...)
Die budgetären Implikationen stellen sich dem Baukomitee wie folgt dar
(...):

Mio EUR Mio EUR

Exkl. MwSt inkl. MwSt

Gesamtkosten XX XXGesamtkosten römisch zwanzig römisch zwanzig
(...)
Dem Baukomitee ist bewusst, dass eine Beauftragung der genannten Zusatzprojekte nur nach Maßgabe dieser budgetären Vorkehrungen erfolgen kann. Dennoch empfiehlt das Baukomitee, die Planung der Sanierung und des Umbaus des Nationalratssaals um die Zusatzprojekte zu ergänzen, um sie dann ab 2011 baulich umsetzen zu können."

Im Gebäudescan Stufe 2 Maßnahmenliste Übersicht vom 23.9.2009, der laut Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung 5/6 des Parlamentsgebäudes, nicht aber den Nationalratssaal umfasst, wurde von den Verfassern insbesondere bei folgenden Themenbereichen ein zeitlich dringender Handlungsbedarf festgestellt:

"Themenbereich A) Gebäudesicherheit

Nr.           Thema            Zus. betroffene               Dringlichkeit

                               Themenbereiche

1    Herstellung zeitgemäßer

     Brandschutzmaßnahmen            D                             1

     - Abstimmung des neuen

     Brandschutzkonzeptes mit

     den Behörden (im Laufen)                                      1-4

     - Umsetzung der Maßnahmen

     aus dem Brandschutzkonzept

2    Umsetzung Sicherheit- und       D                             1-4

     Fluchtwegsbeleuchtung

     (bereits in Arbeit,

     Etappenplan in Jahresetappen)

3    Aufzüge                                                       1-4

     (Überprüfung durch TÜV und

     Nachrüstung, zeitliche

     Staffelung lt. Verordnung STPAV)

4    Nachrüstung Geländerinnen                                     1

     (Nachrüstung Geländerfüllungen

     und Geländerhöhen in Abstimmung

     mit dem Bundesdenkmalamt)

5    Absturzsicherung Dach                                         1

     (Nachrüstungen Geländer und

     Einhängevorrichtungen, Sanierung

     der morschen Dachstege, Aufnahme

     in Unterlage für spätere Arbeiten

     nach BauKG)

6    Fernüberwachung                                               1

     (Fernsignalisierung sicherheits-

     technischer Anlagen der

     Elektrotechnik)

7    Hebekräne                                                     1

     (Nachrüstungen lt.

Überprüfungsbefund)

Themenbereich C) bauliche und technische Substanzerhaltung

Nr.          Thema              Zus. betroffene              Dringlichkeit

                                Themenbereiche

14   Sanierung Dach

     - Dachflächen Mitteltrakt

     und Glasdächer                                                1-2

15   Sanierung Schmutz- und

     Regenwasserleitungen

     - Vollständige Erhebung                                       1

     und Erstellung des

     Sanierungskonzeptes

     - Sanierung                                                   2

18   E-Befund                         A                            1

     (Fertigstellung Befund und

     Behebungen)

19   Erdung und Blitzschutz           A                            1

     (Überprüfung in Arbeit;

     Nachrüstungen lt. Befund)

Themenbereich D) Arbeitsplatzanforderungen

Nr.          Thema              Zus. betroffene               Dringlichkeit

                                Themenbereiche

21   Evaluierung Beleuchtungs-                                      1-2

     stärken

     (insb. Verkehrsflächen und

     Technikräume)

Themenbereich F) übergreifende Maßnahmen

Nr.          Thema              Zus. betroffene               Dringlichkeit

                                Themenbereiche

34   Umsetzung des Masterplans         D                            1

     BGstG nach Jahresetappen

     (dzt. zeitlich verzögert)

Legende

1 besonders wichtige Maßnahme und zeitlich dringender Handlungsbedarf

2 dringender Handlungsbedarf

3 kurzfristiger Handlungsbedarf

4 mittelfristiger Handlungsbedarf"

Am 2.12.2009 wandte sich die Antragstellerin schriftlich u.a. an Frau Nationalratspräsidentin Mag. E***:

"(...) Im Vertrauen auf die Beauftragung mit den Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaales hat unser Büro über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren Planungsleistungen erbracht. Im Zuge der Planungstätigkeit haben wir im Rahmen der "Kahlenberggespräche" widerholt auf die Sinnhaftigkeit eines Gesamtnutzungskonzeptes hingewiesen und auch vorab Ansätze eines möglichen Erschließungskonzeptes vorgeschlagen.

Wir würden uns freuen, wenn unsere Bemühungen im Fall der Erstellung eines Gesamtnutzungskonzeptes für den Umbau des Parlaments Berücksichtigung in Form eines Auftrages finden, zumal wir im Jahr 2009 für eine mögliche, rasche Bearbeitung des Entwurfs acht Mitarbeiter vorhielten, von denen bislang nur eine sehr geringe Anzahl durch den Sitzungssaalumbau ausgelastet ist. Aufwendungen unsererseits für die Vorhaltemaßnahmen wurden bisher nicht in Ansatz gebracht. (...)"

Am 15.12.2009 schloss der Auftraggeber mit der Antragstellerin einen "Außergerichtlichen Vergleich" über die Vergütung der bisherigen Planungsleistungen:

"

  1. 1.Ziffer eins
    Die Parlamentsdirektion verpflichtet sich, Arch. DI AA*** zur Abgeltung sämtlicher allfälliger Ansprüche im Zusammenhang mit in den letzten 1 1/2 Jahren (dh nach Abschluss des Wettbewerbs) als Vorleistungen erbrachten Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals - einen Pauschalbetrag von EUR XXX inkl. USt. (in Worten vierhunderttausend), davon Euro XXX binnen 4 Wochen nach wechselseitiger Fertigung des Vergleichs und Euro XXX im Jahr 2010 (...) zu überweisen.Die Parlamentsdirektion verpflichtet sich, Arch. DI AA*** zur Abgeltung sämtlicher allfälliger Ansprüche im Zusammenhang mit in den letzten 1 1/2 Jahren (dh nach Abschluss des Wettbewerbs) als Vorleistungen erbrachten Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals - einen Pauschalbetrag von EUR römisch 30 inkl. USt. (in Worten vierhunderttausend), davon Euro römisch 30 binnen 4 Wochen nach wechselseitiger Fertigung des Vergleichs und Euro römisch 30 im Jahr 2010 (...) zu überweisen.
  2. 2.Ziffer 2
    Mit Eingang des letztgenannten Betrags sind sämtliche bisher entstandenen Ansprüche des Arch. DI AA*** gegen die Parlamentsdirektion, die im Zusammenhang mit in den letzten 1 1/2 Jahren als Vorleistungen erbrachten Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals entstanden sind, bereinigt und verglichen. Sollte der Generalplanervertrag mit Arch. DI AA*** nachfolgend abgeschlossen werden, gelten die aus diesem Vergleich resultierenden und überwiesenen Beträge als Anzahlung auf das vertragsmäßig zustehende Honorar aus dem Generalplanervertrag, dh dass diese letztendlich davon in Abzug zu bringen sind.
  3. 3.Ziffer 3
    (...)"

In seinem Gutachten über die Optimierung von Abwicklungsmodellen zur Sanierung des Parlamentsgebäudes vom 1.2.2010 führte der Sachverständige Prof. DI Dr. B*** aus:

"4.8 ABWICKLUNGSKONZEPTE

Die Auswahl des richtigen und projektadäquaten Abwicklungsverfahrens ist ein entscheidender Faktor für den Erfolg des Projektes.

4.8.1 Planungsphase

(...)

- Planungsabwicklungsmodelle (Kurzbeschreibungen)

(...)

- Generalplaner

Die Beauftragung aller planerischen Leistungen an einen - entsprechend qualifizierten - Generalplaner kann (eine qualifizierte Bauvorbereitung des Bauherrn vorausgesetzt) das Zeit- und Kostenrisiko am ehesten reduzieren, vorausgesetzt es werden insbesondere Kostenrahmen und Zeitrahmen vertraglich abgesichert.

Auch bei dieser Variante muss der Bauherr seiner Bauherrnverantwortung gerecht werden, und ein nachhaltig abgestimmtes Anforderungsprofil der Bauherrnwünsche (eventuell mit kostenrelevanten Varianten) sicherstellen, um Kostenausuferungen hintanzuhalten.

(...)

(...)

