TE Verg Bescheid 2012/12/19 N/0119-BVA/10/2012-8

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Norm

AVG 1991 §13 Abs3
BVergG 2006 §318 Abs1
BVA-GebV 2012 §1

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein, MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Josef Robl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Projekt 'Clitser'" des Auftraggebers SVD Büromanagement GmbH eingeleitet über Antrag vom 10. Dezember 2012 der A*** wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Der Antrag der A*** vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF

II.römisch zwei.

Der A*** wird die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 2.000 auferlegt.

Diese Kosten sind bei sonstiger Exekution binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr 5080018 bei der PSK, BLZ 60000, lautend auf "Bundesvergabeamt", zu überweisen.

Rechtsgrundlage: § 318 Abs 1 BVergG, BGBl I Nr 17/2006 idgF, iVm § 1 BVA-GebV 2012, BGBl II Nr 130/2012Rechtsgrundlage: Paragraph 318, Absatz eins, BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, BVA-GebV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 130 aus 2012,

Begründung

  1. 1.Ziffer eins
    Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens

Die A*** am Main, sandte am 10. Dezember 2012 folgendes Mail an das Bundesvergabeamt.

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Internet wurde die oben genannte Ausschreibung aufgeführt welche nur ein Angebot erhielt da andere Bieter ausgeschlossen wurden. Wir sind ein führender Softwarehersteller, und wir hätten zu dieser Vorgehensweise gerne genauere Details, warum wir aus dieser Ausschreibung ausgeschlossen wurden, da es. uns neu ist, das es eine Software gibt die etwas beherrscht dass wir nicht umsetzen können?!

Hier Ihre Beschreibung:

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung / eines Aufrufs zum Wettbewerb Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2004/18/EG

Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden:

technische Gründe

Die beabsichtigte Lieferung der gegenständlichen Lizenzen - B*** - samt Wartung dient der Umsetzung des Projektes 'Clitser'. Für die Realisierung dieses Projektes sind zwingend technisch erforderliche Anforderungen zu erfüllen. Die aus technischer Sicht zwingend erforderlichen Funktionalitäten werden ausschließlich vom Produkt B*** gewährleistet. Der Einsatz anderer Lizenzen würde zu unüberwindbaren Schwierigkeiten, die sich aus technischen Interferenzen ergeben, führen, weshalb es hierzu keine Alternative gibt. Die gegenständlichen Leistungen können für das gegenständliche Projekt ausschließlich vom Hersteller B*** bezogen werden. Sohin existiert diesbezüglich kein Wettbewerb am Markt. Aus oben genannten Gründen ist es daher unbedingt erforderlich, den beabsichtigten Lieferauftrag an die B*** zu erteilen.

Ich bitte umgehend um Rücksprache.

Mfg,"

Das Mail erging auch an die Mailadresse einkauf@svdgmbh.at und enthielt im Betreff die Nummer L-518264-2c5.

Dieses Mail wurde als Nachprüfungsantrag protokolliert und dem Senat 10 des Bundesvergabeamtes zur weiteren Behandlung zugewiesen.

Am 10. Dezember 2012 forderte das Bundesvergabeamt die Antragstellerin zur Verbesserung durch folgende Angabe auf:

  1. 1.Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
  2. 2.Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. 3.Ziffer 3
    soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
  4. 4.Ziffer 4
    die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  5. 5.Ziffer 5
    Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  6. 6.Ziffer 6
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  7. 7.Ziffer 7
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  8. 8.Ziffer 8
    ein bestimmtes Begehren und
  9. 9.Ziffer 9
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

Weiters empfahl es, auch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Schließlich wies es auf die Notwendigkeit der Bezahlung der Pauschalgebühren hin.

Als Frist für die Verbesserung setzte es den 12. Dezember 2012, 15.00 Uhr, beim Bundesvergabeamt einlangend. Abschließend wies es darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 2 AVG zurückgewiesen werden würde.Als Frist für die Verbesserung setzte es den 12. Dezember 2012, 15.00 Uhr, beim Bundesvergabeamt einlangend. Abschließend wies es darauf hin, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG zurückgewiesen werden würde.

So weit aus der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Dezember 2012, 2012/S 236-388050, erkennbar handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung der SVD Büromanagement GmbH über die "Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bezüglich der Lieferung von Softwarelizenzen samt Wartung für das Projekt 'Clitser'", die am 5. Dezember 2012 abgesandt wurde.

Aus diesem Mail ist eindeutig erkennbar, dass sich die Antragstellerin gegen die Zuschlagsentscheidung in einem Lieferauftrag im Oberschwellenbereich wendet.

