Norm
BVergG 2006 §329 Abs3Rechtssatz
Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht - entgegen einer spruchmäßigen Anordnung - "nach Belieben" neue Festlegungen über das Ende von Angebotsfristen treffen, da ansonsten die - seitens des BVergG 2006 - dem BVA in § 329 Abs 3 eingeräumten Maßnahmen ohne faktische Relevanz wären, was jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht - entgegen einer spruchmäßigen Anordnung - "nach Belieben" neue Festlegungen über das Ende von Angebotsfristen treffen, da ansonsten die - seitens des BVergG 2006 - dem BVA in Paragraph 329, Absatz 3, eingeräumten Maßnahmen ohne faktische Relevanz wären, was jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid: Spruch;Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013