  1. 7.Ziffer 7
    RESÜMEE
Resümierend möchte der Gutachtensverfasser feststellen, dass aus ökonomischer Sicht einer Gesamtsanierung des Parlamentsgebäudes in einem Zuge (d.h. des Gesamtkonzepts) eindeutig der Vorzug zu geben ist, weil
  • -Strichaufzählung
    gegenüber einer Sanierung in mehreren Phasen nicht nur ein erheblicher ökonomischer Vorteil entsteht,
  • -Strichaufzählung
    aus heutiger Sicht in einer Größenordnung von etwa XX Mio. Euro, d.h. ca. 20%,aus heutiger Sicht in einer Größenordnung von etwa römisch zwanzig Mio. Euro, d.h. ca. 20%,
  • -Strichaufzählung
    sondern auch das Nutzflächenangebot deutlich anhebbar ist,
  • -Strichaufzählung
    ebenso wie die Qualität der angebotenen Nutzflächen.
  • -Strichaufzählung
    Darüber hinaus würde das zusätzliche Energiesparpotential erheblich sein.

Vorzugsweise sollte das Projekt mit einem Generalplaner und einem Generaltreuhänder abgewickelt werden.

Es könnten etwa 8.500 m2 Mehrwertflächen geschaffen werden.

                          Kostenrahmen Gesamtsanierung

                          Flächen                             Kostenrahmen

                          (BGF in m2 gerundet)  (Euro inkl. MwSt. gerundet)

Einzelsanierung in

mehreren Phasen           79.000                              XXX

Gesamtsanierung in

einem Zug                 79.000                              XXX

Optimierungspotential                                         XXX

(...)"

Im "Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" vom 11.1.2011 (www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/GKP _Gesamtkonzept_11-01-14.pdf) heißt es:

"Zusammenfassung

Der äußere Zustand des Parlamentsgebäudes vermittelt ein intaktes Erscheinungsbild mit hohem Symbolcharakter als demokratische Institution Österreichs. Laufende Untersuchungen haben jedoch unter anderem große Mängel über den bautechnischen Zustand des Gebäudes (z.B. Dachdeckung, Dachkonstruktion, veraltete Haus- und Elektrotechnik) sowie die Notwendigkeit konstruktiver Verbesserungen zu Tage gebracht. Weiters entsprechen die bau- und sicherheitstechnischen Einrichtungen im Inneren des Bauwerks nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik bzw. den Regeln der Technik und können eine Gefahr für die Benutzer des Parlamentsgebäudes darstellen. Das Brandschutz- und Evakuierungskonzept sowie die barrierefreie Erschließung des Parlamentsgebäudes sind baurechtliche Bedingungen, die dringend einer Umsetzung bedürfen. Daraus resultiert als Konsequenz, ein Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlamentsgebäudes zu erstellen. Dies ist Inhalt der vorliegenden Studie."

"Empfehlungen des Generalkonsulenten

Der Generalkonsulent empfiehlt aus folgenden Gründen, die 'Effizienz steigernde Sanierung' durchzuführen:

  • -Strichaufzählung
    Schaffung zusätzlicher Nutzflächen im Parlamentsgebäude;
  • -Strichaufzählung
    Berücksichtigung von bis zu sechs Klubs im Parlament mit vergleichbarer räumlich-funktionaler Qualität und Erschließung sowie flexiblen Arbeitsmöglichkeiten für Mandatare im Sitzungsbetrieb;
  • -Strichaufzählung
    Angemessene Erweiterung der Couloirflächen;
  • -Strichaufzählung
    großzügige Öffnung des Parlamentsgebäudes für die Öffentlichkeit (Magistrale, Besuchercafeteria);
  • -Strichaufzählung
    Schaffung von ausreichend dimensionierten, mit moderner Informationstechnologie ausgestatteten, öffentlichkeitstauglichen Ausschusslokalen;
  • -Strichaufzählung
    Möglichkeit mehr Veranstaltungen im Parlamentsgebäude aufgrund des Nutzflächengewinns durchzuführen;
  • -Strichaufzählung
    Schaffung von zusätzlichen Büroflächen im 3. Obergeschoss durch Verwertung derzeit ungenutzter Dachräume;
  • -Strichaufzählung
    Schaffung von flexibel belegbaren Büroarbeitsplätzen;
  • -Strichaufzählung
    Verbesserte ökonomische Arbeitsbedingungen durch Erneuerung der Möblierung;
  • -Strichaufzählung
    Ausführung des Ökologiepakets der technischen Gebäudeausrüstung, darin beinhaltet sind:
  • -Strichaufzählung
    Umgelegt auf die zu schaffenden Nutzflächen, reduzieren sich die Baukosten bei der Effizienz steigernden Sanierung um ca. 24% je m² Nutzfläche im Vergleich zur notwendigen Sanierung;
  • -Strichaufzählung
    Jährliche Einsparungen im Vergleich zur notwendigen Sanierung von ca. 3,0 Mio. Euro;
  • -Strichaufzählung
    Der Nutzflächenanteil steigt um 29% im Vergleich zur notwendigen Sanierung;
  • -Strichaufzählung
    Das Nutzungspotential (Anzahl Besucher, Veranstaltungen, etc.) des Parlamentsgebäudes wird deutlich erhöht;
  • -Strichaufzählung
    Die Nutzwertanalyse führt durch die Bewertung der Effektivität und des Gesamtnutzwerts für die Effizienz steigernde Sanierung zu einer 76prozentigen Zielerfüllung und ist somit ca. doppelt so hoch wie bei der der notwendigen Sanierung (39%).
(...)"

Im "Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" vom 11.1.2011 werden die Gesamtkosten der notwendigen Sanierung (Nettokosten inkl. Valorisierung - 2,5% p.a.) mit (Euro) XXX, jene für die Effizienz steigernde Sanierung mit (Euro) XXX beziffert.Im "Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" vom 11.1.2011 werden die Gesamtkosten der notwendigen Sanierung (Nettokosten inkl. Valorisierung - 2,5% p.a.) mit (Euro) römisch 30 , jene für die Effizienz steigernde Sanierung mit (Euro) römisch 30 beziffert.

In einem Schreiben vom 1. März 2011 teilte die Präsidentin des Nationalrats dem Linzer Bürgermeister Folgendes mit:

"Bezugnehmend auf dein Schreiben vom 26. Jänner 2011 kann ich dir Folgendes mitteilen:

Bereits in der Empfehlung des Baurats vom 16. Februar 2010, auf deren Basis ich die Parlamentsdirektion beauftragt habe, ein Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments erarbeiten zu lassen, war dezitiert angeführt, dass dieses Konzept unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Gutachten, Studien und Planung - darunter auch das Siegerprojekt des Wettbewerbs zur Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals der A*** - zu erstellen ist. Auch in der Präsentation des nun vorliegenden 'Gesamtkonzept Parlament' wurde erneut darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Pläne für den Umbau des Nationalratssitzungssaals im Zuge der Gesamtsanierung zu berücksichtigen sind.

Herr Architekt AA*** erhielt als Gewinner des Wettbewerbs für die Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals das in den Verfahrensbestimmungen vorgesehene Preisgeld sowie - auch alle anderen Teilnehmer der 2. Stufe des Wettbewerbs - eine Aufwandsentschädigung. Die von Arch. AA*** nach Abschluss des Wettbewerbs erbrachten Leistungen wurden einvernehmlich abgegolten. Die weitere Vorgangsweise zur Umsetzung des 'Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments' wird selbstverständlich in genauer Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 erfolgen. (...)"

Am 11.1.2012/15.1.2012 wurde vom Auftraggeber und von der Antragstellerin ein "Memorandum of Understanding" unterfertigt. Dieses lautet:

"1

Die Republik Österreich, vertreten durch die Parlamentsdirektion, beabsichtigt eine Sanierung des historischen Parlamentsgebäudes. Zu diesem Zweck ist zunächst ein vertiefter, modularer Vorentwurf von einem durch ein dem Bundesvergabegesetz 2006 entsprechendes Vergabeverfahren noch zu findenden Generalplaner zu erarbeiten. Nach Vorlage dieses Vorentwurfs und nach Prüfung desselben durch den Rechnungshof soll voraussichtlich im Jahr 2014 eine Entscheidung über den tatsächlichen Umfang der durchzuführenden Sanierungsarbeiten durch die politischen Entscheidungsträger getroffen werden.

