Norm
BVergG 2006 §329 Abs3Rechtssatz
Durch die Gewährung der vorläufigen Maßnahme "Aussetzung der Angebotsfrist" soll verhindert werden, dass die Angebotsfrist weiterläuft und während des Nachprüfungsverfahrens abläuft, was der Annahme einer Fortlaufshemmung entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Ausgang des Hauptverfahrens entsprechend angepasste Angebote abgegeben werden können; insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber die Angebotsfrist verlängert und insofern das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers schmälert, weil nicht nur die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung maßgeblich ist, sondern auch die Absicherung der Ansprüche für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorläufige Maßnahme, Angebotsfrist: Aussetzung;Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013