RS Verg 2012/12/11 N/0113-BVA/12/2012-EV7

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Rechtssatz

Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht - entgegen einer spruchmäßigen Anordnung - "nach Belieben" neue Festlegungen über das Ende von Angebotsfristen treffen, da ansonsten die - seitens des BVergG 2006 - dem BVA in § 329 Abs 3 eingeräumten Maßnahmen ohne faktische Relevanz wären, was jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht - entgegen einer spruchmäßigen Anordnung - "nach Belieben" neue Festlegungen über das Ende von Angebotsfristen treffen, da ansonsten die - seitens des BVergG 2006 - dem BVA in Paragraph 329, Absatz 3, eingeräumten Maßnahmen ohne faktische Relevanz wären, was jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid: Spruch;

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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