2

Bei der Erarbeitung des vertieften, modularen Vorentwurfs bei der eventuellen Realisierung soll das von Arch. DI AA*** erstellte Siegerprojekt des Wettbewerbs 'Neugestaltung Nationalratssaal' aus dem Jahr 2008 unter folgenden Bedingungen integriert werden:

  1. a)Litera a
    Mitarbeit von Arch. AA*** als Subplaner des Generalplaners, d.h., die Beauftragung von Arch. AA*** erfolgt durch den Generalplaner und NICHT durch die Parlamentsdirektion
  2. b)Litera b
    Honorarobergrenzen entsprechend Honorarobergrenze des Generalplaners
  3. c)Litera c
    Unterordnung unter die Festlegungen des Gesamtkonzepts bzw. des Konzepts des Generalplaners
  4. d)Litera d
    Damit verbunden Einschränkungen des Planungsgebiets gegenüber dem Wettbewerb
3
Arch. AA*** ist prinzipiell zu einer Mitarbeit unter den o.a. Bedingungen bereit, ersucht jedoch um die Berücksichtigung folgender Aspekte:
Ad b) Die für den Bereich Nationalratssitzungssaal notwendigen intensiveren Planungserfordernisse sowie die im Vergleich zu den Gesamtbaukosten wesentlich geringeren Baukosten dieses Bereichs sollen bei der Bemessung des Honorars entsprechend berücksichtigt werden.
Ad d) Im Sinne klarer Abgrenzungen der Planungsgebiete und höchstmöglicher Vereinfachung der Schnittstellen sollte das Planungsgebiet von Arch. AA*** alle Geschosse innerhalb des den Nationalratssaal umschließenden Kubus von Schmerlingplatz bis Gang hinter dem NR-Saal umfassen 4
Die Parlamentsdirektion wird in den Verhandlungen mit dem Generalplaner die von Arch. AA*** geäußerten Aspekte und Argumente unterstützen.
(...)"

Mit Schreiben vom 19.10.2012 wurde der Antragstellerin die Widerrufsentscheidung bekannt gegeben.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Nachprüfungsantragesrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

Der gegenständliche Nachprüfungsantrag bezieht sich auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssitzungssaals, das im Anschluss an den im Jahr 2008 durchgeführten, EU-weiten, offenen, zweistufigen, anonymen Realisierungswettbewerb "Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments" spätestens am 28.10.2008 (siehe Verhandlungsschrift) mit dem Wettbewerbssieger eingeleitet wurde und nunmehr widerrufen werden soll.

Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 ist am 5.3.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 345 Abs. 14 Z 2 leg. cit sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, ist am 5.3.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer 2, leg. cit sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Das Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 wurde mit BGBl I Nr. 10/2012, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der §§ 52 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 bis 6, 216 Abs. 1 und 2 und 219 Abs. 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten. Gemäß § 345 Abs. 15 Z 3 leg. cit. sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes BGBl I Nr 10/2012 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 10/2012 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.Das Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, kundgemacht am 16.2.2012, novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind - mit Ausnahme der Paragraphen 52, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2 bis 6, 216 Absatz eins und 2 und 219 Absatz 2 bis 6 - mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, somit am 1.4.2012, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 345, Absatz 15, Ziffer 3, leg. cit. sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Daraus folgt, dass für Vergabeverfahren, die vor der Geltung der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 eingeleitet wurden, unverändert das BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG 2006 alt) anzuwenden ist. Für das Rechtsschutzverfahren sind jedoch die Bestimmungen des BVergG 2006 idF BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) anzuwenden.Daraus folgt, dass für Vergabeverfahren, die vor der Geltung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, eingeleitet wurden, unverändert das BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG 2006 alt) anzuwenden ist. Für das Rechtsschutzverfahren sind jedoch die Bestimmungen des BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) anzuwenden.

Auftraggeber ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Parlamentsdirektion. Diese ist öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 alt.Auftraggeber ist die Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Parlamentsdirektion. Diese ist öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 alt.

II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:

  1. 1.Ziffer eins
    Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
    Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Pkt A.11.1 der Wettbewerbsunterlagen kein Rechtsanspruch auf einen Auftrag/Gesamtauftrag besteht. Gemäß Pkt B 1.2 der Wettbewerbsunterlagen wurden die Bauwerkskosten zum Zeitpunkt der Auslobung im Jahr 2008 mit Euro 17 Mio. (Preisbasis September 2005) beziffert, die als Kostenobergrenze gelten. Festzuhalten ist weiters, dass die Antragstellerin sowohl das Preisgeld aus dem Wettbewerb als auch die Euro XXX,-- aus dem außergerichtlichen Vergleich erhalten hat.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Pkt A.11.1 der Wettbewerbsunterlagen kein Rechtsanspruch auf einen Auftrag/Gesamtauftrag besteht. Gemäß Pkt B 1.2 der Wettbewerbsunterlagen wurden die Bauwerkskosten zum Zeitpunkt der Auslobung im Jahr 2008 mit Euro 17 Mio. (Preisbasis September 2005) beziffert, die als Kostenobergrenze gelten. Festzuhalten ist weiters, dass die Antragstellerin sowohl das Preisgeld aus dem Wettbewerb als auch die Euro römisch 30 ,-- aus dem außergerichtlichen Vergleich erhalten hat.

Gemäß § 325 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennGemäß Paragraph 325, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs 1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt, undsie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt, und
  2. 2.Ziffer 2
    die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Gemäß § 2 Z 16 lit a sublit ee BVergG 2006 alt ist die Widerrufsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e, BVergG 2006 alt ist die Widerrufsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung.

Der Auftraggeber stützt seine Widerrufsentscheidung sowohl auf § 138 Abs. 1 als auch auf § 138 Abs. 2 BVergG.Der Auftraggeber stützt seine Widerrufsentscheidung sowohl auf Paragraph 138, Absatz eins, als auch auf Paragraph 138, Absatz 2, BVergG.

§ 138 BVergG 2006 alt lautet:

§ 138. (1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu

widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor

Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung

ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung

geführt hätten.

(2) Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür

sachliche Gründe bestehen.

§ 139 BVergG 2006 alt lautet:

§ 139 (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu

widerrufen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
  2. 2.Ziffer 2
    Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
  3. 3.Ziffer 3
    kein Angebot eingelangt ist, oder
  4. 4.Ziffer 4
    nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

(2) Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    nur ein Angebot eingelangt ist, oder
  2. 2.Ziffer 2
    nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, odernach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
  3. 3.Ziffer 3
    dafür sachliche Gründe bestehen.
Hinsichtlich der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ist in § 140 BVergG 2006 alt Folgendes geregelt:Hinsichtlich der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ist in Paragraph 140, BVergG 2006 alt Folgendes geregelt:

§ 140. (1) Der Auftraggeber hat unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,Paragraph 140, (1) Der Auftraggeber hat unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,

  1. 1.Ziffer eins
    im Fall des § 139 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 139 Abs. 2 Z 3 allen Bietern,im Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, allen Bietern,
  2. 2.Ziffer 2
    im Fall des § 139 Abs. 1 Z 4 und des § 139 Abs. 2 Z 2 allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,im Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
  3. 3.Ziffer 3
    im Fall des § 139 Abs. 2 Z 1 dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist,im Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist,
  4. 4.Ziffer 4
    im Fall des § 139 Abs. 2 Z 2 dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.im Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.
Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 3 oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 3, oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.

(2) Im Fall des § 138 ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. So weit dies möglich ist, hat der Auftraggeber Bewerbern, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bietern unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.(2) Im Fall des Paragraph 138, ist die Widerrufsentscheidung in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. So weit dies möglich ist, hat der Auftraggeber Bewerbern, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bietern unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind die Gründe für den beabsichtigten Widerruf und das jeweilige Ende der Stillhaltefrist bekannt zu geben.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation kann es dahin gestellt bleiben, ob sich das Verhandlungsverfahren in der Phase vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist befindet, da § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils die gleichen zwingenden Widerrufsgründe normieren und § 138 Abs. 2 wie auch § 139 Abs. 2 Z 3 den Widerruf aus sachlichen Gründen zulassen.In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation kann es dahin gestellt bleiben, ob sich das Verhandlungsverfahren in der Phase vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist befindet, da Paragraph 138, Absatz eins und Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils die gleichen zwingenden Widerrufsgründe normieren und Paragraph 138, Absatz 2, wie auch Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, den Widerruf aus sachlichen Gründen zulassen.