Weder bis zum 12. Dezember 2012, 15.00 Uhr, noch bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Senats langte eine Verbesserung ein.

Bei der SVD Büromanagement GmbH (SVD) handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen im Umfeld der Sozialversicherungen (www.svdgmbh.at). Sie wurde 2002 gegründet. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) halten jeweils einen Anteil von 25 % an der SVD (offenes Firmenbuch zu FN 227986 z). Sie ist in den Bereichen Bauwesen, Beschaffung, Druckzentrum, Facility Management und Informations- und Kommunikationstechnologie für ihre Eigentümer tätig. Bei der SVA, SVB, VAEB und BVA handelt es sich unstrittig um öffentliche Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (zB BVA 15. 7. 2011, N/0052-BVA/10/2011-26). Die SVD ist ausschließlich für ihre Eigentümer tätig. Sie erfüllt damit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung besitzt sie Rechtspersönlichkeit. Durch das Eigentum wird sie von den genannten Sozialversicherungsanstalten, somit anderen öffentlichen Auftraggebern, beherrscht. Sie ist daher öffentliche Auftraggeberin iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG.Bei der SVD Büromanagement GmbH (SVD) handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen im Umfeld der Sozialversicherungen (www.svdgmbh.at). Sie wurde 2002 gegründet. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) halten jeweils einen Anteil von 25 % an der SVD (offenes Firmenbuch zu FN 227986 z). Sie ist in den Bereichen Bauwesen, Beschaffung, Druckzentrum, Facility Management und Informations- und Kommunikationstechnologie für ihre Eigentümer tätig. Bei der SVA, SVB, VAEB und BVA handelt es sich unstrittig um öffentliche Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (zB BVA 15. 7. 2011, N/0052-BVA/10/2011-26). Die SVD ist ausschließlich für ihre Eigentümer tätig. Sie erfüllt damit im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher "Art". Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung besitzt sie Rechtspersönlichkeit. Durch das Eigentum wird sie von den genannten Sozialversicherungsanstalten, somit anderen öffentlichen Auftraggebern, beherrscht. Sie ist daher öffentliche Auftraggeberin iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.

Bei der freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um die freiwillige Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung, wenn der Auftraggeber ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung geführt hat. Im vorliegenden Fall ist aus der Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 29 Abs 2 Z 2 BVergG in der Bekanntmachung erkennbar, dass die SVD ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung geführt hat, sodass die Zuschlagsentscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit ee BVergG eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt.Bei der freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um die freiwillige Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung, wenn der Auftraggeber ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung geführt hat. Im vorliegenden Fall ist aus der Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG in der Bekanntmachung erkennbar, dass die SVD ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung geführt hat, sodass die Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, e, e, BVergG eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt.

Gemäß § 312 Abs 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt daher zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und zur Nichtigerklärung von Entscheidungen der SVD zuständig.Gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt daher zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und zur Nichtigerklärung von Entscheidungen der SVD zuständig.

Der Antrag der A*** erfüllt die Inhaltserfordernisse des § 322 Abs 1 BVergG nicht. Das Bundesvergabeamt forderte sie gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung auf und drohte die Zurückweisung des Antrags für den Fall des Unterbleibens der Verbesserung an. Dieser Aufforderung kam die A*** bis heute nicht nach, sodass der Antrag zurückzuweisen ist.Der Antrag der A*** erfüllt die Inhaltserfordernisse des Paragraph 322, Absatz eins, BVergG nicht. Das Bundesvergabeamt forderte sie gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung auf und drohte die Zurückweisung des Antrags für den Fall des Unterbleibens der Verbesserung an. Dieser Aufforderung kam die A*** bis heute nicht nach, sodass der Antrag zurückzuweisen ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 316 Abs 2 Z 1 BVergG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 316, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG entfallen.

Gemäß § 1 BVA-GebV 2012 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den § 320 Abs 1 BVergG 2006 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese beträgt für Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich Euro 2.000.Gemäß Paragraph eins, BVA-GebV 2012 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese beträgt für Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich Euro 2.000.

Die Gebührenschuld entsteht mit Einbringung des Nachprüfungsantrags (VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/0101).

Da die Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 vom 10. Dezember 2012 keine Pauschalgebühr entrichtet hat und zu diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld entstanden ist, war sie mit Bescheid vorzuschreiben.Da die Antragstellerin für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 vom 10. Dezember 2012 keine Pauschalgebühr entrichtet hat und zu diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld entstanden ist, war sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Unterbleiben der Verbesserung des Antrags; Auferlegung von Pauschalgebühren;

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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