Es ist somit zwischen Konstellationen, die den Auftraggeber zum Widerruf der Ausschreibung verpflichten, und Situationen, die diesen lediglich zum Widerruf berechtigen, zu unterscheiden (siehe hierzu ausführlich bereits BVA vom 7.9.2004, 16F-5/04-9). Ein zwingender Widerrufsgrund ist dann gegeben, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Nach den Materialien zum BVergG handelt es sich bei diesen den Widerruf verpflichtend nach sich ziehenden Gründen um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhanden waren, von denen der Auftraggeber allerdings nichts wusste. Exemplarisch wird etwa eine nachträglich zur Kenntnis gelangende Budgetkürzung angeführt (EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 89). In der Rechtsprechung wurden bislang beispielsweise das Fehlen jeglicher Zuschlagskriterien bei bestandsfester Festlegung auf das Bestbieterprinzip (VwGH vom 1. Oktober 2008, 2004/04/0237), die Festsetzung rechtswidriger Zuschlagskriterien (BVA vom 20. Juli 2007, 04N-1/05-28), eine falsche Verfahrenswahl (BVA vom 24. Februar 2003, 06N-05/03-13) sowie das Vorliegen fehlerhafter Massenangaben in einer Vielzahl von Positionen (BVA vom 3. Februar 2003, 12N-58/02-38) als zwingende Widerrufsgründe gewertet. Bei den genannten Fällen handelt es sich somit grundsätzlich um Fehler bei der Ausgestaltung der Ausschreibung.Es ist somit zwischen Konstellationen, die den Auftraggeber zum Widerruf der Ausschreibung verpflichten, und Situationen, die diesen lediglich zum Widerruf berechtigen, zu unterscheiden (siehe hierzu ausführlich bereits BVA vom 7.9.2004, 16F-5/04-9). Ein zwingender Widerrufsgrund ist dann gegeben, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Nach den Materialien zum BVergG handelt es sich bei diesen den Widerruf verpflichtend nach sich ziehenden Gründen um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhanden waren, von denen der Auftraggeber allerdings nichts wusste. Exemplarisch wird etwa eine nachträglich zur Kenntnis gelangende Budgetkürzung angeführt (EBRV 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 89). In der Rechtsprechung wurden bislang beispielsweise das Fehlen jeglicher Zuschlagskriterien bei bestandsfester Festlegung auf das Bestbieterprinzip (VwGH vom 1. Oktober 2008, 2004/04/0237), die Festsetzung rechtswidriger Zuschlagskriterien (BVA vom 20. Juli 2007, 04N-1/05-28), eine falsche Verfahrenswahl (BVA vom 24. Februar 2003, 06N-05/03-13) sowie das Vorliegen fehlerhafter Massenangaben in einer Vielzahl von Positionen (BVA vom 3. Februar 2003, 12N-58/02-38) als zwingende Widerrufsgründe gewertet. Bei den genannten Fällen handelt es sich somit grundsätzlich um Fehler bei der Ausgestaltung der Ausschreibung.

Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf der Ausschreibung vorliegt, d.h. Umstände, die, wären sie schon vor der Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen.

Der Prüfmaßstab "besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation" kann auch zur Objektivierung der Voraussetzungen eines zwingenden Widerrufs herangezogen werden, sodass zu fragen ist, ob jene Umstände, die nun bekannt werden, einen besonnenen Auftraggeber dazu veranlassen würden, von der Ausschreibung abzusehen oder diese inhaltlich wesentlich anders zu gestalten. Hätte ein besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation die Durchführung einer Ausschreibung unterlassen oder eine inhaltlich wesentlich anders gestaltete Ausschreibung durchgeführt, so ist das Vergabeverfahren demnach zwingend zu widerrufen. Eine inhaltlich wesentlich andere Ausschreibungsgestaltung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Umstände eine Ausschreibungsänderung erfordern, die zu einer Änderung des potenziell in Betracht kommenden Bieterkreises führen würde (vgl. Sturm in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010) Rz 1495f).Der Prüfmaßstab "besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation" kann auch zur Objektivierung der Voraussetzungen eines zwingenden Widerrufs herangezogen werden, sodass zu fragen ist, ob jene Umstände, die nun bekannt werden, einen besonnenen Auftraggeber dazu veranlassen würden, von der Ausschreibung abzusehen oder diese inhaltlich wesentlich anders zu gestalten. Hätte ein besonnener Auftraggeber in der konkreten Situation die Durchführung einer Ausschreibung unterlassen oder eine inhaltlich wesentlich anders gestaltete Ausschreibung durchgeführt, so ist das Vergabeverfahren demnach zwingend zu widerrufen. Eine inhaltlich wesentlich andere Ausschreibungsgestaltung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Umstände eine Ausschreibungsänderung erfordern, die zu einer Änderung des potenziell in Betracht kommenden Bieterkreises führen würde vergleiche Sturm in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 (2010) Rz 1495f).

Die zweite Gruppe der Widerrufsgründe räumt dem Auftraggeber ein Ermessen bei der Wahrnehmung ein. Entsprechend den Materialien sollen damit Konstellationen erfasst werden, "in denen nachträglich (d.h. nach der Ausschreibung) sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen vorliegen" (VwGH vom 29. März 2006, 2006/04/0019). Weiters betont der Gesetzgeber unter Hinweis auf die ständige Judikatur des EuGH, dass an die Bestimmung kein strenger Maßstab anzulegen und sohin das Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände nicht geboten sei (EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 89). So werden beispielhaft das Entstehen neuer Technologien während des laufenden Vergabeverfahrens, welches eine Änderung der Ausschreibung erfordert, eine wesentliche Veränderung der Bieterstruktur, aber auch der Fall, dass zu festgestellten überhöhten Preisen angeboten wird und der Auftraggeber Preisabsprachen vermutet, ins Treffen geführt.Die zweite Gruppe der Widerrufsgründe räumt dem Auftraggeber ein Ermessen bei der Wahrnehmung ein. Entsprechend den Materialien sollen damit Konstellationen erfasst werden, "in denen nachträglich (d.h. nach der Ausschreibung) sonstige wesentliche Änderungen von für das Vergabeverfahren relevanten Umständen vorliegen" (VwGH vom 29. März 2006, 2006/04/0019). Weiters betont der Gesetzgeber unter Hinweis auf die ständige Judikatur des EuGH, dass an die Bestimmung kein strenger Maßstab anzulegen und sohin das Vorliegen schwerwiegender oder gar außergewöhnlicher Umstände nicht geboten sei (EBRV 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 89). So werden beispielhaft das Entstehen neuer Technologien während des laufenden Vergabeverfahrens, welches eine Änderung der Ausschreibung erfordert, eine wesentliche Veränderung der Bieterstruktur, aber auch der Fall, dass zu festgestellten überhöhten Preisen angeboten wird und der Auftraggeber Preisabsprachen vermutet, ins Treffen geführt.

Einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerrufs ist das Vorliegen (eines oder mehrerer) "sachlicher Gründe". Der Gesetzgeber nützt damit den "gemeinschaftsrechtlichen Spielraum" zur Gänze aus. Die Bestimmung dient der Klarstellung, da ohnehin jede Handlung des Auftraggebers im Einklang mit den Grundsätzen des Vergabeverfahrens (§ 19 Abs. 1) zu stehen hat und damit einem Sachlichkeitsgebot unterliegt.Einzige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerrufs ist das Vorliegen (eines oder mehrerer) "sachlicher Gründe". Der Gesetzgeber nützt damit den "gemeinschaftsrechtlichen Spielraum" zur Gänze aus. Die Bestimmung dient der Klarstellung, da ohnehin jede Handlung des Auftraggebers im Einklang mit den Grundsätzen des Vergabeverfahrens (Paragraph 19, Absatz eins,) zu stehen hat und damit einem Sachlichkeitsgebot unterliegt.

Ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob der Widerruf für einen besonnenen Auftraggeber in der konkreten Situation eine sinnvolle Handlungsalternative und ein taugliches Mittel zur "Problembehandlung" darstellt. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Dies entbindet den Auftraggeber freilich nicht davon, die faktischen Grundlagen seiner Entscheidung sorgfältig zu ermitteln (G. Stickler/G. Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 138, 139 Rz 27f).Ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob der Widerruf für einen besonnenen Auftraggeber in der konkreten Situation eine sinnvolle Handlungsalternative und ein taugliches Mittel zur "Problembehandlung" darstellt. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Dies entbindet den Auftraggeber freilich nicht davon, die faktischen Grundlagen seiner Entscheidung sorgfältig zu ermitteln (G. Stickler/G. Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 138, 139, Rz 27f).

Ein Widerruf ist uE immer dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen; dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Umstände, die zum Widerruf führen, entstanden sind. Somit kann auch ein Umstand, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens schon bestanden hat, einen sachlichen Grund für einen Widerruf darstellen. Auch für den fakultativen Widerruf gilt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Entscheidung über den Widerruf - nach sorgfältiger Erhebung der Tatsachengrundlagen - so rasch als möglich zu treffen. Eine verschuldete Verzögerung kann Schadenersatzansprüche auslösen (G. Stickler/G. Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 138, 139 Rz 30f).Ein Widerruf ist uE immer dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen; dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Umstände, die zum Widerruf führen, entstanden sind. Somit kann auch ein Umstand, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens schon bestanden hat, einen sachlichen Grund für einen Widerruf darstellen. Auch für den fakultativen Widerruf gilt, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Entscheidung über den Widerruf - nach sorgfältiger Erhebung der Tatsachengrundlagen - so rasch als möglich zu treffen. Eine verschuldete Verzögerung kann Schadenersatzansprüche auslösen (G. Stickler/G. Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 138, 139, Rz 30f).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Gründe für den Widerruf der Ausschreibung auch dann vorliegen, "wenn diese durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (zB grob fahrlässig) herbeigeführt wurden" (EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 89). Der Auftraggeber wird diesfalls uU schadenersatzpflichtig. Die Frage, ob ein den Widerruf der Ausschreibung rechtfertigender Grund vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien zu lösen (OGH vom 24.5.2005, 4 Ob 86/05h).Darüber hinaus ist zu beachten, dass Gründe für den Widerruf der Ausschreibung auch dann vorliegen, "wenn diese durch den Auftraggeber selbst schuldhaft (zB grob fahrlässig) herbeigeführt wurden" (EBRV 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 89). Der Auftraggeber wird diesfalls uU schadenersatzpflichtig. Die Frage, ob ein den Widerruf der Ausschreibung rechtfertigender Grund vorliegt, ist allein nach objektiven Kriterien zu lösen (OGH vom 24.5.2005, 4 Ob 86/05h).

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur "unverzüglichen" Mitteilung der Widerrufsentscheidung, aber auch Mängel in der Begründung des Widerrufs oder die falsche Angabe des Endes der Stillhaltefrist hindern die Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung (und den Beginn der Stillhaltefrist) nicht. Sie können allenfalls Schadenersatzansprüche auslösen (G. Stickler/G. Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 140 Rz 13).Ein Verstoß gegen die Pflicht zur "unverzüglichen" Mitteilung der Widerrufsentscheidung, aber auch Mängel in der Begründung des Widerrufs oder die falsche Angabe des Endes der Stillhaltefrist hindern die Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung (und den Beginn der Stillhaltefrist) nicht. Sie können allenfalls Schadenersatzansprüche auslösen (G. Stickler/G. Zellhofer in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 140, Rz 13).

Wenn die Antragstellerin vermeint, eine Widerrufsentscheidung sei schon dann für nichtig zu erklären, wenn sie nicht ausreichend begründet ist, so ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH bezüglich der Begründung der Widerrufsentscheidung festgehalten hat, dass sich die Nachprüfungsbehörde auch mit den vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren zusätzlich ins Treffen geführten Widerrufsgründen auseinanderzusetzen hat. Bei Vorliegen eines zusätzlich ins Treffen geführten Widerrufsgrundes wäre eine - allfällige - Rechtswidrigkeit der bekämpften Widerrufsentscheidung nicht mehr wesentlich, wodurch eine der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung fehle (vgl. VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054; bzw. VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109 wonach eine [bloß] unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers für eine Nichtigerklärung nicht ausreicht).Wenn die Antragstellerin vermeint, eine Widerrufsentscheidung sei schon dann für nichtig zu erklären, wenn sie nicht ausreichend begründet ist, so ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH bezüglich der Begründung der Widerrufsentscheidung festgehalten hat, dass sich die Nachprüfungsbehörde auch mit den vom Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren zusätzlich ins Treffen geführten Widerrufsgründen auseinanderzusetzen hat. Bei Vorliegen eines zusätzlich ins Treffen geführten Widerrufsgrundes wäre eine - allfällige - Rechtswidrigkeit der bekämpften Widerrufsentscheidung nicht mehr wesentlich, wodurch eine der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung fehle vergleiche VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054; bzw. VwGH 3.9.2008, 2008/04/0109 wonach eine [bloß] unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers für eine Nichtigerklärung nicht ausreicht).

Der Auftraggeber begründete seine Widerrufsentscheidung vom 19.10.2012 im Wesentlichen damit, dass eine ganz wesentliche Änderung des Leistungsumfangs, nämlich eine Gesamtsanierung des Parlaments notwendig sei und dass er die Planungsleistungen für das gesamte Parlament an einen Generalplaner zu vergeben beabsichtige, da es nicht sinnvoll sei, die Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Parlaments von den Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Plenarsaales zu "trennen". Diese Begründung wurde im Schriftsatz vom 7.11.2012 im Wesentlichen ergänzt mit erhöhten Kosten des Generalplanerauftrags zur Sanierung des Nationalratssitzungssaals, die sich erst nach Abschluss des Wettbewerbes ergeben hätten sowie mit geänderten Fristen gegenüber den im Wettbewerb bekanntgegebenen und dem Vorbringen, dass die Verhandlungen mit der Antragstellerin als "unzulässige Auftragserweiterung", nämlich über die Grenzen des § 30 Abs. 2. Z 6 BVergG hinausgehend, zu werten seien.Der Auftraggeber begründete seine Widerrufsentscheidung vom 19.10.2012 im Wesentlichen damit, dass eine ganz wesentliche Änderung des Leistungsumfangs, nämlich eine Gesamtsanierung des Parlaments notwendig sei und dass er die Planungsleistungen für das gesamte Parlament an einen Generalplaner zu vergeben beabsichtige, da es nicht sinnvoll sei, die Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Parlaments von den Planungsüberlegungen zur Neugestaltung des Plenarsaales zu "trennen". Diese Begründung wurde im Schriftsatz vom 7.11.2012 im Wesentlichen ergänzt mit erhöhten Kosten des Generalplanerauftrags zur Sanierung des Nationalratssitzungssaals, die sich erst nach Abschluss des Wettbewerbes ergeben hätten sowie mit geänderten Fristen gegenüber den im Wettbewerb bekanntgegebenen und dem Vorbringen, dass die Verhandlungen mit der Antragstellerin als "unzulässige Auftragserweiterung", nämlich über die Grenzen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, BVergG hinausgehend, zu werten seien.

Zunächst ist festzuhalten, dass von der Antragstellerin die Notwendigkeit der umfangreichen Sanierung des gesamten Parlamentsgebäudes unbestritten blieb. Ebenso unbestritten blieb die Tatsache, dass der konkrete Umfang und die Dringlichkeit des Sanierungsbedarfs zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Wettbewerbs zur Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten für die Neugestaltung des Nationalratssaals des österreichischen Parlaments dem Auftraggeber nicht bekannt gewesen waren.

Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des eben zitierten Wettbewerbs, der rund 1/6 der gesamten Gebäudefläche umfasste, ging der Auftraggeber davon aus, dass die Bauwerkskosten für die Sanierung des Nationalratssaals rund Euro 17 Mio. (netto, Preisbasis September 2005) betragen würden. Nach Abschluss des Wettbewerbs stellte sich - unter Zugrundelegung der Überlegungen der Antragstellerin - heraus, dass die Umsetzung des Projekts der Antragstellerin für die Optimierung der Funktionalität des Nationalratssaals zusätzliche Leistungen erfordern und unter Berücksichtigung derselben allein die Sanierung des Plenarsaals rund Euro XX Mio. betragen würde. Im April 2009 ging die Antragstellerin davon aus, dass die Nettoherstellungskosten sogar rund Euro XX Mio. betragen würden. Das Baukomitee ging in seiner Empfehlung vom 8.7.2009 dagegen bereits von Gesamtkosten in Höhe von Euro XX Mio. (exkl. MwSt.) aus. Die Bauwerkskosten haben sich somit mehr als verdreifacht!Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des eben zitierten Wettbewerbs, der rund 1/6 der gesamten Gebäudefläche umfasste, ging der Auftraggeber davon aus, dass die Bauwerkskosten für die Sanierung des Nationalratssaals rund Euro 17 Mio. (netto, Preisbasis September 2005) betragen würden. Nach Abschluss des Wettbewerbs stellte sich - unter Zugrundelegung der Überlegungen der Antragstellerin - heraus, dass die Umsetzung des Projekts der Antragstellerin für die Optimierung der Funktionalität des Nationalratssaals zusätzliche Leistungen erfordern und unter Berücksichtigung derselben allein die Sanierung des Plenarsaals rund Euro römisch zwanzig Mio. betragen würde. Im April 2009 ging die Antragstellerin davon aus, dass die Nettoherstellungskosten sogar rund Euro römisch zwanzig Mio. betragen würden. Das Baukomitee ging in seiner Empfehlung vom 8.7.2009 dagegen bereits von Gesamtkosten in Höhe von Euro römisch zwanzig Mio. (exkl. MwSt.) aus. Die Bauwerkskosten haben sich somit mehr als verdreifacht!

Bereits diese Tatsache hätte zu einer inhaltlich wesentlichen Änderung des bekannt gemachten Wettbewerbs im Verhältnis zum von der Antragstellerin nun "eingeforderten" Auftrag geführt und stellt somit jedenfalls einen Widerrufsgrund dar (vgl. VwGH 29.2.2008, 2006/04/0011; 29.3.2006, 2006/04/0019).Bereits diese Tatsache hätte zu einer inhaltlich wesentlichen Änderung des bekannt gemachten Wettbewerbs im Verhältnis zum von der Antragstellerin nun "eingeforderten" Auftrag geführt und stellt somit jedenfalls einen Widerrufsgrund dar vergleiche VwGH 29.2.2008, 2006/04/0011; 29.3.2006, 2006/04/0019).

Dem Vorbringen der Antragstellerin, da der Auftraggeber in Pkt. A.11 der Verfahrensbestimmungen angekündigt habe, über das Projekt, den Projektumfang und das Honorar zu verhandeln, seien von Anfang an Änderungen auch am Umfang für alle Wettbewerbsteilnehmer intendiert gewesen, ist entgegenzuhalten, dass zwar nach den Wettbewerbsunterlagen (Pkt. A.11) der Spielraum vorhanden ist, über den Projektumfang und das Projekt und somit Änderungen der zu erbringenden Leistung im abzuschließenden Vertrag durch Verhandlungen zu berücksichtigen. Jedoch endet dieser dort, wo er das Wesen der ausgeschriebenen Leistung ändert oder durch die verhandelten Änderungen, wären sie schon ursprünglich veröffentlicht worden, ein anderer Bieterkreis angesprochen worden wäre.

Da sich das Honorar des Generalplaners gemäß Pkt 4.1 des "Vertrag über Generalplanerleistungen für die Neugestaltung des Nationalratssaals Österreichisches Parlament" nach den Bauwerkskosten richtet, ergibt sich daraus, dass sich bei einer Vergabe des Generalplanerauftrags zur Sanierung des Plenarsaals das Honorar des Generalplaners gegenüber den im Zuge des Wettbewerbs unterstellten Annahmen wesentlich erhöhen würde. Eine Vergabe des Generalplanerauftrags zur Sanierung des Plenarsaals würde daher ein weit höheres Honorar des Generalplaners bedingen, als alle Mitbewerber der Antragstellerin im Zuge des Wettbewerbes annehmen konnten.

Auch wenn die Antragstellerin vermeint, dass es nicht die geschätzten Bauwerkskosten gewesen seien, die den Ausschlag für die Beteiligung eines Architekten am Wettbewerbsverfahren gegeben hätten, da diese mangels Vorliegens jeglicher (Initial-)Planung zu diesem Zeitpunkt bereits definitionsgemäß mit einem sehr hohen Ungenauigkeitsfaktor versehen gewesen seien, ausschlaggebend vielmehr die Bauaufgabe "Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes unter laufendem Betrieb" gewesen sei, die den Architekten fordere und zur Teilnahme am Wettbewerb motiviere bzw. auch nicht, so kann nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei Kenntnis der sich nun nachträglich ergebenden Baukosten ein anderer Bieterkreis am Wettbewerb beteiligt hätte.

Dem Wettbewerb lag weiters die Prämisse zu Grunde, dass der Generalplanerauftrag im Anschluss an den Wettbewerb binnen weniger Monate vergeben werde und sodann die Planungsleistungen im Oktober 2008 beginnen und in den Jahren 2009 ff zu erbringen seien. Nun stellt sich die Situation jedoch so dar, dass die von der Antragstellerin für sie reklamierten Planungsleistungen frühestens erst in den Jahren 2013 ff zu erbringen wären, was eine wesentliche Änderung gegenüber den Angaben in der Wettbewerbsunterlage darstellt. Hätte der Auslober bereits im Realisierungswettbewerb angeführt, dass die Generalplanerleistungen für den Nationalratssitzungssaal nicht in den Jahren 2009 ff, sondern erst 2013 ff zu erbringen sein würden, so kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein anderer Bieterkreis um die Teilnahme am Wettbewerb beworben hätte, als jener, der sich tatsächlich am seinerzeitigen Wettbewerb beteiligt hat.

Der erkennende Senat kann im Vorbringen des Auftraggebers keine unsachlichen Widerrufsgründe erkennen. Die Widerrufsentscheidung des Auftraggebers ist somit im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes aller Bieter entsprechend der Bestimmung des § 19 Abs. 1 BVergG 2006 alt gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung der in Betracht kommenden Bieter läge nämlich darin, dass es ihnen unter nunmehr wesentlich anderen Leistungsvoraussetzungen verwehrt wäre, sich im Rahmen einer neuen Ausschreibung an einem fairen Angebotswettbewerb zu beteiligen (vgl. dazu BVA 20.12.2002, N-20/01-13; OGH 17.12.2001, 1 Ob 284/01y - Turnsaalanlage). Es liegen somit jedenfalls auch sachliche Widerrufsgründe vor.Der erkennende Senat kann im Vorbringen des Auftraggebers keine unsachlichen Widerrufsgründe erkennen. Die Widerrufsentscheidung des Auftraggebers ist somit im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes aller Bieter entsprechend der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 alt gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung der in Betracht kommenden Bieter läge nämlich darin, dass es ihnen unter nunmehr wesentlich anderen Leistungsvoraussetzungen verwehrt wäre, sich im Rahmen einer neuen Ausschreibung an einem fairen Angebotswettbewerb zu beteiligen vergleiche dazu BVA 20.12.2002, N-20/01-13; OGH 17.12.2001, 1 Ob 284/01y - Turnsaalanlage). Es liegen somit jedenfalls auch sachliche Widerrufsgründe vor.

Wenn die Antragstellerin ausführt, es liege weder eine unzulässige Auftragserteilung noch eine aufgrund des zeitlichen Verlaufes grundlegende Verfahrensänderung vor, sind die von ihr hierzu ins Treffen geführten Ausführungen von o.Univ. Prof. Dr. E*** schon deshalb nicht einschlägig, weil dieser lediglich die Frage untersucht, ob ein bereits vergebener Auftrag, für welchen sich der Fertigstellungstermin verzögert, in der Folge neu auszuschreiben ist und sich sohin nicht der Frage widmet, ob ein Auftrag überhaupt zu vergeben ist. Ebenso ist das Urteil des EuGH vom 5.10.2010, Rs C-337/98 (Stadtbahnsystem Rennes) nicht einschlägig, da es in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt lediglich um geringfügige Änderungen (Erhöhung des Vertragswertes um ca. 10%; geringfügige Änderung der Fahrzeugabmessungen von 2 cm) bei der Vergabe eines Sektorenauftraggebers ging.

Wenn die Antragstellerin vermeint, dass ein Widerrufsgrund durch "Zeitablauf" verwirkt werden könne, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Konsequenz dem BVergG 2006 alt nicht zu entnehmen ist.

"Es ist festzustellen, dass es nicht in der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers liegt, die Ausschreibung zu widerrufen. Vielmehr hat der Auftraggeber gemäß § 50 Abs. 1 BVergG 1997 bei Vorliegen zwingender Gründe nach Ablauf der Angebotsfrist die Ausschreibung zu widerrufen (arg. '..."Es ist festzustellen, dass es nicht in der Dispositionsfreiheit des Auftraggebers liegt, die Ausschreibung zu widerrufen. Vielmehr hat der Auftraggeber gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BVergG 1997 bei Vorliegen zwingender Gründe nach Ablauf der Angebotsfrist die Ausschreibung zu widerrufen (arg. '...

ist ... zu widerrufen'). Der Widerruf der Ausschreibung liegt damit bei

Vorliegen von zwingenden Gründen nicht im Ermessen des Auftraggebers, sondern ist obligatorisch (vgl. Heid/Hauck/K. Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, 2000, 221)" (BVA vom 08.10.2003, N-19/01-44 [zum BVergG 1997]). Dem Gesetz ist aber auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass ein sachlicher Widerrufsgrund verwirkt werden könnte. Es stellt sich nämlich nicht Frage, wann ein besonnener Auftraggeber die Widerrufsentscheidung bekannt gegeben hätte, sondern nur, ob ein besonnener Auftraggeber dies in der konkreten Sachverhaltskonstellation getan hätte. Ob bzw. in welchem Umfange der Auftraggeber die Widerrufsgründe verschuldet hat und ob er den Widerruf früher hätte vornehmen können, ist allenfalls in einem vor den zuständigen Gerichten zu führenden Schadenersatzverfahren zu klären, nicht aber im Nachprüfungsverfahren.Vorliegen von zwingenden Gründen nicht im Ermessen des Auftraggebers, sondern ist obligatorisch vergleiche Heid/Hauck/K. Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, 2000, 221)" (BVA vom 08.10.2003, N-19/01-44 [zum BVergG 1997]). Dem Gesetz ist aber auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass ein sachlicher Widerrufsgrund verwirkt werden könnte. Es stellt sich nämlich nicht Frage, wann ein besonnener Auftraggeber die Widerrufsentscheidung bekannt gegeben hätte, sondern nur, ob ein besonnener Auftraggeber dies in der konkreten Sachverhaltskonstellation getan hätte. Ob bzw. in welchem Umfange der Auftraggeber die Widerrufsgründe verschuldet hat und ob er den Widerruf früher hätte vornehmen können, ist allenfalls in einem vor den zuständigen Gerichten zu führenden Schadenersatzverfahren zu klären, nicht aber im Nachprüfungsverfahren.

Als Konsequenz der 2008 ausgebrochenen Finanz- und Wirtschaftskrise wurde seitens des Auftraggebers im Jänner 2009 zunächst ein Projektstopp verfügt und in der Folge diverse Gutachten eingeholt. Gestützt auf die Ergebnisse des Gebäudescan 2 vom 23.9.2009, der die Maßnahmen, gegliedert nach Dringlichkeit der erforderlichen Sanierung, beinhaltet, kommt der Sachverständige DI Dr. B*** in seinem Gutachten vom 1.2.2010 schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass "aus ökonomischer Sicht einer Gesamtsanierung des Parlamentsgebäudes in einem Zuge (d.h. des Gesamtkonzepts) eindeutig der Vorzug zu geben ist". Weiters erachtet es der Sachverständige für ratsam, dass die Gesamtsanierung von nur einem Generalplaner abgewickelt würde. (Argument: "Vorzugsweise sollte das Projekt mit einem Generalplaner und einem Generaltreuhänder abgewickelt werden.").

Der umfassende Sanierungsbedarf des Parlaments stellte sich somit erst nach Einleitung des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens heraus. Aus dem umfangreichen "Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" vom 11.1.2011 zeigte sich sodann, dass der Sanierungsbedarf des Parlaments weit über eine Sanierung des Plenarsaals und der angrenzenden Räumlichkeiten hinausgeht und sich die erforderlichen Kosten für eine solche Sanierung gegenüber den seinerzeit angedachten Kosten für die Sanierung des Plenarsaals beträchtlich erhöhen würden. Laut Auskunft des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die geschätzten Baukosten für die Sanierung des gesamten Parlamentsgebäudes zwischen Euro XXX Mio. und Euro XXX Mio. (exkl. USt, exkl. Valorisierungen, +/- Schätzungsungenauigkeit).Der umfassende Sanierungsbedarf des Parlaments stellte sich somit erst nach Einleitung des gegenständlichen Verhandlungsverfahrens heraus. Aus dem umfangreichen "Gesamtkonzept zur Sanierung und Nutzung des Parlaments" vom 11.1.2011 zeigte sich sodann, dass der Sanierungsbedarf des Parlaments weit über eine Sanierung des Plenarsaals und der angrenzenden Räumlichkeiten hinausgeht und sich die erforderlichen Kosten für eine solche Sanierung gegenüber den seinerzeit angedachten Kosten für die Sanierung des Plenarsaals beträchtlich erhöhen würden. Laut Auskunft des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung belaufen sich die geschätzten Baukosten für die Sanierung des gesamten Parlamentsgebäudes zwischen Euro römisch 30 Mio. und Euro römisch 30 Mio. (exkl. USt, exkl. Valorisierungen, +/- Schätzungsungenauigkeit).

Im Jänner 2012 unterfertigten der Auftraggeber und die Antragstellerin ein "Memorandum of Understanding". Darin ist zunächst die Absicht des Auftraggebers festgehalten, das Parlamentsgebäude sanieren zu wollen. Weiters ist ausdrücklich festgehalten, dass ein durch ein dem Bundesvergabegesetz 2006 entsprechendes Vergabeverfahren noch zu findender Generalplaner zunächst einen vertieften, modularen Vorentwurf zu erarbeiten hat. Damit ist klargestellt, dass zunächst in einem neu einzuleitenden Vergabeverfahren ein Generalplaner gefunden werden soll. Der erkennende Senat kann darin - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - keinen Hinweis festmachen, wonach mit diesem Memorandum der Auftraggeber die Antragstellerin als Generalplaner für die Sanierung des Nationalratssitzungssaals beauftragt hätte. Nach der Formulierung des Memorandums spielt dieses jedenfalls keine Rolle bei der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob die Widerrufsentscheidung des Vergabeverfahrens für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Neugestaltung des Nationalratssaals rechtmäßig ist.

Erst nach Durchführung des Wettbewerbs und nach Einleitung des Vergabeverfahrens zur Vergabe des Generalplanerauftrages für die Neugestaltung des Plenarsaals stellte sich somit heraus, dass eine alleinige Sanierung des Sitzungssaals des Nationalrats nicht zielführend ist. Der Auftraggeber beabsichtigt daher, nach erfolgtem Widerruf des Vergabeverfahrens zur Vergabe des Generalplanerauftrages für die Neugestaltung des Plenarsaals ein neues Vergabeverfahren zum Abschluss eines Generalplanerauftrages für das gesamte Parlamentsgebäude einzuleiten. Durch die nun geplante Generalsanierung soll somit das gesamte Gebäude umfasst sein und nicht nur ein geringer Teil (der ursprünglich vom Wettbewerb umfasste Bereich betraf rund 1/6 des gesamten Gebäudes). Es ist somit eine ganz wesentliche Änderung des Leistungsumfangs beabsichtigt, wie auch die Antragstellerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2012 zugesteht ("Die Antragstellerin verkennt keinesfalls den Umstand, dass es im gegenständlichen Projekt zu massiven Änderungen des Planungsgegenstandes und des Projektbudgets gekommen ist."). Dies stellt jedenfalls einen Widerrufsgrund dar.

Ein zwingender Widerrufsgrund liegt auch dann vor, wenn nachträglich Umstände hervorkommen, die, wären sie schon vorher bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (OGH 17.12.2001, 1 Ob 284/01y, Erhöhung des Auftragswerts um rund 13%). Umso mehr muss das in der konkreten Sachverhaltskonstellation gelten, wo der Auftraggeber nun beabsichtigt, - gestützt auf schlüssige und nachvollziehbare Gutachten - eine Generalsanierung des gesamten Parlamentsgebäudes an Stelle nur eines einzigen Saales durchzuführen und sich die anfangs geschätzten Bauwerkskosten von zunächst Euro 17 Mio. (netto) auf Baukosten von nun zwischen Euro XXX Mio. und Euro XXX Mio. (!) (exkl. USt, exkl. Valorisierungen, +/- Schätzungsungenauigkeit) erhöht haben. Hinzu kommen noch zusätzlich die Kosten für das Ersatzquartier.Ein zwingender Widerrufsgrund liegt auch dann vor, wenn nachträglich Umstände hervorkommen, die, wären sie schon vorher bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten (OGH 17.12.2001, 1 Ob 284/01y, Erhöhung des Auftragswerts um rund 13%). Umso mehr muss das in der konkreten Sachverhaltskonstellation gelten, wo der Auftraggeber nun beabsichtigt, - gestützt auf schlüssige und nachvollziehbare Gutachten - eine Generalsanierung des gesamten Parlamentsgebäudes an Stelle nur eines einzigen Saales durchzuführen und sich die anfangs geschätzten Bauwerkskosten von zunächst Euro 17 Mio. (netto) auf Baukosten von nun zwischen Euro römisch 30 Mio. und Euro römisch 30 Mio. (!) (exkl. USt, exkl. Valorisierungen, +/- Schätzungsungenauigkeit) erhöht haben. Hinzu kommen noch zusätzlich die Kosten für das Ersatzquartier.

Der erkennende Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass, wäre der Auftraggeber gezwungen, den Generalplanervertrag mit der Antragstellerin über die Sanierung des Plenarsaals abzuschließen, es auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein anderer Bieterkreis um die Generalplanung der verbleibenden rund 5/6 des Parlamentsgebäudes bewerben könnte, da sich dieser Generalplaner in seiner geistig-schöpferischen Tätigkeit durch die Generalplanung des Plenarsaals eingeengt erachten könnte. Wie der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung dazu ausführte, ist ihm ein architektonisches Gesamtbild des zu renovierenden Parlamentsgebäudes ein wichtiges Anliegen. Darüber hinaus führte der SV DI Dr. B*** in seinem Gutachten vom 1.2.2010 aus, dass "die Beauftragung aller planerischen Leistungen an einen - entsprechend qualifizierten - Generalplaner (eine qualifizierte Bauvorbereitung des Bauherrn vorausgesetzt) das Zeit- und Kostenrisiko am ehesten reduzieren kann".

Auch die Antragstellerin selbst hat in einem Schreiben vom 6.10.2009 an den Auftraggeber Folgendes festgehalten:

"Wie telefonisch besprochen erlaube ich mir einige Gründe anzuführen, warum wir es als notwendig erachten, dass beim Umbau des Nationalratssitzungssaals die Planungsleistungen und die örtliche Bauaufsicht (ÖBA) von einem Generalplaner durchgeführt werden:

Bei Umbauarbeiten im historischen Bestand werden anders als bei Neubauten, wo alles im Vorhinein exakt geplant werden kann, eine Fülle von Entscheidungen auf der Baustelle zu fällen sein. (...) Die Basis jeder kostenbewussten Bauführung bei Umbauten im historischen Bestand sind rasche, kompetente und nachhaltige Entscheidungen vor Ort. Solche Leistungen sind nicht delegierbar.

Der Generalplaner braucht das 'Durchgriffsrecht' auf die ÖBA. Das bedeutet, dass der Generalplaner Anweisungen an die ÖBA durchsetzen kann. Nur so kann der Planungsauftrag im vollen qualitativen und quantitativen Umfang umgesetzt werden. Andernfalls führen unbeteiligte Dritte das Projekt in der entscheidenden Umsetzungsphase. Dies führt unweigerlich zu einem ungünstigeren Kosten- Nutzen Verhältnis.

Immaterielle Leistungen sind nicht normierbar. Sollte die ÖBA den Leistungsanforderungen der Planer nicht nachkommen, wird dies zuerst von Generalsplaner festgestellt. Ersatzvornahmen sind bei laufender Baustelle nur von einem Generalplaner durchsetzbar und in seinem ureigensten Interesse, zumal er alle Haftungen und daraus resultierende Folgekosten für Planung und Überwachung übernimmt, vorausgesetzt er hat das 'Durchgriffsrecht'.

(...)

Welche Vorteile ergeben sich für den Bauherren aus einer gemeinsamen

Vergabe von Planung und ÖBA:

Der Generalplaner entscheidet nach Absprache und Freigabe durch den Bauherren und haftet in vollem Umfang für alle Planungs- und Überwachungsleistungen auf der Baustelle. Das aufwändige Abklären von Schnittstellen, wer für was wann zuständig ist oder haftet, entfällt. Es gibt nur eine Stelle.

Um kostenbewusst arbeiten zu können (dazu gehört z.B. die Vermeidung von Stehzeiten aufgrund unvorhersehbarer Bestandssituationen) sind bei Umbauten rasche und kompetente Entscheidungen notwendig. (...)

Die Kostenverantwortung kann bei Umbauten nur dort übernommen werden, wo ein und dasselbe Projektteam Planung und Ausführung durchführt, koordiniert und überwacht. (...)"

Mag die Antragstellerin diese Ausführungen auch in einem anderen Zusammenhang getätigt haben, so bestätigt sie damit aber selbst, dass die Planung bei Umbauten "aus einer Hand" kommen soll. In ihrer Stellungnahme vom 15.11.2012 vermeinte zwar die Antragstellerin, dass "die Einschränkung der Planungsfreiheit" eine "Aussage ohne fachlichen Tiefgang" sei, gleichzeitig bestätigte sie jedoch "diese Aussage kann beliebig auf alle Bauvorhaben erstreckt werden und wird immer 'stimmen'".

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist in der konkreten Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass ein besonnener Auftraggeber jedenfalls keinen Generalplanerauftrag für die Sanierung von rund 1/6 eines Gebäudes (konkret der Plenarsaal) vergeben würde, wenn sich vor der Vergabe des Auftrags herausstellt, dass für das gesamte Gebäude (konkret das gesamte Parlament) eine Sanierung zwingend erforderlich ist. Durch die Vergabe zweier Generalplaneraufträge (einer lediglich für den Nationalratssitzungssaal [1/6] und einer für den restlichen Gebäudebereich [5/6]) würde der Auftraggeber weitergehende Pflichten übernehmen, als er es bei der Vergabe nur eines Vertrages täte, da ihn die Koordinierungspflicht treffen und eine Verletzung dieser Koordinierungspflicht den Auftraggeber schadenersatzpflichtig machen würde (vgl. OGH vom 3.3.2010, 7 Ob 211/09v). Dies bestätigt selbst die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung indem sie ausführt, "wenn sich die beiden Generalplaner nicht einigen können, dann müsste der Hausherr koordinieren und entscheiden". Es ist gerade in dieser konkreten Konstellation davon auszugehen, "dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen" (VwGH vom 29.2.2008, 2006/04/0011; 29.3.2006, 2006/04/0019).Nach Ansicht des erkennenden Senates ist in der konkreten Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass ein besonnener Auftraggeber jedenfalls keinen Generalplanerauftrag für die Sanierung von rund 1/6 eines Gebäudes (konkret der Plenarsaal) vergeben würde, wenn sich vor der Vergabe des Auftrags herausstellt, dass für das gesamte Gebäude (konkret das gesamte Parlament) eine Sanierung zwingend erforderlich ist. Durch die Vergabe zweier Generalplaneraufträge (einer lediglich für den Nationalratssitzungssaal [1/6] und einer für den restlichen Gebäudebereich [5/6]) würde der Auftraggeber weitergehende Pflichten übernehmen, als er es bei der Vergabe nur eines Vertrages täte, da ihn die Koordinierungspflicht treffen und eine Verletzung dieser Koordinierungspflicht den Auftraggeber schadenersatzpflichtig machen würde vergleiche OGH vom 3.3.2010, 7 Ob 211/09v). Dies bestätigt selbst die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung indem sie ausführt, "wenn sich die beiden Generalplaner nicht einigen können, dann müsste der Hausherr koordinieren und entscheiden". Es ist gerade in dieser konkreten Konstellation davon auszugehen, "dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen" (VwGH vom 29.2.2008, 2006/04/0011; 29.3.2006, 2006/04/0019).

All diese Gründen stellen, wie eingangs dargelegt, - wenn nicht sogar zwingende - so jedenfalls sachliche Widerrufsgründe dar.

Abschließend ist, auch wenn dies nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Verhandlungsverfahrens ist, zur Einbindung der Antragstellerin als Subunternehmerin des zukünftigen Generalplaners Folgendes festzuhalten:

Wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15.11.2012 vorbringt, dass davon auszugehen sei, dass aufgrund der Größe des nun in Aussicht genommenen Projektvolumens nicht ein einziger "Superplaner" das gesamte Leistungsspektrum der Generalsanierung abdecken werde können und daher die von den Bietern vorzulegenden Subunternehmerlisten eine Reihe von Sonderkonsulenten als Projektpartner anführen würden, deren Arbeitsergebnisse mit der Gesamtplanung abzustimmen und zu integrieren sein würden, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bieter ihre zukünftigen Subunternehmer, für deren Leistungen sie gegenüber dem Auftraggeber so einzustehen haben, als hätten sie sie selbst erbracht, auch selbst auswählen können. Ein Subunternehmer würde vom zukünftigen Generalplaner und nicht vom Auftraggeber beauftragt werden.

Auch der Rechnungshof führt in seinem Bericht "Sanierung des Parlamentsgebäudes - Planungsprojekt" Bund 2012/11 aus, "die Absicht des Parlaments, den künftigen Generalplaner zu verpflichten, den Gewinner des Realisierungswettbewerbs als Subplaner zu beschäftigen, beinhaltet das Risiko, dass durch die auftraggeberseitige Vorgabe eines Subplaners der Bieterkreis eingeschränkt werden könnte."

2. Zu Spruchpunkt II.:2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 319 Abs. 1 1.Satz BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende, Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 1.Satz BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende, Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde (§ 319 Abs. 2 BVergG).Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde (Paragraph 319, Absatz 2, BVergG).

Die Antragstellerin hat, wie sich aus Spruchpunkt I. ergibt, mit ihrem Nachprüfungsantrag auch nicht teilweise obsiegt. Der Nachprüfungsantrag wurde abgewiesen. Der sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren war daher abzuweisen.Die Antragstellerin hat, wie sich aus Spruchpunkt römisch eins. ergibt, mit ihrem Nachprüfungsantrag auch nicht teilweise obsiegt. Der Nachprüfungsantrag wurde abgewiesen. Der sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren war daher abzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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